Rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abweisung des Mutwilligkeitsvorwurfs
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte Unterhalt und Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht bewilligte die VKH der Antragstellerin und wies den VKH-Antrag des Antragsgegners als mutwillig zurück. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein; das OLG Hamm änderte den Beschluss und bewilligte ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz. Das Gericht begründet dies damit, dass rückwirkende VKH nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Nichtstellungnahme allein kein Indiz für Mutwilligkeit darstellt. Unvollständige Erklärungen können bei rechtzeitigem Nachreichen unschädlich sein.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Zurückweisung seines VKH-Antrags erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kommt insbesondere in Betracht, wenn vor Beendigung ein formgerechter Antrag mit vollständiger Vermögens- und Einkommensangabe eingegangen ist.
In Ausnahmefällen kann auch ohne vorinstanzlichen formgerechten Antrag rückwirkend Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, wenn andernfalls der hilfsbedürftigen Partei jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Gesuchs abgeschnitten wäre.
Die Annahme von Mutwilligkeit genügt nicht allein wegen der Unterlassung einer inhaltlichen Stellungnahme zum VKH-Antrag der Gegenseite; der Antragsgegner kann ein berechtigtes Interesse haben, Kostenerstattungsansprüche im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Formelle Mängel in der Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind unschädlich, wenn das Gericht den Beteiligten nicht auf die Mängel hingewiesen hat und diese im Beschwerdeverfahren substantiiert behoben werden können.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 118 F 1502/24
Leitsatz
1. Auch nach Abschluss der Instanz ist eine (rückwirkende) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht schlechterdings ausgeschlossen.
2.Dies insbesondere dann, wenn schon vor der Beendigung ein formgerechter Antrag einschließlich einervollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen war.
3.Dies gilt auch dann, wenn noch kein Antrag gestellt worden ist, anderenfalls der hilfsbedürftigen Partei vonVornherein jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs abgeschnitten würde
4.Der Beklagte handelt grundsätzlich nicht bereits dann mutwillig, weil er zum Verfahrenskostenhilfeantragdes Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 21.05.2024 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird „(…)“ A aus B zur Wahrnehmung seiner Rechte in jener Instanz beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 beantragte die durch die Kindesmutter vertretene, am 00.00.20XX geborene Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes zu verpflichten. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht leitete die Antragsschrift durch Verfügung vom 22.04.2024 dem Antragsgegner persönlich zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 meldete sich daraufhin die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners und zeigte dessen Vertretung an. Sie teilte mit, dass eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin nicht erfolgen werde.
Daraufhin bewilligt das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 23.04.2024 Verfahrenskostenhilfe und ordnete durch Verfügung vom selben Tage das schriftliche Vorverfahren an.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 zeigte der Antragsgegner seine Verteidigungsbereitschaft an und erwiderte zugleich inhaltlich auf den Antrag. In diesem Schriftsatz teilte er mit, dass er sich am 15.04.2024 in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhaltes für die Antragstellerin verpflichtet habe. Die Urkunde selbst datiert vom 17.04.2024. Zudem rügte er die Aktivlegitimation der Antragstellerin, weil diese nach Kenntnis des Antragsgegners Leistungen nach dem SGB II beziehe.
Im Schriftsatz vom 24.04.2024 beantragte der Antragsgegner zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Antrag.
Die Antragstellerin nahm nach dieser Erwiderung ihren Antrag durch Schriftsatz vom 15.05.2024 zurück.
Durch Beschluss vom 22.05.2024 hat das Amtsgericht sodann den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheine mutwillig. Der Antragsgegner habe es in der Hand gehabt, schon im Verfahren der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin die Jugendamtsurkunde vorzulegen. So hätte er den Anspruch ohne Kostenaufwand einfach zu Fall bringen können. Ein Beteiligter, welcher seine Kosten selbst tragen muss, hätte diesen Weg gewählt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wendet sich gegen die Annahme einer Mutwilligkeit seitens des Amtsgerichts. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift vom 30.05.2024.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners für die erste Instanz.
1.
Die Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
a)
Da schon im Zeitpunkt der Antragstellung ein vollstreckbarer Titel vorhanden war, fehlte es von Beginn an am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Zudem hatte der Antragsgegner erhebliche Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Antragstellerin erhoben.
b)
Der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung steht hier auch nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren durch die Rücknahme des Antrags bereits beendet ist und es daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts mehr gibt, wogegen sich der Antragsgegner verteidigen müsste.
aa)
Zwar setzt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich voraus, dass das Verfahren noch nicht beendet ist, weil es nach Abschluss eines Verfahrens weder eine Rechtsverfolgung noch eine Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO gibt.
Auch nach Abschluss der Instanz ist aber eine (rückwirkende) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht schlechterdings ausgeschlossen. Sie kommt insbesondere dann noch in Betracht, wenn schon vor der Beendigung ein formgerechter Antrag einschließlich einer vollständigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen war (BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – III ZA 274/13, FamRZ 2014, 196). In einem solchen Fall kann es nämlich nicht zu Lasten des Beteiligten gehen, dass das Gericht erst nach der Verfahrensbeendigung, deren Zeitpunkt der Beteiligte unter Umständen gar nicht beeinflussen kann, über das Gesuch entscheidet.
Über das Vorstehende hinaus kann in Ausnahmefällen nach Beendigung einer Instanz selbst dann rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn vor deren Abschluss noch kein formgerechter Antrag gestellt worden war. Dies hat dann zu gelten, wenn anderenfalls der hilfsbedürftigen Partei von Vornherein jede Aussicht auf eine sachliche Prüfung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs abgeschnitten würde (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 18).
bb)
Danach ist hier eine rückwirkende Bewilligung möglich.
Zwar fehlt es an einem formgerechten Antrag im vorstehenden Sinne. Denn in der Erklärung des Antragsgegners vom 17.04.2024 sind insbesondere die Fragen im Abschnitt G4 (Bargeld, Wertgegenstände), G5 (Lebens- oder Rentenversicherungen) und G6 (Sonstige Vermögenswerte) unbeantwortet geblieben. Hier ist weder „ja“ noch „nein“ angekreuzt, so dass eine Bewilligung auf dieser Grundlage keinesfalls erfolgen konnte.
Das ist jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen hier ausnahmsweise unschädlich.
Nach Eingang des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners am 24.04.2024 ist schon durch Schriftsatz vom 15.05.2024 die Antragsrücknahme erfolgt, ohne dass das Amtsgericht auf die Mängel in der Erklärung hingewiesen hätte. Würde man in einer solchen Situation die Verfahrenskostenhilfe allein wegen der Verfahrensbeendigung verweigern, würde dem Antragsgegner jede sachliche Prüfung seines Gesuchs abgeschnitten. Wäre das Verfahren fortgeführt worden, hätte das Gericht auf die Unvollständigkeiten in der Erklärung hinweisen können und müssen, so wie es im Übrigen auch der Senat im Beschwerdeverfahren getan hat. Es kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass das Amtsgericht den Zeitraum zwischen dem 24.04.2024 und dem 15.05.2024 nicht für einen derartigen Hinweis genutzt hat.
2.
Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht mutwillig.
Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Beklagte grundsätzlich nicht allein deshalb mutwillig handelt, weil er zum Verfahrenskostenhilfeantrag des Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2019 – 7 WF 706/19, FamRZ 2019, 1876; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 – 3 WF 269/13, FamRZ 2014, 1475; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.04.2012 – 3 WF 98/12, FamRZ 2013, 59). Denn in einem Verfahren zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfegewährung für die Gegenseite findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, hier in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), und es kann auch keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner selbst erfolgen. Er hat deshalb ein berechtigtes Interesse, seine Kostenerstattungsansprüche im Hauptsacheverfahren verfolgen zu können.
Soweit der vorgenannte Grundsatz teilweise für Fälle eingeschränkt worden ist, in denen der Beklagte bzw. Antragsgegner den Anspruch durch einfachen Vortrag ohne Kostenaufwand zu Fall hätte bringen können (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013 – 26 WF 110/13, FamRZ 2014, 961), kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem zu folgen wäre. Denn die vorgenannte Voraussetzung liegt hier ohnehin nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht, wie das Amtsgericht gemeint hat, aus dem Umstand, dass vorliegend im Zeitpunkt der Übersendung des Verfahrenskostenhilfeantrages der Antragstellerin die Jugendamtsurkunde bereits erstellt worden war.
Ohne Kostenaufwand in diesem Sinne kann der Anspruch allenfalls dann zu Fall gebracht werden, wenn der Beklagte (oder hier: Antragsgegner) noch nicht anwaltlich vertreten ist, der Anspruch aber auch ohne Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten einfach abgewehrt werden kann. Dann mag es, was der Senat hier aber nicht entscheiden muss, in Betracht kommen, das Unterlassen derartiger Hinweise und die stattdessen erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes als mutwillig anzusehen. Hier ist die Sachlage aber eine andere. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war schon im Passivrubrum der Antragsschrift aufgenommen worden. An sie wurde deshalb auch – richtigerweise – das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Damit aber waren Kosten für die anwaltliche Vertretung ohnehin schon angefallen. Es war dem Antragsgegner in dieser Konstellation gerade nicht mehr möglich, den gegnerischen Anspruch „ohne Kostenaufwand“ zu Fall zu bringen.
3.
Schließlich ist der Beschwerdeführer auch bedürftig.
Er hat im Beschwerdeverfahren eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte gereicht, in der die Mängel der ursprünglichen Erklärung behoben sind. Aus dieser neuen Erklärung ergibt sich, dass ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
III.
Die Entscheidung ergeht, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).