Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Wertfestsetzung wird vom OLG Hamm zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt den angesetzten Streitwert als mit vergleichbaren Fällen bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften mit durchschnittlichem Angriffsfaktor übereinstimmend. Es betont die besondere Bedeutung solcher Verstöße im Internet und stellt fest, dass hier eine fehlerhafte Belehrung über das Rückgaberecht in zweifacher Hinsicht vorliegt. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert entspricht vergleichbaren Senatsentscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verstößen gegen gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherschutzvorschriften kann der Streitwert wegen der weiten Verbreitung im Internet und der Nachahmungsgefahr erhöht angesetzt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an den in vergleichbaren Fällen vom Senat festgelegten Werten; ein durchschnittlicher Angriffsgrad rechtfertigt die entsprechende Wertbemessung.
Fehlerhafte Belehrungen über die Ausübung des Rückgaberechts (Widerrufsbelehrungen) begründen wegen ihrer Bedeutung für Verbraucher- und Mitbewerberschutz einen gesteigerten Unterlassungswert.
Bei Entscheidungen über Beschwerden kann von einer gesonderten Kostenentscheidung abgesehen werden; auf § 68 Abs. 3 GKG kann verwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18 O 74/06
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Wertfestsetzung entspricht den vom Senat in vergleichbaren Fällen von Verletzungen der gesetzlich vorgeschriebenen und verbraucherschützenden Regelungen mit durchschnittlichem Angriffsfaktor angesetzten Streitwerten. Solche Verletzungen haben wegen ihrer Verbreitung im Internet und zugleich auch wegen der Gefahr der Nachahmung eine erhebliche Bedeutung für den Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb. Dabei geht es hier um eine fehlerhafte Belehrung über die Ausübung des Rückgaberechtes in zweifacher Hinsicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 Abs. 3 GKG).