Kostenentscheidung nach Erledigung: Antragstellerin trägt Kosten wegen fehlender Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfügungsverfahren für erledigt; das OLG entschied nach § 91a ZPO über die Kosten. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde teilweise stattgegeben, die Kosten insgesamt der Antragstellerin auferlegt. Begründend wird angeführt, die Antragstellerin habe ihre Anspruchsberechtigung (Wettbewerbsverhältnis) nicht glaubhaft gemacht und Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch nach § 8 IV UWG geliefert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Kosten des Verfahrens einschließlich Beschwerdeverfahren der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei erklärter Erledigung entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Maßgabe des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO.
Die Kosten des Verfahrens können derjenigen Partei auferlegt werden, die in der Sache unterlegen wäre, wenn deren Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft gemacht ist.
Ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 IV UWG kann angenommen werden, wenn die Abmahntätigkeit nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit steht und die Abmahnende ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt.
Aus bloßen Ausdrucken einer Internetpräsenz und vorgelegten Abmahnungen lässt sich ohne weitergehende Anhaltspunkte kein glaubhaft gemachtes Wettbewerbs- bzw. Vertriebsverhalten herleiten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8 O 28/09
Tenor
wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 18.05.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.06.2009 teilweise abgeändert. Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 2.000,- € die Antragstellerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt abändernd zu einer Kostenentscheidung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin.
Nachdem die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese fallen der Antragstellerin zur Last, da diese - auch unabhängig von der im Kammertermin überreichten strafbewehrten Unterlassungserklärung – in der Sache unterlegen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass erhebliche Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 IV UWG bestehen, zumal die Abmahntätigkeit der Antragstellerin nicht nachvollziehbar in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit steht, zu der sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dabei vorzutragen verabsäumt hat, und zumal sie auch gemäß dem Abmahnschreiben vom 11.02.2009 abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs gestaffelte "Rabatte" auf die Abmahnkosten einräumt, war schon ein Wettbewerbsverhältnis und damit die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin gemäß § 8 III Nr. 1 UWG nicht glaubhaft gemacht. Zwar hatte sie vorgetragen, dass sie ihren Internetauftritt wegen gegen sie gerichteter Abmahnungen bis zur Klärung nur zeitweise jeweils offline gestellt habe und dass sie mit nachgemachten Antiquitäten handle. Indes hatte die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Internetpräsentation der Antragstellerin offline gestellt gewesen sei und auch ein Testkauf bei ihr nicht habe durchgeführt werden können. Dass die Antragstellerin konkurrierend tätig war und einen entsprechenden Handel tatsächlich betrieben hat, kann alsdann auch keineswegs lediglich aus den vorgelegten Ausdrucken und den selbst erhaltenen Abmahnungen hergeleitet werden, da diese nichts über einen tatsächlich durchgeführten Vertrieb aussagen. Ein wettbewerbliches Handeln ist im Streitfall nicht glaubhaft gemacht, wobei, ohne dass es hierauf noch ankommt, ergänzend darauf hingewiesen sei, dass sich entsprechendes in Bezug auf die Antragstellerin ebenfalls aus weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, so etwa 4 U 72/09, 4 U 78/09 und 4 U 83/09, ergab. Ein Handel mit Möbel wurde nicht plausibel vorgetragen. Eckdaten oder Umsatzgrößen oder ähnliches wurden nicht genannt. Bestellungen bei der Antragstellerin konnten vom Kunden, wie mitunter glaubhaft gemacht wurde, nicht aufgegeben werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, § 91 I ZPO analog.