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Oberlandesgericht Hamm·4 W 85/08·25.08.2008

Beschwerde gegen Kostenfolge nach Erledigungserklärung wegen fehlender Wertersatz‑Information zurückgewiesen

ZivilrechtVerbraucherrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Kostenentscheidung des Landgerichts. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Antragsgegnerin wegen des bisherigen Sach‑ und Streitstands nach §91a Abs.1 ZPO die Kosten zu tragen. Fehlende Hinweise zur möglichen Wertersatzpflicht verletzen die Informationspflicht nach §312 Abs.2 BGB i.V.m. §1 Abs.1 Nr.10 BGB‑InfoV und bewirken eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die EuGH‑Entscheidung vom 17.4.2008 ändert hieran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin trägt Beschwerdeverfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach §91a Abs.1 ZPO unter Abwägung des bisherigen Sach‑ und Streitstands und billigen Ermessens zuzuweisen.

2

Die Hinweispflicht über eine mögliche Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach §312 Abs.2 BGB i.V.m. §1 Abs.1 Nr.10 BGB‑InfoV.

3

Unterbleibt die Erläuterung einer möglichen Wertersatzpflicht vollständig, stellt dies eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher oder Mitbewerber dar.

4

Die EuGH‑Rechtsprechung, die bestimmte nationale Regelungen zum Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Verbrauchsgüter für europarechtswidrig erklärt, berührt nicht ohne Weiteres die nationalen Informationspflichten, wenn unterschiedliche Regelungsgehalte betroffen sind.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13 O 76/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert, der den erstinstanzlichen Verfahrenskosten entspricht.

Gründe

2

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

3

Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).

4

Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern. Diese bezeiht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.