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Oberlandesgericht Hamm·4 W 78/15·13.07.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in UWG-Verfahren: Festsetzung auf 15.000 €

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kostenrecht (GKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des LG Siegen Beschwerde eingelegt. Das OLG Hamm hielt die Beschwerde für begründet und setzte den Streitwert nach § 51 GKG auf 15.000 € fest. Es berücksichtigte dabei die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs, die hohe Nachahmungsgefahr bei eBay-Angeboten und die üblichen Bemessungserfahrungen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungs‑Teil des Beschlusses insoweit stattgegeben; Streitwert auf 15.000 € festgesetzt, Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren über Ansprüche nach dem UWG bemisst sich der Streitwert nach § 51 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; diese Bedeutung ist vom Gericht objektiv im Ermessensrahmen zu bestimmen.

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Die vom Kläger vorgeschlagene Streitwertangabe hat indizielle Bedeutung; das Gericht prüft sie jedoch anhand objektiver Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen und kann davon abweichen.

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Bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auf stark frequentierten Internetplattformen (z.B. eBay) erhöht die Auffälligkeit der Verletzung und die dadurch gesteigerte Nachahmungsgefahr die Bedeutung der Sache und rechtfertigt erhöhte Streitwertansätze; in einstweiligen Verfügungsverfahren kann typischerweise ein Ansatz von zwei Dritteln des für die Hauptsache üblichen Streitwerts erfolgen.

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Eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger.

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Beschwerdeentscheidungen über Streitwertfestsetzungen können gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Auslagen bleiben nach § 68 Abs. 3 GKG unerstattlich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG§ 51 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 6 O 30/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom  27.04.2015 wird der den Streitwert festsetzende Teil des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 20.04.2015 (6 O 30/15) in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2015 abgeändert und der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.04.2015 gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 20.04.2014 ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG,  68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

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II.

5

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

6

Denn der in der Antragsschrift vom 13.04.2015 mit 15.000,00 € angegebene Streitwert ist nicht zu beanstanden.

7

1.

8

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (so auch MünchKomm-Schlinghoff, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen. Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 5.3a/b;  Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 9).

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Eine solche Überprüfung gibt keinen Anlass, von der Streitwertangabe des Antragstellers abzuweichen.

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Der Senat geht bei vergleichbaren Fällen regelmäßig von keinem geringerem (Hauptsache-)Streitwert von 20.000,- € aus, wobei in einstweiligen Verfügungsverfahren der vorliegenden Art im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden, womit nunmehr auch § 51 Abs. 4 GKG Rechnung getragen werden kann.

11

Denn das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen durch den Antragsgegner darf nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen durch einen auf einer populären Internetplattform wie eBay tätigen Verletzer außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 13).

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2.

13

Zwar ist gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 GKG der Streitwert prinzipiell angemessen herabzusetzen, soweit die Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger (Köhler/Bornkamm, aaO. § 12 Rn. 5.3c).

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Allerdings liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die eine solche Herabsetzung des Streitwerts rechtfertigen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn ausweislich des Screenshots des beanstandeten Angebots vom 20.03.2015 (Anlage K7) unterhält der Antragsgegner unter der Bezeichnung „X“ einen eigenen eBay Shop mit bis dahin immerhin 1453 positiven Bewertungen.

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III.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).