Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Androhung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der (isolierten) Androhung von Ordnungsmitteln. Zentrale Frage war die Ermittlung des Gegenstandswertes nach RVG. Das OLG bestätigt die Wertfestsetzung auf 20.000 € und verweist auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG sowie die senatsinterne Wertbestimmungspraxis. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Wertfestsetzung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist statthaft gegen eine Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren.
Bei der (isolierten) Androhung von Ordnungsmitteln für Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungen fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG an.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs bemisst sich nach dem Wert, den die zu erzielende Unterlassung für den Gläubiger hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG) und damit nach dem Wert der Hauptsache.
Für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die vom Gericht übliche Wertbestimmungspraxis heranzuziehen; eine Absenkung auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes bedarf nachvollziehbarer Begründung.
Verfahren über die Beschwerde nach § 33 RVG sind nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12 O 89/14
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in der vorliegenden Sache obsolet, weil für die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) für den Verstoß gegen die in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern lediglich eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG anfällt.
Die Beschwerde der Schuldnerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Schuldnerin ist als erstattungspflichtige Gegnerin nach § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Landgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (Senat, Beschluss vom 08.05.2014 – 4 W 81/13 –, BeckRS 2014, 12912). Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (Senat, a.a.O.). Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache festzusetzen (Senat, a.a.O., m.w.N.).
Den Wert der Hauptsache hat das Landgericht zutreffend mit 20.000,00 € bemessen. Diese Bemessung entspricht der Wertbestimmungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen. Auch die Schuldnerin zieht diese Wertbemessung letztlich nicht in Zweifel. Mit ihrer Beschwerde macht sie lediglich – ohne Erfolg – geltend, dass als Gegenstandswert nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes festgesetzt werden dürfe.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).