Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; PKH für Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bielefeld. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Beschwerde zurück, da das Beschwerdevorbringen zu keiner abweichenden Beurteilung führt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nach §114 Abs.1 ZPO wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das vorgebrachte Beschwerdevorbringen keine abweichende rechtliche oder tatsächliche Beurteilung der Vorentscheidung ergibt.
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wird nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Das Gericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festsetzen, um die kostenrechtlichen Folgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 141/21
Bundesgerichtshof, X ARZ 581/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.09.2021 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Einzelheiten im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.