Sofortige Beschwerde gegen Unterlassungsentscheid wegen irreführender Gesamtpreiswerbung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss wegen Unterlassungsanspruchs aufgrund werbender Gesamtpreisangabe für Fahrschulausbildung. Zentrale Frage ist, ob die hervorgehobene Preisangabe nach §19 Abs.1 FahrlG i.V.m. UWG irreführend ist. Das OLG hält die Angabe für geeignet, einen Endpreis vorzutäuschen, bestätigt die Unterlassungsgrundlage und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Detmold als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht, wenn eine Werbung gegen marktverhaltensregelnde Vorschriften (hier § 19 Abs.1 FahrlG) verstößt und dadurch irreführend im Sinne der Preiswahrheit und Preisklarheit ist.
Die hervorgehobene Nennung eines pauschalen "Gesamtpreises" in der Werbung kann irreführend sein, wenn nicht erkennbar ist, welche Entgeltbestandteile enthalten sind und die tatsächlichen Gesamtkosten individuell variieren.
Eine Klägerin kann Klage erheben, wenn frühere Abmahnungen und weitere Schreiben des Abgemahnten keine hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ergeben; ein erneutes Nachfassen ist nicht erforderlich, wenn das Vorbringen des Abgemahnten vage bleibt.
Die Kostenentscheidung kann nach § 91a ZPO dem Unterlegenen auferlegt werden, wenn dies nach billigem Ermessen dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 8 O 32/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.09.2013 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtstreits trägt (§ 91 a ZPO).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 19 Abs. 1 FahrlG.
Die in Rede stehende Werbung der Beklagten mit einem Gesamtpreis verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 1 FahrlG. Auch wenn im weiteren Text der Werbeanzeige der Preis für „jede weitere Fahrstunde“ genannt ist, sollte durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „Unser Preis: 1.184,50 €“ ersichtlich der Eindruck hervorgerufen werden, dass dieser Betrag der Endpreis ist, der für die Führerscheinausbildung in der Fahrschule der Beklagten zu zahlen ist. Tatsächlich steht aber im vorhinein nicht fest, in welcher Höhe für den einzelnen Fahrschüler Fahrschulkosten insgesamt anfallen. Denn dies ist individuell verschieden. Dementsprechend ist in § 19 Abs. 1 FahrlG bezüglich der Unterrichtsentgelte die Benennung eines Gesamtpreises nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Dadurch soll die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden (vgl. OLG Celle, WRP 2013, 814).
Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat. Angesichts ihres vage formulierten E-Mail-Schreibens vom 16.05.2013 (Anlage B 2, Bl. 34 d. A.) war es nicht verfrüht, dass die Klägerin die Klageschrift am 23.05.2013 bei dem Landgericht eingereicht hat. Nachdem sie die Beklagte sowohl mit der Abmahnung vom 09.04.2013 als auch mit dem weiteren Schreiben vom 22.04.2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, war sie unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, bei der Beklagten insoweit erneut „nachzufassen“.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO