Einstweilige Verfügung wegen fehlender Widerrufsbelehrung und irreführender Preisangabe im Internet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Internetangebote des Antragsgegners. Streitpunkt sind unterlassene Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, fehlende Anbieterangaben und unvollständige Preiskennzeichnung. Das OLG Hamm hob die Zurückweisung des LG auf und untersagte die Praxis als unlautere Wettbewerbshandlung nach UWG sowie Verstoß gegen BGB-InfoV und PAngV.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Anbieter wegen fehlender Widerrufsbelehrung, unvollständiger Anbieter- und Preisangaben stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eilbedürftigkeit eines Verbotsbegehrens wegen unlauterer Wettbewerbsverstöße wird nach § 12 Abs. 2 UWG regelmäßig vermutet.
Das Unterlassen gesetzlicher Informationspflichten bei Fernabsatzangeboten (z.B. Widerrufsbelehrung) stellt eine marktregelnde Verhaltensnorm i.S.v. § 4 Ziff. 11 UWG dar und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 UWG.
Die Unterlassung der Pflichtangabe, ob ein Preis die Umsatzsteuer enthält, verstößt gegen § 1 Abs. 2 PAngV und kann zugleich eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme i.S.v. § 3 UWG darstellen.
Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 4 Ziff. 11 UWG ist kein gesonderter Nachweis eines konkreten Wettbewerbsvorteils erforderlich; der Verstoß gegen die marktregelnde Vorschrift genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12 O 182/05
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über das Internet Reitsportartikel zum Verkauf anzubieten, ohne den Verbraucher über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nebst den Einzelheiten seiner Ausübung und seiner Rechtsfolgen nach §§ 312 d, 355 BGB zu informieren, ohne seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne anzugeben, daß der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 20.000,00 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat das Verbotsbegehren zu Unrecht zurückgewiesen.
Die Eilbedürftigkeit des Verbotsbegehrens wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Ziff. 11 UWG. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 12. Mai 2005 glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner im Internet Reitsportartikel angeboten hat, ohne seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB zu belehren. Der Antragsgegner hat damit gegen seine Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV. verstoßen.
Der Antragsgegner hat ferner gegen § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung verstoßen, indem er bei seiner Verkaufsofferte die Angabe unterlassen hat, daß der geforderte Preis die Umsatzsteuer umfaßt.
Sämtliche Vorschriften, gegen die der Antragsgegner verstoßen hat, stellen marktregelnde Verhaltensnormen i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG dar, so daß das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hier zugleich auch eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, § 3 UWG. Es liegt auch kein Bagatellverstoß vor, weil die gerügte Verhaltensweise die gesetzlichen Informationsvorschriften in ihrem Kern verletzt.
Auf die Frage des Wettbewerbsvorteils, auf den das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluß entscheidend abgestellt hat, kommt es im Rahmen des § 4 Ziff. 11 UWG nicht an. Im Übrigen greift die Argumentation des Landgerichts auch zu kurz. Denn nur dann, wenn dem Verbraucher Angebote mit den gesetzestreuen Angaben einerseits und solche Angebote ohne diese Angaben wie die des Antragsgegners gleichzeitig vorliegen, erscheinen dem Verbraucher erstere als günstiger. Ist der Verbraucher erst einmal auf ein Angebot ohne die vorgeschriebenen gesetzlichen Angaben eingegangen, braucht ein solcher Anbieter nicht in gleichem Maße mit Verkaufsstornierungen zu rechnen wie ein Anbieter, der ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat und durch Preisgabe seiner Identität auch ohne weiteres die Verwirklichung dieses Rechtes ermöglicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.