Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 W 57/09·20.12.2009

Festsetzung des Gegenstandswerts in UrhG-Antragsverfahren auf Werkbezogenen Regelwert

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtKostenfestsetzung (KostO/RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.850 €; die Beschwerde wurde teil- bzw. teilweise begründet und der Wert auf 4.000 € herabgesetzt. Das Gericht legt für ein Verfahren nach §101 IX UrhG grundsätzlich den Regelwert des §30 II KostO (3.000 €) zugrunde und berücksichtigt die Zahl der IP-Adressen nicht gesondert. Für den zugleich gestellten Sicherungsantrag erfolgte eine mäßige Erhöhung um 1.000 € wegen zusätzlichem Aufwand und weiterem Eingriff.

Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 4.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Antragsverfahren nach §101 IX UrhG ist in der Regel der in §30 II KostO bestimmte Wert für das betroffene Werk zugrunde zu legen, sofern keine besonderen tatsächlichen Umstände das Gegenteil ergeben.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Lebenssachverhalt des jeweiligen Werks; die Anzahl der inhaltsgleichen Auskunftsansprüche (z. B. mehrere IP-Adressen) rechtfertigt keine Kumulation des Wertes.

3

Bei gleichzeitiger Stellung eines Sicherungsantrags (vorläufige Anordnung) kann eine angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts gerechtfertigt sein, um technischen Mehraufwand und weitergehende Eingriffe zu berücksichtigen.

4

Eine Kumulation von Gegenstandswerten für jede einzelne Auskunftsadresse kann zu unverhältnismäßigen und unbilligen Gegenstandswerten führen und ist daher bei einheitlicher Sach- und Rechtslage zu vermeiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 KostO§ 30 Abs. 2 KostO§ 31 Abs. 1 KostO§ 33 RVG§ 101 Abs. IX UrhG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 OH 55/09

Tenor

wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2009 gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.2009 abändernd der Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.850,- € (450,- € pro Auskunftsanspruch in Verbindung mit dem Erlass einer vorläufigen Anordnung) ist teilweise begründet und führt abändernd zur einer Festsetzung des Wertes auf insgesamt 4.000,- € gemäß §§ 30 I, II, 31 I KostO, 33 RVG.

3

Für das Antragsverfahren nach § 101 IX UrhG (Antrag zu Ziff. 1) ist mangels besonderer tatsächlicher Umstände, die Anhaltspunkte für einer höhere oder niedrigere Festsetzung geben, im Streitfall der in § 30 II KostO vorgesehene Regelwert von 3.000,- € zugrunde zu legen. Der Senat schließt sich dabei mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v. 09.10.2008, Az. 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 812) und Karlsruhe (Beschl. v. 12.02.2009, Az. 6 W 79/08) der Auffassung an, dass dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert in Bezug auf die Verbreitung desselben Werkes (hier: Musikalbum "X" von "X2") nicht davon abhängt, auf wie viele IP-Adressen und dementsprechend auf wie viele einzelne Auskünfte sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Denn es geht insoweit nur um die einheitliche Prüfung eines Lebenssachverhalts, auch wenn inhaltlich alsdann eine Mehrzahl von Auskünften begehrt wird. Ein einziges Tonträgeralbum ist betroffen. Die Parteien sind identisch. Es hat eine einheitliche Prüfung zu erfolgen. Die Auskünfte müssten alsdann auch entsprechend einheitlich erteilt werden. Dabei ist zum Zeitpunkt der Antragstellung oft auch noch nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich tatsächlich hinter den vom Verletzten bereits ermittelten (dynamischen) IP-Adressen tatsächlich verbergen. Zum gleichen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang die Betrachtung des § 101 I 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 IX UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, einheitlich und insoweit unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen zu bewerten (Köln a.a.O.; so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09, MMR 2009, 476; und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09, MMR 2009, 263, betr. gerichtl. Festgebühr nach § 128 c I Nr. 4 KostO a.F. = 128 e I Nr. 4 n.F.). Eine Kumulierung der einzelnen Auskunftsadressen könnte im Übrigen auch zu möglicherweise unbilligen Gegenstandswerten führen, die einerseits eine berechtigte Rechtsdurchsetzung in nicht gerechtfertigter Weise erschweren und andererseits auch bei einer insgesamt einheitlichen Beurteilung nicht mehr sach- und interessengerecht erscheinen würden.

4

Im Streitfall ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts weiter der gleichzeitige Sicherungsantrag zu Ziff. 2) zu berücksichtigen, mit dem im Wege der vorläufigen Anordnung dem drohenden Verlust der Daten vorgebeugt werden soll. Dieser bewirkt nicht nur einen technischen Mehraufwand auf Seiten der Beteiligten, sondern auch einen weiteren Eingriff in ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. In Bezug hierauf hält der Senat eine maßvolle Erhöhung des Geschäftswertes um 1.000,- € (auf dann 4.000,- €) für gerechtfertigt.

5

Eine geringere Bemessung in Höhe von insgesamt nur 200,- €, wie von der Antragstellerin begehrt, ist nicht gerechtfertigt.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.