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Oberlandesgericht Hamm·4 W 57/08·07.05.2008

Einstweilige Verfügung: Unzulässige Koppelung von Gewinnspielteilnahme an Kartenzahlung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnlauterer WettbewerbStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hat auf sofortige Beschwerde eine einstweilige Verfügung gegen werbliche Aussagen der Antragsgegnerin erlassen, die die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb oder den entgeltlichen Einkauf mit einer MasterCard knüpfen. Kernfrage war die Zulässigkeit einer solchen Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG. Das Gericht hielt die Kopplung und die Erhöhung der Gewinnchancen durch Mehrkäufe für unlauter; ein versteckter alternativer Teilnahmeweg rechtfertige dies nicht. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: einstweilige Verfügung gegen Kopplung der Gewinnspielteilnahme an Kartenzahlung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung nach § 12 Abs. 2 UWG wird zugunsten des Antragstellers vermutet, wenn ein Wettbewerbsverstoß glaubhaft gemacht ist.

2

Die Durchführung eines Gewinnspiels ist unlauter, wenn die Teilnahme vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird (§ 4 Nr. 6 UWG).

3

Eine Werbemaßnahme, die die Gewinnchancen durch steigende Anzahl von Käufen erhöht, verstößt gegen das Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG.

4

Ein alternativer Teilnahmeweg rechtfertigt die Koppelung nur, wenn er für den angesprochenen Verkehr klar ersichtlich, leicht zugänglich und mit gleicher Gewinnchance verbunden ist; ein versteckter Hinweis genügt nicht.

5

Bei Dringlichkeit kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen und zugleich Ordnungsmittel für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen festsetzen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 6 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 45 O 22/08

Tenor

wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23.04.2008 auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 05.05.2008 abgeän-dert. Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1.

„Vom ...

bis ... bei

jedem Einkauf mit

Ihrer MasterCard

am Gewinnspiel

teilnehmen!“

und/oder

„Jetzt wird’s smart – mit Ihrer MasterCard zahlen und gewinnen.“,

und/oder

„ ... verlosen wir

unter allen Kunden, die vom

... bis ...

bei L und online bei internetseite.de einkaufen und mit

ihrer

MasterCard bezahlen, 5 neue smart fortwo. In den

HappyDigits

Farben sowie weitere attraktive Gewinne.“

und/oder

„Jeder Einsatz Ihrer

MasterCard erhöht Ihre Gewinnchance“,

(gemäß Internetauftritt unter www.internetseite.de - Anlage A 2),

2.

„Jeder Einkauf erhöht Ihre Gewinnchance!

Vom ... bis ... bei L einkaufen, mit MasterCard zahlen

und am Gewinnspiel teilnehmen!“

und/oder

„... Jahre L MasterCard

Jetzt bei L mit MasterCard zahlen und einen von ...

Smart gewinnen!“

und/oder

„Jetzt wird’s smart – mit MasterCard

zahlen und gewinnen“

(gemäß Werbefaltblatt „Jeder Einkauf erhöht Ihre Gewinnchance!“

- Anlage A 3).

Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 50.000,- € die An-tragsgegnerin.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 II UWG vermutet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 6 UWG.

3

Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Durchführung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels unlauter, wenn die Teilnahme von dem Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Das ist hier, anders als es das Landgericht gemeint hat, bei dem streitgegenständlichen, von der Antragsgegnerin durchgeführten Gewinnspiel der Fall. Denn die Teilnahme hieran ist abhängig von dem etwaigen Erwerb der MasterCard und vor allem von dem - entgeltlichen – Einkauf mit der Karte. Es kann dabei nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich der Erwerb einer L MasterCard als eine bloß unentgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung darstellt, schon deshalb, weil eine Kopplung gerade auch, wie wiederholt in der beanstandeten Bewerbung betont wird, durch den Einkauf und die Zahlung mit der Karte erfolgt, wie sich dies insbesondere als notwendig darstellt bei dem erheblichen Kreis der Kunden, die bereits über eine solche Karte verfügen und entsprechend nur dann teilnehmen können, wenn sie einen Einkauf konkret entgeltlich tätigen. Diese Koppelung verstößt gegen § 4 Nr. 6 UWG, zumal sich die Gewinnchancen bei jedem Einkauf erhöhen sollen. Der "alternative Gewinnspielweg", auf den sich die Antragsgegnerin vorgerichtlich berufen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass und wie die Teilnehmer, die diesen Weg überhaupt finden und beschreiten, in gleicher Weise mit gleicher Gewinnchance an der Auslosung teilnehmen können, findet sich ein Hinweis hierauf weder ausreichend auf dem in den Verkaufsfilialen verteilten Werbeflyer "Jeder Einkauf erhöht Ihre Gewinnchance!", noch erschließt sich diese Möglichkeit dem angesprochenen Verbraucher insofern, als diese mit *-Zusatz erst an versteckter, hinterer Stelle auf der beanstandeten Internetpräsenz zu finden ist. Im Kern ist ein Gewinn und auch eine etwaige höhere Gewinnchance verbotswidrig abhängig von dem Wareneinkauf bei der Antragsgegnerin, zudem mit einer erhöhten Gewinnchance bei einer steigenden Anzahl von Käufen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.