Beschwerde zu Zollangaben bei Displays: Kein Unterlassungsanspruch wegen Bagatellwirkung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Unterlassung der ausschließlichen Angabe von Displaygrößen in Zoll auf einer Internetplattform. Zentral ist, ob ein Verstoß gegen das Einheitenrecht (§§ 1, 3 EinhZeitG/EinVO) wettbewerbswidrig und geeignet ist, Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG hält die Pflichtverletzung zwar für gegeben, verneint aber wegen Bagatellwirkung eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung und weist die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Abweisungsbeschluss des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe gesetzlicher Einheiten nach dem EinhZeitG begründet nicht ohne Weiteres einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; erforderlich ist eine hinreichende Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer.
Die bloße Verwendung nicht-metrischer Einheiten (z.B. Zoll) in Produktangaben ist dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie im relevanten Marktsegment allgemein gebräuchlich ist und keine Beeinflussung des Verbraucher- oder Wettbewerbsverhaltens zu erwarten ist.
Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs wegen fehlerhafter Maßeinheiten ist die Bagatellklausel zu beachten: nur Handlungen mit tatsächlicher, relevanter Auswirkung auf Marktteilnehmer sind zu verfolgen.
Die unionsrechtskonforme Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG führt nicht dazu, dass behördliche Sanktionsandrohungen oder vom Gesetzgeber gewünschte Informationsformen die Wettbewerbswidrigkeit automatisch begründen; maßgeblich bleibt die Eignung zur Beeinflussung des Marktverhaltens.
Zitiert von (5)
2 zustimmend · 1 ablehnend · 1 gemischt · 1 neutral
- OLG Stuttgart 8. Zivilsenat8 W 236/1707.02.2019NeutralBeschl.
- Landgericht Bonn8 S 185/1521.03.2016Zustimmendjuris
- Landgericht Aachen3 T 374/1529.02.2016AblehnendOLG Bamberg, Beschluss vom 06.08.2010, 4 W 48/10
- Landgericht Aachen3 T 250/1428.09.2014Gemischt2 Zitationen
- OLG Stuttgart 8. Zivilsenat8 W 35/1427.01.2014Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17 O 21/10
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Sie kann von der Antragsgegnerin nicht in Bezug auf ihr Angebot von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern auf der Internetplattform X im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Angabe von Maßeinheiten verlangen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben. Das Landgericht hat insoweit zutreffend einen Verfügungsanspruch nach §§ 8 I; III Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung) und § 1 I EinVO (Ausführungsverordnung zum EinhZeitG) verneint.
Ein Verstoß gegen §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG ist zwar grundsätzlich zu bejahen. Hiernach sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben. Längenmaße sind in Meter (m) anzugeben. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Vorliegend sind demgegenüber für die jeweiligen Displays allein Zoll-Angaben (7" Digitaler Bilderrahmen; MP3-Player 1,8") gemacht.
Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig. Eine wesentliche Beeinflussung des Marktverhaltens der Marktteilnehmer und insbesondere auch des Verbraucherverhaltens ist durch die Angaben der Bildgrößen bei den hier in Rede stehenden Geräte in Zoll nicht festzustellen. Die sog. Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Markteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgung davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 3 Rn. 114, 116 ff., 132; Sosnitza, in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 46 f.), und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Ein Verbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer dies erfordert und sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich in relevanter Weise auf die Interessen der angesprochenen Marktteilnehmer auswirken kann. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Der zunächst zu bejahende Verstoß wirkt sich auf das Marktgeschehen insoweit nicht aus. Er wirkt sich insbesondere nicht dahin aus, dass Verbraucher durch die alleinigen Zollangaben bestimmte, hierdurch beeinflusste abweichende geschäftliche Entscheidungen treffen, weder im Rahmen der Kaufentscheidung noch im Abwicklungsstadium. Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben. Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden. Das Längenmaß "Zoll" hatte sich in diesem Bereich zuvor freilich durchgesetzt und war allgemein gebräuchlich. Es entsprach, auch wenn die genaue Maßeinheit (1" = 1 inch = 2,54 cm) oft selbst nicht bekannt ist, anerkannter und internationaler Übung, die diesbezüglichen Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu bezeichnen. Der einschlägige Markt ist mit dieser Maßeinheit, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermöglicht, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhält. Von daher ist in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.