Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung; keine Kostenerstattung nach § 68 Abs. 3 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Teil des Landgerichtsbeschlusses ein, der den Streitwert festsetzte. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Kostenentscheidung und der Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass eine Entscheidung über die Gerichtskosten nicht veranlasst ist und außergerichtliche Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden. Das Gericht folgte den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Entscheidung über Gerichtskosten nicht veranlasst, außergerichtliche Kosten gem. § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nur zu treffen, wenn hierfür Veranlassung besteht; sonst bleibt eine Kostenentscheidung zu unterlassen.
Außergerichtliche Kosten werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die rechtliche Lage zutreffend dargelegt hat und kein Ergänzungsbedarf besteht.
Das Berufungsgericht kann die Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses übernehmen, wenn diese zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 26 O 3/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2018 gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 08.01.2018 (026 O 3/18) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2018 zurückgewiesen.
Rubrum
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs.3 GKG.