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Oberlandesgericht Hamm·4 W 27/08·28.04.2008

Streitwertfestsetzung bei Verstoß gegen Informationspflichten im Fernabsatz – 15.000 € bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kosten- und VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin richtet sich mit einer Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht auf 15.000 €. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass bei Verstößen gegen Informationspflichten im Fernabsatz typischerweise Streitwerte von 10.000–20.000 € angemessen sind. Es betont das erhebliche Allgemeininteresse, die Nachahmungsgefahr bei überregionalen Internetangeboten und die Überschreitung der Bagatellgrenze.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € zurückgewiesen; Festsetzung im typischen Bereich 10.000–20.000 € gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Fernabsatz (z. B. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c, 355 BGB und § 357 II BGB) sind in Verfügungsverfahren Streitwerte von typischerweise 10.000 bis 20.000 € in Betracht zu ziehen; die konkrete Höhe bemisst sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

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Bei der Streitwertbemessung ist nicht allein die direkte Wirkung zwischen den Parteien maßgeblich; es sind auch das Allgemeininteresse am Verbraucherschutz und die Nachahmungsgefahr bei überregionalen Internetangeboten zu berücksichtigen, wodurch solche Verstöße regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.

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Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen unterdurchschnittlicher Verkaufstätigkeit oder geringer Wiederholungsgefahr ist nur möglich, wenn diese Umstände konkret und substantiiert vorgetragen und nachweisbar sind.

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Wenn das erstinstanzliche Gericht den Streitwert innerhalb des genannten typischen Rahmens sachgerecht festsetzt, ist eine zulässige Streitwertbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c, 355 BGB und § 357 II BGB§ 3 UWG§ 68 Abs. III GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22 O 240/07

Tenor

wird die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 12.02.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 12.12.2007 zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Eine geringere Bemessung des Streitwerts in Höhe von unter 15.000,- € ist nicht angezeigt. In vergleichbaren Fällen wegen der Verletzung von Informationspflichten eines Unternehmers beim Fernabsatz – hier wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c, 355 BGB und § 357 II BGB – hält der Senat in der Regel im Verfügungsverfahren Streitwerte von 10.000,- bis 20.000,- € für angemessen. Bei der Bemessung des maßgeblichen Interesses ist nicht nur darauf abzustellen, wie sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt, wie dies vorliegend jedenfalls dadurch erfolgt, dass der Verletzer hieraus einen geschäftlichen Vorteil dann erzielt, wenn der Käufer annimmt, dass es für einen Widerruf nur der telefonischen Mitteilung bedarf, wodurch er die Frist zur Einlegung eines entsprechenden Verlangens versäumen könnte, und wenn die Kosten des Rückversands auf ihn abgewälzt werden. Beim Angriffsfaktor ist vielmehr auch zu beachten, dass die ausgebrachten Angebote überregional ausgerichtet sind und bei solchen Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Internet die Gefahr der Nachahmung groß ist. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine nur unterdurchschnittliche Verkaufstätigkeit der als GmbH handelnden Antragsgegnerin ebenso wenig festzustellen ist wie im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen eine allenfalls unterdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auch auf die beiden streitgegenständlichen Verstöße ist insofern von einem insgesamt durchschnittlichen Verfolgungsinteresse auszugehen, das in dem vorgezeichneten Rahmen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls durchaus eine mittlere Bewertung mit 15.000,- €, wie vom Landgericht angenommen, rechtfertigt.

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Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 III GKG.