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Oberlandesgericht Hamm·4 W 25/07·28.03.2007

Einordnung als unternehmerische eBay‑Verkäuferin bestätigt – Beschwerde abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtVerbraucherschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Einordnung der Antragsgegnerin als unternehmerisch tätige Verkäuferin auf der Internetplattform eBay wird zurückgewiesen. Das Gericht berücksichtigt die erhebliche Anzahl von Verkaufsgeschäften, die Präsentation von mindestens 63 gleichzeitig angebotenen Artikeln in einem eBay‑Shop sowie den Ankauf und zeitnahen Wiederverkauf von Waren. In der Gesamtschau dieser Umstände liegt nach weit auszulegendem Unternehmerbegriff eine unternehmerische Tätigkeit vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Einordnung als private Verkäuferin auf eBay abgewiesen; Antragsgegnerin als unternehmerisch tätig eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob eine Person als Unternehmer im Sinne des Verbraucher- und Kaufrechts tätig ist, sind Art, Umfang und Struktur der Verkaufsangebote (z. B. Betrieb eines eBay‑Shops mit zahlreichen gleichzeitigen Angeboten) maßgeblich.

2

Der gezielte Ankauf von Waren mit dem zeitnahen Ziel des Wiederverkaufs ist ein Indiz für unternehmerische Tätigkeit.

3

Die Einordnung als unternehmerisch tätiger Anbieter ist durch eine Gesamtschau aller relevanten Umstände vorzunehmen; mehrere Indizien können kumulativ die unternehmerische Tätigkeit begründen.

4

Der Begriff der unternehmerischen Tätigkeit ist weit auszulegen und kann sich danach richten, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Angebotsstruktur und Auftrittsform eines Anbieters wahrnimmt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10 O 190/06

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zunächst Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen eine Einordnung der Antragsgegnerin als private Verkäuferin bei der Internetplattform eBay spricht neben der erheblichen Anzahl der Verkaufsgeschäfte die Tatsache, dass die Antragsgegnerin dafür zumindest zeitweilig jedenfalls 63 Angebote gleichzeitig im Rahmen eines eBay-Shop präsentiert hat. Gerade die damit verbundene Angebotsstruktur dient in erster Linie unternehmerisch tätigen Anbietern zur Präsentation eines weiter gefächerten Warenangebots. Der Verbraucher verbindet damit in aller Regel auch einen unternehmerisch tätigen Anbieter. Dieser Eindruck wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin auch selbst Waren angekauft hat, die sie zumindest teilweise zeitnah zum Wiederverkauf angeboten hat. Die Gesamtschau dieser Umstände lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zum hier entscheidenden Zeitpunkt im Sinne des weit auszulegenden Begriffes unternehmerisch tätig geworden ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).