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Oberlandesgericht Hamm·4 W 169/02·06.11.2002

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Kostenentscheidung nicht veranlasst

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 100.000 EUR wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die zutreffende Wertfestsetzung und verweist auf den Nichtabhilfebeschluss. Die Zustimmung der Antragstellerin zu einer niedrigeren Streitwertvereinbarung in einem anderen Verfahren wertet das Gericht nicht als Ausdruck ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses, sondern als kostenbedingtes Entgegenkommen. Eine Kostenentscheidung wurde nach § 25 Abs. 4 GKG nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht; eine einvernehmliche Herabsetzung des Streitwerts in einem Vergleich in einem anderen Verfahren begründet nicht ohne Weiteres eine entsprechend niedrigere gerichtliche Wertfestsetzung.

2

Zugeständnisse im Rahmen eines Vergleichs können aus rein kostenstrategischen Gründen erfolgen und sind nicht automatisch als Ausdruck des tatsächlichen wirtschaftlichen Interesses der Partei zu werten.

3

Das Gericht kann bei Zurückweisung einer Beschwerde eine Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 4 GKG unterlassen, wenn eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

4

Die Bezugnahme auf frühere nichtabhilfende Entscheidungen ist zur Stützung der Beurteilung der Streitwertfestsetzung zulässig, sofern die Gründe dort tragfähig sind.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11 O 34/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.

Gründe

2

Wegen der zu Recht erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 100.000,-- EUR wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 04. Oktober 2002 verwiesen. Das Einverständnis der Antragstellerin mit der Herabsetzung des Streitwerts im Vergleich vom 01.10.2002 im Verfahren 12 O 115 / 02 LG Bochum auf 75.000,-- EUR besagt nicht, dass sie ihr wirtschaftliches Interesse in dieser Größenordnung ansiedeln wollte. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Entgegenkommen im Kosteninteresse.