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Oberlandesgericht Hamm·4 W 163/03·19.11.2003

Beschwerde gegen Unterlassungsantrag wegen Werbeaktion 'jeder tausendste Bon' zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweilige Verfügung / UnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Werbeaktion der Antragsgegnerin, bei der jeder tausendste Kassenbon storniert werden soll. Das OLG Hamm hält die Aktion nicht für ein im engeren Sinne kaufgebundenes Gewinnspiel, sondern für eine zulässige aleatorische Verkaufsförderung und verweist auf frühere Rechtsprechung. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO (Wert 15.000 EUR).

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Werbeaktion, bei der Erwerbern zusätzlich eine zufällige 'Gewinnchance' gewährt wird (z. B. Stornierung jedes tausendsten Kassenbons), ist nicht bereits deshalb als im engeren Sinne kaufgebundenes Gewinnspiel zu qualifizieren.

2

Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen derartige Verkaufsförderungen sind die Anlockwirkung und der aleatorische Charakter der Teilnahme maßgeblich; vergleichbare Konstellationen sind nach der Rechtsprechung als zulässig anzusehen.

3

Eine einstweilige Verfügung gegen eine vergleichbare Werbeaussage ist aufzuheben bzw. zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht dargelegt werden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 45 O 75/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem

Wert von 15.000,- EUR.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Werbung der Antragsgegnerin für eine Aktion, bei der jeder nach dem Zufallsprinzip ermittelte tausendste Kassenbon storniert werden soll, für unbegründet gehalten und zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der zutreffenden Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hier nicht um ein Gewinnspiel im eigentlichen Sinne, bei dem die Teilnahme von einem Warenabsatz abhängig gemacht worden ist. Die Kunden kaufen hier nicht, um an einem besonderen Gewinnspiel teilzunehmen. Sie erhalten vielmehr neben der Ware eine "Gewinnchance", wenn sie gekauft haben. Vom aleatorischen Anreiz und von der Anlockwirkung her unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von dem Fall, in dem es um die Werbeaussage "Würfel um Deinen Rabatt" ging. In diesem Fall hat der Senat durch Urteil vom 17. Juni 2003 (4 U 46 / 03) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der die entsprechende Werbung untersagt worden ist. Während damals jeder Kunde sich nach einem Kauf einen Rabatt von 2 bis 12 % erwürfeln konnte, gewinnt hier nur jeder tausendste Bon, dafür aber in der Weise, dass der ausgewiesene Betrag in vollem Umfang storniert wird.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.