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Oberlandesgericht Hamm·4 W 163/01·07.01.2002

Beschluss aufgehoben: Rückgabe an LG zur Kostenerstattung nach Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin, der die Rückzahlung eines aufgrund eines später aufgehobenen Ordnungsmittelbeschlusses gezahlten Ordnungsgeldes ablehnte. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an die Verwaltungsabteilung des Landgerichts Bielefeld zur weiteren Veranlassung der Kostenerstattung. Die Rechtspflegerin hätte die Angelegenheit an die Landeskasse nach § 13 EBAO abgeben müssen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; sonstige Kostenfolge nach § 91 ZPO.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Landgericht Bielefeld zur weiteren Veranlassung der Kostenerstattung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Ordnungsmittelbeschluss ex tunc aufgehoben, können aus diesem Beschluss keine Rechte der Staatskasse mehr erwachsen; bereits gezahltes Ordnungsgeld ist rechtsgrundlos.

2

Nach der durch die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetretenen Beendigung des Verfahrens fehlt dem Landgericht die Entscheidungskompetenz über die Rückforderung des Ordnungsgeldes.

3

Der Rechtspfleger darf die Rückzahlung des Ordnungsgeldes nicht mit der Ablehnung des Erstattungsanspruchs und Verweis auf den Klageweg verbinden; stattdessen ist die Angelegenheit zur Erstattung an die Landeskasse gemäß § 13 EBAO abzugeben.

4

Die sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 793 ZPO ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers statthaft und kann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung führen.

5

Die Festsetzung der Gerichtskosten richtet sich nach § 8 Abs. 1 GKG; die Kostentragung im Übrigen folgt den Regelungen des § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 13 EBAO§ 8 Abs. 1 GKG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16 O 149/97

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung der Kostenerstattung an das Landgericht Bielefeld zurückgege-ben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten im übrigen nach einem Wert von 25.570,22 Euro trägt die Gläubi-gerin.

Gründe

2

Die nach § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Rechtspflegerin keinen Bestand hat und die Sache an die Verwaltungsabteilung des Landgerichts Bielefeld zur weiteren Behandlung und Kostenerstattung zurückzugeben ist. Nach der Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 19.Februar 1998 (4 W 107 / 97) "ex tunc" durch den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12.April 2001 steht nachträglich fest, dass die Staatskasse aus dem Ordnungsmittelbeschluss von Anfang an keine Rechte herleiten konnte und das Ordnungsgeld rechtsgrundlos gezahlt wurde. Dem Landgericht Bielefeld stand nach der durch die Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses eingetretenen Beendigung des Verfahrens keine Entscheidungskompetenz mehr zu. Die Rechtspflegerin hätte demnach im angefochtenen Beschluss nicht die Rückzahlung des Ordnungsgeldes nebst Kosten ablehnen und die Schuldnerin auf den Klageweg verweisen dürfen. Die Sache hätte vielmehr an die Landeskasse zur Erstattung nach § 13 EBAO abgegeben werden müssen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 2001 Bezug genommen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

3

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 8 Abs.1 GKG.

4

Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 91 ZPO.