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Oberlandesgericht Hamm·4 W 15/17·22.03.2017

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im UWG-Eilverfahren auf 30.000 € stattgegeben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verfahrensrecht/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte focht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren an. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf bis zu 30.000 € fest. Das Gericht stellte klar, dass bei UWG-Ansprüchen nach §51 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist und Verbände wie gewichtige Mitbewerber zu bewerten sind; Vielzahl der Verstöße und hohe Nachahmungsgefahr rechtfertigen eine erhöhte Bemessung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren auf bis zu 30.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist statthaft und zulässig, sofern sie form- und fristgerecht eingelegt wird.

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Streitwertfestsetzungen, die unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags erfolgen, sind grundsätzlich unanfechtbar; dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht später seine ursprüngliche Wertfestsetzung als endgültig kennzeichnet und damit eine Beschwerdeentscheidung erforderlich macht.

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Bei Verfahren über Ansprüche nach dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach §51 Abs.2 GKG nach der für den Kläger aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache; die Streitwertangaben des Klägers sind indizielle Anhaltspunkte und vom Gericht anhand objektiver Umstände zu prüfen.

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Bei Unterlassungsansprüchen rechtfertigen die Vielzahl der beanstandeten Verstöße und eine hohe Nachahmungsgefahr (etwa durch Vertrieb auf populären Internetplattformen) eine erhöhte Streitwertbemessung; in einstweiligen Verfügungsverfahren wird hierfür in der Regel 2/3 des Hauptsachestreitwerts angesetzt (§51 Abs.4 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG§ 66 Abs. 5 S.1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6 O 40/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 28.12.2016 (6 O 40/16) abgeändert:

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe

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A.

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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.01.2017 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Paderborn ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG,  68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

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Zwar wird eine Streitwertfestsetzung, die – wie vorliegend - unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages erfolgt, im Zweifel gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG erfolgen und als solche unanfechtbar sein (Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 63 Rn. 8 mwN). Jedoch hat das Landgericht jedenfalls mit dem Beschluss vom 12.01.2017 zum Ausdruck gebracht, dass es seine ursprüngliche Wertfestsetzung als endgültige verstanden wissen will; andernfalls hätte sich eine Nichtabhilfeentscheidung nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 1 GKG erübrigt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn. 54 mwN).

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B.

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Denn der mit 30.000,00 € in der Antragsschrift vom 23.12.2016 angegebene Streitwert ist nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (so auch MünchKomm-Schlinghoff, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen. Hierfür haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 5.3a/b; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 9).

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Eine solche Überprüfung gibt hier keinen Anlass, von der mit 30.000 € bezifferten Streitwertangabe des Antragstellers abzuweichen. Denn dessen Interesse als Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist regelmäßig ebenso wie das eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten und schon deshalb nicht zu gering einzuschätzen (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 5.8). Dies gilt umso hier mehr, als das Ausmaß der Verletzungshandlungen vorliegend schon aufgrund der Vielzahl der beanstandeten Wettbewerbsverstöße vergleichsweise groß war, auch wenn sich insoweit eine schematische Bewertung und Addition verbietet. Zudem muss auch dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei derlei Wettbewerbsverstößen durch einen in erheblichem Umfang auf einer populären Internetplattform wie eBay tätigen Verletzer außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 5.8; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 13).

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Der Umstand, dass der Antragsgegner den Klageanspruch noch vor der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, relativiert zwar mittlerweile die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß künftiger Beeinträchtigungen, mithin die Gefährlichkeit seines Handelns. Allerdings ist dies bei der Streitwertbemessung, für die gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des Klageeingangs maßgeblich ist, letztlich ohne Belang.

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Der Senat geht in vergleichbaren Fällen durchaus von einem (Hauptsache-) Streitwert von 40.000,- € aus. In einstweiligen Verfügungsverfahren der vorliegenden Art werden im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt, womit § 51 Abs. 4 GKG Rechnung getragen wird. Damit ist eine Wertfestsetzung auf bis zu 30.000,-- € angemessen.

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C.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).