Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 W 15/15·25.03.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Ordnungsmittelverfahren – Gegenstandswert an Unterlassung orientiert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (15.000 €) für anwaltliche Gebühren im Ordnungsmittelverfahren. Streitgegenstand war, ob der Gegenstandswert nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung oder nach dem Wert einer einmaligen Zuwiderhandlung zu bemessen ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG den Wert der zu erstrebenden Unterlassung (Streitwert der Hauptsache) zugrunde legt; bei wiederholten Verstößen ist der präventive Charakter zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Gegenstandswert von 15.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Ordnungsmittelverfahren bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung; die Formulierung ‚Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat‘ entspricht dem Streitwert der Hauptsache.

2

Bei Unterlassungsansprüchen, die nicht durch eine einmalige Zuwiderhandlung erledigt werden, ist für die Gegenstandswertbemessung der präventive Charakter und das Interesse an der endgültigen Unterbindung künftiger Verstöße zu berücksichtigen.

3

Auf den Gegenstandswert kann zur Bestimmung der Anwaltsgebühren der Streitwert eines vorangegangenen, vergleichbaren Verfügungsverfahrens abgestellt werden.

4

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist statthaft; die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gerichtlich überprüfbar, bleibt aber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu bestätigen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 25, 33 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 7 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 42 O 34/14

Leitsatz

Der Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren ist prinzipiell am Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 (42 O 34/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

A.

3

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 14.01.2015 ist zulässig.

4

Die Beschwerde richtet sich gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG. Sie ist als solche statthaft gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 S. 3 RVG). Die Gläubigerin ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt.

5

B.

6

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf 15.000,00 € festgesetzt.

7

Das Landgericht führt insoweit zutreffend aus, dass der Gegenstandswert nach dem hier maßgeblichen § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG prinzipiell am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist. Denn soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem „Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat“, spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (Senat, Beschl. v. 08.05.2014 – 4 W 81/13; ebenso Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 25 Rdnr. 23; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl., § 25 Rdnr. 34; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 25 Rdnr. 25). Der Wortlaut der Norm ist insoweit eindeutig und bedarf hier auch im Hinblick auf den vorrangig repressiven Charakter der Ahndung erfolgter Zuwiderhandlungen nach § 890 Abs. 1 ZPO keiner einschränkenden Auslegung (so jedoch OLG Celle, NJOZ 2010, 9). Denn das für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgebliche Interesse des Gläubigers ist jedenfalls dann nicht hierauf beschränkt, wenn die Unterlassungsverpflichtung sich – wie vorliegend - gerade nicht durch eine einmalige Zuwiderhandlung erledigt hat. In solchen Fällen etwaiger späterer Zuwiderhandlungen spielt der präventive Charakter, mithin die endgültige Unterbindung zukünftiger Verstöße eine ebenso gewichtige Rolle (vgl. zu diesem präventiven Charakter u.a. MünchKomm-Gruber, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn. 2).

8

Dementsprechend war der Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens festzusetzen.

9

C.

10

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).