Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in einstweiliger Verfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein. Streitgegenstand war die angemessene Höhe des Streitwerts. Das Oberlandesgericht bestätigte den Streitwert von 15.000 €, weil der Senat für durchschnittliche Fälle von rd. 25.000 € ausgehe und bei einstweiliger Verfügung regelmäßig 2/3 anzusetzen seien. Maßgeblich sei die Bedeutung des Verletzerverhaltens für das künftige Wettbewerbsgeschehen; das Verfahren bleibt gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einstweiligem Verfügungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Streitwert 15.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei vergleichbaren durchschnittlichen Fällen ist für die Streitwertbemessung regelmäßig ein Wert von etwa 25.000 € zugrunde zu legen.
Für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist bei der Streitwertbemessung regelmäßig ein Anteil von etwa zwei Dritteln des Werts eines entsprechenden Hauptsachefalls anzusetzen.
Der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung des verletzenden Verhaltens für das künftige Wettbewerbsgeschehen und nicht allein nach einem konkret geltend gemachten Schaden.
Ein unterdurchschnittlich gelagerter Fall rechtfertigt eine niedrigere Streitwertfestsetzung nur, wenn die Gesamtumstände dies substantiiert und nachvollziehbar ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8 O 99/07
Tenor
In der Beschwerdesache
wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,- € festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rd. 25.000,- € aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem konkreten Schaden, den die Antragstellerin von sich abwehren will.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.