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Oberlandesgericht Hamm·4 W 125/14·16.02.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklage wegen E-Mail-Werbung teilweise erfolgreich

ZivilrechtUnterlassungsklageKostenfestsetzung/StreitwertTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte die Streitwertfestsetzung des LG Hagen für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter E-Mail-Werbung bis zum 29.01.2014 auf 3.000 €. Die Beschwerde war zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. Das Gericht betont, dass bei Unterlassungsklagen nach § 48 Abs. 2 GKG das Unterlassungsinteresse und die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Empfängers maßgeblich sind. Ein Vergleichsprotokoll begründet nicht ohne Weiteres Zustimmung zur Streitwertfestsetzung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert bis 29.01.2014 auf 3.000 € festgesetzt, sonstige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Streitwertfestsetzung für nichtvermögensrechtliche Ansprüche richtet sich nach § 48 Abs. 2 GKG und wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Ermessen bestimmt.

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Bei Unterlassungsklagen ist insbesondere das Unterlassungsinteresse des Klägers und die ihm drohende wirtschaftliche Beeinträchtigung bei der Wertbemessung zu berücksichtigen.

3

Bei unerwünschter kommerzieller E-Mail-Werbung ist der Streitwert am Interesse des gewerblichen Empfängers zu orientieren; dies kann einen höheren Streitwert rechtfertigen als bei privaten Adressaten.

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Die bloß im Sitzungsprotokoll dokumentierte Genehmigung eines Vergleichs ("vorgespielt und genehmigt") ist nicht ohne weiteres als Einverständnis mit der vom Gericht festgesetzten Streitwerthöhe auszulegen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 411/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hagen vom 14.10.2014 abgeändert:

Der Streitwert bis zum 29.01.2014 wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.10.2014 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hagen vom 14.10.2014 ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG,  68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs.5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs.1 S.3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

4

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 auch nicht auf eine solche Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts verzichtet. Hierbei kann dahinstehen, ob das Einverständnis mit der Streitwertfestsetzung in einer bestimmten Höhe überhaupt als Verzicht auf die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, ausgelegt werden kann (so OLG Köln GRUR 1988, 723). Denn ein solches Einverständnis ist nicht erklärt worden. Die im Sitzungsprotokoll aufgenommene Feststellung „Vorgespielt und genehmigt“ trug – so auch der Beschluss des Landgerichts vom 13.11.2014 - den Anforderungen des §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Rechnung und bezog sich damit (nur) auf den vorangegangenen Vergleichsabschluss. Der Vergleich verhält sich nicht zum Streitwert. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nimmt auch nicht etwa auf eine übereinstimmende Anregung der Parteien zur Höhe des Streitwerts Bezug.

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II.

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Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet.

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Denn der Streitwert war für den Zeitraum bis zum 29.01.2014 abweichend von der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 3.000,00 € festzusetzen.

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Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Ermessen bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage ist hierbei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im gewerblichen Bereich ist dementsprechend am Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden, zu orientieren (BGH  BeckRS 2004, 12785; OLG Hamm MMR 2005, 378; WRP 2013, 931).

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Dem ist mit einem Streitwert von jedenfalls 3.000,00 € angemessen Rechnung zu tragen (vgl. hierzu u.a. BGH BeckRS 2004, 12785). Denn das Interesse des gewerblichen Empfängers darf nicht zu gering erachtet werden – und unterscheidet sich insoweit gegebenenfalls von dem des privaten Adressaten (hierzu OLG Hamm NJW-RR 2014, 613). Die unerwünschte Zusendung von Werbung der hier in Rede stehenden Art stellt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung seines Betriebsablaufs dar. Denn das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Dieser wird auch durch den Einsatz von Werbefiltern nicht völlig obsolet. Denn selbst durch sog. Spamfilter kann unerwünschte elektronische Werbung nicht ohne weiteres lückenlos aussortiert werden. Im Übrigen zeigt sich selbst in der Notwendigkeit solcher Software die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Empfängers.

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Andererseits bedarf es auch keines höheren Streitwertes als 3.000,00 €, um der Bedeutung der vorliegenden Sache angemessen Rechnung zu tragen. Die Belästigung durch unerwünschte E-Mails wiegt in der Regel weniger schwer als beispielsweise eine solche durch unerwünschte Telefaxschreiben (hierzu OLG Hamm BeckRS 2004, 12785; WRP 2013, 931). Sie hält sich im vorliegenden Fall zudem in überschaubaren Grenzen. Die Klägerin hat lediglich eine einzige (unerwünschte) E-Mail der Beklagten erhalten. Es kann unter den gegebenen Umständen – so das Landgericht völlig zutreffend – auch nicht davon ausgegangen werden, dass gleichlautende E-Mails von der Beklagten an eine Vielzahl von Empfängern versandt wurden (vgl. zu derlei Fällen Senat NJOZ 2012, 1502; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820).

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III.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. (§ 68 Abs.3 GKG)