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Oberlandesgericht Hamm·4 W 125/06·16.10.2006

Kostenentscheidung bei einstweiliger Verfügung: Anwendbarkeit des §93 ZPO und Abmahnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass dem Antragsgegner die Kosten nach §91 ZPO zuzuweisen sind und eine Kostenüberwälzung nach §93 ZPO nur ausscheidet, wenn dem Kläger zuvor Veranlassung zur Klage erteilt war. Die Klägerin hat eine ordnungsgemäß abgesandte Abmahnung dargelegt; ein Zugangsnachweis war nicht erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. §93 ZPO vor, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch ausdrücklich auf die Kosten beschränkt.

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Die Anwendbarkeit des §93 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Kläger vor Einleitung des Verfügungsverfahrens Veranlassung zur Klage hatte; dies ist regelmäßig bei erfolgloser Abmahnung der Fall.

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Zur Darlegung der Veranlassung genügt die hinreichende Darstellung der ordnungsgemäßen Absendung einer Abmahnung; ein gesonderter Nachweis des Zugangs beim Gegner ist nicht erforderlich.

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Das bloße Fortsetzen des beanstandeten Verhaltens nach Erlass der Beschlussverfügung begründet noch nicht die Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung; Vollstreckungsfragen sind von der Frage der Klageveranlassung zu trennen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 93 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10 O 55/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Beschwerdewert in Höhe der in erster Instanz angefallenen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO als unterlegener Partei auferlegt. Für eine Kostenüberwälzung auf die Antragstellerin nach § 93 ZPO bestand hier keine Veranlassung.

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Nach dieser Vorschrift können dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und im Übrigen auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, um das es hier geht, liegt ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO dann vor, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen die erlassene Beschlussverfügung ausdrücklich auf die Kosten beschränkt (Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 54 Rz. 22 m.w.N.). Dies ist hier geschehen, so dass die Anwendung des § 93 ZPO hier allein davon abhängt, ob der Antragsgegner der Antragstellerin Veranlassung gegeben hatte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu beantragen.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dies nicht schon damit begründet werden, dass der Antragsgegner das beanstandete Verhalten auch nach dem Erlass der Beschlussverfügung noch fortgesetzt hat. Damit werden zu Unrecht Fragen des Vollstreckungsverfahrens mit denen des Erkenntnisverfahrens vermengt. Hält sich der Schuldner nicht an das auferlegte Verbot, mag der Gläubiger sich Vollstreckungsmaßnahmen überlegen. Für die Frage der Klageveranlassung kommt es in erster Linie darauf an, ob der Gläubiger vor Einleitung des Verfügungsverfahrens davon ausgehen musste, nur über gerichtliche Inanspruchnahme zu seinem Recht zu kommen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abmahnung erfolglos geblieben ist. Zwar kann im Einzelfall auch ohne eine solche Abmahnung von hinreichender Klageveranlassung ausgegangen werden, die die Anwendbarkeit des § 93 ZPO ausschließt. Dazu gehören auch Fälle, in denen eine vorherige Abmahnung für den Gläubiger unzumutbar ist (Ahrens a.a.O. Kap. 2 Rz. 47 ff; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. Kap. 41 Rz. 23 ff). Eine solche Unzumutbarkeit kann sich dabei unter Umständen auch aus dem nachträglichen Verhalten des Schuldners ergeben, wenn sie sein vorheriges Verhalten in einem solchen Licht erscheinen lassen, dass sich daraus für den Gläubiger zu Recht ergab, dass eine vorherige Abmahnung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würde. Allein der Umstand, dass der Schuldner die Beschlussverfügung nicht befolgt hat, lässt eine Abmahnung aber noch nicht als entbehrlich erscheinen.

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Letztlich kann diese Frage nach der Entbehrlichkeit der Abmahnung hier aber dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner ist hier wirksam abgemahnt worden. Schon deshalb hatte die Antragstellerin die ausreichende Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens, was die Anwendbarkeit des § 93 ZPO hier ausschließt. Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan, dass sie an den Antragsteller eine ordnungsgemäß formulierte Abmahnung versandt hat (Anlage 3 zur Antragsschrift). In diesem Zusammenhang hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 11. August vor dem Landgericht auch noch einmal ausdrücklich versichert, das Abmahnschreiben tatsächlich auch zur Post gegeben zu haben. Demgegenüber nützt es dem Antragsgegner nichts, den Zugang dieser Abmahnung bestritten zu haben. Denn der Gläubiger braucht, um Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO zu haben, nur die ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung darzutun. Er braucht nicht auch noch zusätzlich deren Zugang nachzuweisen (Ahrens a.a.O. Kap. 1 Rz. 100 m.w.N.; Teplitzky a.a.O. Kap. 41 Rz. 6 b m.w.N.). Hier ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin auf den Weg gebrachte Abmahnung den Antragsgegner schon deshalb nicht hätte erreichen können, weil etwa die Anschrift unzutreffend war. Der vom Antragsgegner geleugnete Zugang der Abmahnung kann mithin nur auf solchen Faktoren beruhen, die außerhalb des Einflussbereiches der Antragstellerin gelegen haben müssen. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.