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Oberlandesgericht Hamm·4 W 124/17·21.08.2019

Kostenübernahmeerklärung als unwiderrufliche prozessuale Bewirkungshandlung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; der Verfügungsbeklagte gab eine Kostenübernahmeerklärung ab. Streitgegenstand war, ob diese Erklärung widerruflich ist. Das OLG Hamm wertet die Erklärung wie ein Anerkenntnis i.S.d. §307 Satz 1 ZPO als prozessuale Bewirkungshandlung und damit unwiderruflich. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Verfügungsbeklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Kosten dem Verfügungsbeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine abgegebene Kostenübernahmeerklärung, mit der eine Partei die Kostentragung übernimmt, ist als prozessuale Bewirkungshandlung zu qualifizieren und kann nicht widerrufen werden.

2

Eine Kostenübernahmeerklärung ist wie ein Anerkenntnis im Sinne des §307 Satz 1 ZPO zu behandeln und begründet eine bindende Verpflichtung zur Kostentragung.

3

Der nachträgliche Versuch, von einer wirksam abgegebenen Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise zurückzutreten, bleibt ohne rechtliche Wirkung.

4

Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann sich nach den erstinstanzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bemessen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 91a§ 307 Satz 1 ZPO§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 306 ZPO§ 128-252 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17 O 27/17

Leitsatz

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung - wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO - als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die in dem Beschluss der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 29.08.2017 getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Die – nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist – wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO – eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rdnr. 18).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.