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Oberlandesgericht Hamm·4 W 107/09·19.08.2009

Einstweilige Verfügung (§101a UrhG): Zurückweisung wegen fehlender Dringlichkeit; Beschwerde abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Zurückweisung ihres Verfügungsantrags nach §101a UrhG durch das Landgericht. Zentrale Frage ist, ob der Verfügungsgrund und die erforderliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind. Das OLG bestätigt die Zurückweisung: Es fehle an der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit wegen erheblicher Verzögerung in der Rechtsverfolgung und fehlender substantiierten Nachweise einer aktuellen Intensivierung der Rechtsverletzung. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Verfügungsverfahren nicht statthaft.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung des Verfügungsantrags mangels Dringlichkeit als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §101a UrhG ist neben dem Anspruch auch der Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

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Fehlt die glaubhafte Substantiierung der besonderen Dringlichkeit, ist der Verfügungsantrag zurückzuweisen.

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Eine erhebliche Verzögerung der Rechtsverfolgung seit Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts schließt in der Regel die erforderliche Dringlichkeit aus; Verzögerungen von anderthalb bis zwei Jahren können im Urheberrechtsverfahren die Dringlichkeit entfallen lassen.

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Ein späteres Wiederaufleben der Dringlichkeit durch veränderte Umstände bedarf einer glaubhaft gemachten, durchschlagenden qualitativen Intensivierung der zugrundeliegenden Rechtsverletzung.

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Die Rechtsbeschwerde gegen Verfügungsentscheidungen ist nicht in jedem Verfügungsverfahren statthaft und kann daher versagt werden.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 101 a UrhG in Verbindung mit § 101 a III UrhG§ 12 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 324/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.08.2009 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.07.2009 wird nach einem Beschwerdewert von 50.000,- € kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag vom 13.07.2009 mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Dringlichkeit i.S.v. §§ 935, 940 ZPO zu Recht zurückgewiesen.

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Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, dass es zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101 a III UrhG der Glaubhaftmachung auch des Verfügungsgrundes bedarf und diese nicht, wie im Schrifttum teilweise vertreten wird, entbehrlich ist (vgl. mit zutr. Gründen OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009, Az. 6 W 3/09, ZUM 2009, 427).

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Dass die Antragstellerin seit Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Sachverhalt den begehrten vorläufigen Rechtsschutz in der nötigen Weise ohne dringlichkeitsschädliche Verzögerung geltend gemacht hat, ist von ihr nicht glaubhaft gemacht. Denn bereits im Oktober 2008 und jedenfalls Anfang 2009 hatte sie nach eigenem Vortrag Kenntnis davon, dass der Antragsgegner sehr wahrscheinlich die streitgegenständliche Datenbank und die diesbezüglichen Kundenprofile unberechtigter Weise besitzt und nutzt, sprich auch verwertet. Die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung hatte sich danach bereits in einer Vielzahl von Werbeschreiben an ihre Stammkunden manifestiert. Die nunmehrige Einreichung des Verfügungsantrags unter dem 13.07.2009 stellt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtumstände von daher in einer Weise dar, dass es der Antragstellerin mit der Rechtsverfolgung nicht besonders eilig war. Eine Verzögerung von rd. 1 ½ oder 2 Jahren kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Urheberrechtsverfahren in diesem Zusammenhang, anders als die Antragstellerin meint, kein Maßstab sein.

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Soweit von der Antragstellerin weitergehend darauf abgestellt wird, dass ihr im Hinblick auf das Rechnungsschreiben des Antragsgegners vom 17.06.2009 mit dem zugehörigen Leistungsnachweis erst seit dem 24.06.2009 die für sie besonders gefährliche Kooperation mit der Fa. Y bekannt sei, folgt hieraus nichts anderes. Zwar ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung wesentlicher Umstände, etwa eine Intensivierung der ursprünglichen Wettbewerbshandlung nach Art und Umfang, ein "Wiederaufleben" der Dringlichkeit begründen kann (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rn. 3.19; Berneke, 2. Aufl. 2003, Rn. 81 m.w.N zum Wettbewerbsrecht). Eine durchschlagende qualitative Änderung in diesem Sinne ist indes nicht feststellbar und glaubhaft gemacht. Soweit dem Schreiben vom 17.06.2009 ein Leistungsnachweis der Fa. Y in Bezug auf die Entsorgung von Elektronikschrott, Entsorgung und Vernichtung, und den Rechnungsgesamtbetrag von 677,59 € beigefügt war, so geht hieraus, auch wenn es sich bei der Fa. Q GmbH & Co. KG ursprünglich um eine Stammkundin der Antragstellerin handeln mag, weder mit der nötigen Wahrscheinlichkeit hervor, dass in diesem Zusammenhang nunmehr tatsächlich auch eine Verwertung der in Rede stehenden Kundenprofile erfolgt ist, noch ist ersichtlich und wahrscheinlich gemacht, dass diese Kundendaten in dieser wie auch immer gearteten Kooperation mit der Fa. Y ganz oder in erheblichem Maße zur Verfügung gestellt werden. Ebenso wenig besteht dementsprechend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ausmaß der Rechtsverletzung nunmehr erheblich größer ist als in den vorherigen Zeiträumen und dass der der Antragstellerin drohende Schaden jetzt maßgebend größer ist. All dies mag sich im gegenwärtigen Stadium als eine von der Antragstellerin vermutete und insofern auch nachvollziehbare Befürchtung darstellen. Die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung sind hierdurch aber noch nicht erfüllt.

6

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie mit der sofortigen Beschwerde beantragt, ist im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht statthaft.