Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung wegen fehlendem Verfügungsgrund im Urheberrecht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung wegen unerlaubter Vervielfältigung selbstgebrannter CDs; das Landgericht lehnte mangels Verfügungsgrund ab. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und betont, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht nicht entsprechend anzuwenden ist. Vielmehr muss nach §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht werden, dass ohne Eilregelung die Durchsetzung des Vervielfältigungsrechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die bloße Wiederholungsgefahr begründet allein kein Eilbedürfnis.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung wegen fehlendem Verfügungsgrund als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG findet bei Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung.
Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht ist ein Verfügungsgrund erforderlich; der Antragsteller muss nach §§ 935, 940 ZPO glaubhaft machen, dass ohne Eilentscheidung die Durchsetzung seines Vervielfältigungsrechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, begründet aber nicht automatisch das Bedürfnis einer Eilregelung; dieses ist gesondert zu substantiierten.
Soweit prozessuale Dringlichkeitsregelungen nicht bestehen, sind die Rechte des Verletzten regelmäßig durch einen Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie geschützt, sodass keine Regelungslücke für eine analoge Rechtsanwendung gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 518/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000.-- € trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es im vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund fehlt.
Es ist ständige Senatsrechtsprechung und auch herrschende Meinung, dass die Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG bei Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung findet (OLG Hamburg WRP 2007, 816; KG GRUR-RR 2003, 262 –Harry Potter Lehrerhandbuch; Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rdn. 199; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 3.14 m.w.N.). Insoweit besteht keine Regelungslücke im urheberrechtlichen Bereich. Zum einen hat es der Gesetzgeber bei Novellierungen des Urheberrechts unterlassen, eine entsprechende Regelung einzuführen. Zum anderen sind die Rechte des Verletzten im Allgemeinen durch die Möglichkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Lizenzanalogie hinreichend gewahrt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hat der Antragsteller in keiner Weise dargetan. Er hätte im Hinblick auf einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft machen müssen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung seines Vervielfältigungsrechtes ohne eine Eilregelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das könnte der Fall sein, wenn systembedingt eine weite Verbreitung von schlichten Vervielfältigungsstücken geschützter Werke von erheblichem Wert drohen würde. Eine solche Bedrohung würde derjenigen Bedrohung gleichzustellen sein, die von einer Markenpiraterie ausgeht. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Das Bedürfnis einer Eilregelung kann sie nicht begründen. Wieso dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Unterlassungsanspruch nicht wie üblich im Klageverfahren zu verfolgen, ist nicht erkennbar, zumal auch zu dem Ausmaß der weiterhin drohenden Rechtsverletzung nichts vorgetragen worden ist. Die Art der selbstgebrannten CD und der Versendung sprechen vielmehr dafür, dass es sich um Einzelfälle gehandelt hat.
Auf die vom Landgericht in den Vordergrund gestellten und berechtigten Zweifel, ob sich der Antragsteller nach Kenntnisnahme vom Verstoß ohnehin nicht zu lange Zeit gelassen hat und dies deutlich machte, dass er es in Wirklichkeit nicht so eilig mit seiner Rechtsverfolgung hatte, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.