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Oberlandesgericht Hamm·4 W 100/15·14.09.2016

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Wettbewerbsverfügung: Festsetzung auf 20.000 €

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers rügten die vom Landgericht festgesetzte Streitwertbemessung (7.500 €) und beantragten eine Heraufsetzung auf 20.000 €. Das Oberlandesgericht wendet für Verfügungsverfahren § 51 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GKG an und setzt den Streitwert auf 20.000 €. Entscheidungsrelevant waren die Verbreitung des Verstoßes auf einer populären Internetplattform und die Betroffenheit der Verbrauchergesundheit. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf 20.000 € festgesetzt, Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungsverfahren ist § 51 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GKG maßgeblich; der Wert richtet sich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache und ist bei einstweiligem Rechtsschutz in der Regel gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts können die Verbreitung eines Wettbewerbsverstoßes auf einer besonders populären Internetplattform und die hieraus folgende erhöhte Nachahmungsgefahr die Bedeutung der Sache und damit den Streitwert erhöhen.

3

Die Gefährdung oder Berührung schutzwürdiger Rechtsgüter wie der Verbrauchergesundheit erhöht die rechtliche Bedeutung eines Verfahrens und ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

4

Das Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei bleiben; Kosten werden in solchen Fällen nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG§ 51 Abs. 2 GKG§ 51 Abs. 4 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8 O 77/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die in dem Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 08.07.2015 getroffene Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes abgeändert.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Das Landgericht hat den Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt. Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Heraufsetzung des Streitwertes auf 20.000,00 €.

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II.

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Das Rechtsmittel ist begründet.

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Grundlage für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren ist nicht die vom Landgericht in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 21.08.2015 angeführte Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, sondern die Regelung in § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG, die in ihrer jetzigen Fassung bereits seit dem 09.10.2013 in Kraft ist. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

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Hiernach ist für das vorliegende Verfügungsverfahren unter Berücksichtigung der Streitwertbemessungspraxis des Senats ein Streitwert von 20.000,00 € festzusetzen. Entscheidend sind hierbei zum einen der Umstand, dass der beanstandete Wettbewerbsverstoß auf der populären Internetplattform „####“ begangen wurde und aus diesem Grunde eine besonders hohe Nachahmungsgefahr begründet, und zum anderen das durch den Verstoß berührte Schutzgut der Verbrauchergesundheit.

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III.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).