Berichtigung des Beschlusses: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen offensichtlichen Versehens
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt seinen Beschluss vom 06.08.2015 gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG. Entscheidungsgegenstand war das versehentliche Unterlassen des Ausspruchs über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Gericht stellte ein offensichtliches Versehen fest, das sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergab, und nahm deshalb die Berichtigung vor.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses zur Aufnahme der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen offensichtlichen Versehens stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem gerichtlichen Beschluss unterlassener Ausspruch kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn das Versäumnis ein offensichtliches Versehen ist, das für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.
§ 319 ZPO ist auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen anwendbar; eine Berichtigung kann in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die beabsichtigte Zulassung eines Rechtsmittels kann sich aus der Rechtsmittelbelehrung oder dem sonstigen Gesamtzusammenhang des Beschlusses ergeben und rechtfertigt dann die Berichtigung eines unterlassenen Zulassungsentscheids.
Die Prüfung des Vorliegens eines offensichtlichen Versehens richtet sich nach dem erkennbaren Willen des Gerichts im Gesamtzusammenhang; fehlende formale Aussprüche sind so zu berichtigen, wenn die beabsichtigte Entscheidung eindeutig hervorgeht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 5 F 395/14
Tenor
wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Familiensenat - Hamm vom 06.08.2015 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt und ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
Gründe
Der Beschluss vom 6.8.2015 war zu berichtigen, da ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine Berichtigung des Beschlusses, in dem eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, kann entsprechend § 319 ZPO erfolgen, wenn das Versehen selbst für Dritte ohne weiteres deutlich ist (BGH NJW 2013, 2124).
Der Senat wollte die Rechtsbeschwerde zulassen, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ergibt. Es unterblieb lediglich versehentlich der Ausspruch über die Zulassung.