Beschwerde in Familiensache gegen AG-Beschluss zurückgewiesen; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wetter. Das Oberlandesgericht Hamm wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück und verwies auf die zuvor dargelegten Gründe des Senats. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wurde auf 79.540,00 EUR festgesetzt. Es besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats, mit Anwaltszwang.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine zulässige Beschwerde ist abzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen die zutreffenden und entscheidungsrelevanten Gründe der Vorinstanz nicht entkräftet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung kann auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gestützt werden.
Gegen Beschlüsse in Familiensachen ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft; sie ist binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe einzulegen und grundsätzlich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 5 F 395/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.03.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wetter (5 F 395/14) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.540,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist, wie sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 11.06.2015 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.