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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 80/23·26.11.2023

Fiktives Einkommen: Ungelernter Unterhaltsschuldner nicht stets nur Mindestlohn

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Antragsteller verlangte ab Juni 2021 Mindestunterhalt von seinem Vater. Streitig war v.a. die Höhe des fiktiv anzusetzenden Einkommens sowie die Berücksichtigung eines weiteren Kindes im Wechselmodell. Das OLG änderte die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise ab: Für die Fiktion durfte wegen langjähriger Lagerarbeit auch ein über Mindestlohn liegendes Einkommen angesetzt werden; der Unterhalt war jedoch teils wegen Überschreitung des Antrags und wegen Arbeitszeitkorrektur (40 Std. plus Nebentätigkeit) anzupassen. Der Vater wurde zu rückständigem Unterhalt von 9.793,50 € und laufend 272 € ab Dezember 2023 verpflichtet; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Unterhalt neu berechnet und im Übrigen Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Kindesunterhalt ist das fiktive Einkommen nach den individuellen realen Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu bestimmen und nicht schematisch am unteren Rand anzusetzen.

2

Bei ungelernten Arbeitnehmern ist bei fiktiver Einkommensermittlung regelmäßig nur der gesetzliche Mindestlohn zugrunde zu legen; hiervon ist abzuweichen, wenn über längere Zeit eine konkrete Tätigkeit ausgeübt und dabei nachhaltig ein über dem Mindestlohn liegendes Einkommen erzielt wurde.

3

Ein Unterhaltstitel darf den gestellten Antrag nicht überschreiten; ist nur Mindestunterhalt beantragt, ist eine Herabstufung in die 1. Einkommensgruppe vorzunehmen, wenn der Mindestunterhalt der höheren Gruppe wegen Mangelfalls nicht leistbar ist.

4

Fiktive Erwerbseinkünfte dürfen nur auf eine am Arbeitsmarkt realistisch erzielbare Regelarbeitszeit gestützt werden; eine darüber hinausgehende Obliegenheit kann durch eine zumutbare Nebentätigkeit abgebildet werden.

5

Im paritätischen Wechselmodell ist die Unterhaltslast eines Elternteils für ein weiteres Kind grundsätzlich nur in Höhe seines hälftigen Barbedarfs zu berücksichtigen; eine Monetarisierung der Betreuungsleistungen findet nicht statt.

Relevante Normen
§ 1601, 1602, 1603, 1612a BGB§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 3 S. 1 ArbZG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 51 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 60 F 75/21

Leitsatz

Bei ungelernten Arbeitnehmern ist bei fiktiver Einkommensermittlung in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit über längere Zeit ausgeübt worden ist und dort nachhaltige über den Mindestlohn hinausgehende Einkünfte erzielt worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 31.03.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.11.2023 an den Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 9.793,50 € sowie laufenden Kindesunterhalt ab Dezember 2023 in Höhe von monatlich 272,00 €, jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats, zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.959,00 € festgesetzt.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

2

A.

3

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner, seinem Vater, für die Zeit ab Juni 2021 die Zahlung von Mindestunterhalt.

4

Der Antragsteller ist aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter hervorgegangen.

5

Die Kindesmutter ist wieder verheiratet, was zum Entfall der Unterhaltsvorschusszahlungen führte. Aus der neuen Ehe ist das am 20.11.2020 geborene Kind D. hervorgegangen.

6

Der Antragsgegner hat nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Maler- und Lackierer aufgenommen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht beendet. Sodann war er bei zwei Pflegediensten als Pflegehilfskraft von 2001 bis 2003 tätig. Nach zwei weiteren Jahren bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen, wo er Helfertätigkeiten ausführte, war er ab 2005 bis 2019 als Lagerhelfer tätig. Zuletzt bei Amazon, wo er als Kommissionierer auch andere Mitarbeiter eingewiesen und die Förderbandanlage überwacht und Störungen beseitigt hat. Diese Tätigkeit hat er im Hinblick auf die Scheidung von sich aus beendet.

7

Seit dieser Zeit ist der Antragsgegner keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

8

Er lebt in einer nichtehelichen Partnerschaft. Seine Lebensgefährtin war zunächst als Bäckereifachverkäuferin und ist nunmehr als Postzustellerin tätig.

9

Er ist zudem Vater eines weiteren Kindes, nämlich des am 26.09.2009 geborenen B.. Mit der Mutter hat er ein Wechselmodell vereinbart und insoweit im August 2022 vor dem Jugendamt eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Danach wird ein paritätisches Wechselmodell gelebt und die Mutter ist verpflichtet, dem Antragsgegner die Hälfte des bezogenen Kindergeldes auszuzahlen.

10

Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.06.2021 ist der Antragsgegner zur Auskunft und zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert worden.

11

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner könne den Mindestunterhalt zahlen. Hierzu hat er behauptet, der Antragsgegner sei gesund und leistungsfähig.

12

Er hat sinngemäß beantragt,

14

Der Antragsgegner hat beantragt,

16

Er hat sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Seit der Zeit der Scheidung und der Probleme im Umgang mit dem Antragsteller habe er eine Depression entwickelt, aufgrund derer er arbeitsunfähig sei.

17

Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit des Antragsgegner diesen verpflichtet, für die Zeit von Juni 2021 bis März 2023 eine Unterhaltsrückstand i.H.v. 7.285,50 € und ab April 2023 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 385,00 € zu zahlen.

18

Dabei hat das Familiengericht den Antragsgegner als Lagerarbeiter fiktiv oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns veranlagt und für B. lediglich den hälftigen Barunterhalt angerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

19

Gegen den am 18.04.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 17.05.2023 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag vom 16.06.2023 ist die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 19.07.2023 verlängert worden. Mit der am 19.07.2023 eingegangenen Beschwerdebegründung begehrt er eine Reduzierung des zuerkannten Kindesunterhalts und beabsichtigt die Beschwerde nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dahingehend zu erweitern, dass er keinen Unterhalt zahlen muss. Von dieser Erweiterung der Beschwerde hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Abstand genommen.

20

Er ist der Ansicht, dass Familiengericht habe mehr zugesprochen, als beantragt worden sei.

21

Ferner habe das Familiengericht ein zu hohes fiktives Einkommen angesetzt, da es über den Mindestlohn hinausgegangen sei.

22

Arbeit im Logistikbereich würde ihn nach den Feststellungen des Sachverständigen überfordern, insbesondere müsse er dort Nachtschichten leisten, was der Sachverständige nicht als leidensgerecht eingestuft habe.

23

Der Ansatz von 44 Wochenstunden sei vom Familiengericht nicht näher dargelegt worden, insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit seinen konkreten Lebensumständen nicht erfolgt.

24

Das Familiengericht habe das zweite Kind, seinen ältesten Sohn B. unzutreffend nur mit dem halben Barunterhaltsbetrag berücksichtigt. Zudem werde ihm kein anteiliges Kindergeld von der Kindesmutter ausgezahlt und es sei zu berücksichtigen, dass B. seit August 2023 nunmehr komplett bei ihm wohne und die Kindesmutter keinerlei Unterhalt für ihn zahle.

25

Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen leide er an einer Depression. Das Gutachten sei unzutreffend, da es auf eine Zeitpunkt datiere, der vor dem Explorationstermin gelegen sei.

26

Es sei für ihn nicht wahrscheinlich, eine soliden festen Arbeitsplatz zu erlangen und das unterstellte Einkommen zu erzielen. Zudem seien die Betreuungsleistungen für B. sowohl während der Zeit des paritätischen Wechselmodells als auch nunmehr, wo B. ganz in seinen Haushalt gewechselt sei, zu berücksichtigen.

27

Im Ergebnis sei allenfalls ein Stundenlohn von 12 € bei 40 Wochenstunden zugrunde zu legen. In diesem Fall bestehe aber im Hinblick auf den Selbstbehalt keine Leistungsfähigkeit.

28

Er beantragt,

30

Der Antragsteller beantragt,

32

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages.

33

Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll sowie auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 26.10.2023 Bezug genommen.

34

B.

35

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

36

Der Antragsgegner ist gem. den §§ 1601, 1602, 1603, 1612a BGB verpflichtet, rückständigen und laufenden Kindesunterhalt – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – an den Antragsteller zu zahlen.

37

I.

38

Die Haftung des Antragsgegners dem Grunde nach gem. den §§ 1601, 1602, 1603, 1612a BGB ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

39

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist auch nicht mehr im Streit, dass der Antragsgegner gegen seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verstoßen hat und noch verstößt und deshalb fiktiv zu veranlagen ist. Denn der Antragsgegner rechnet in der Beschwerdebegründung selbst mit fiktiven Einkünften.

40

Unabhängig davon ist der Antragsgegner auch deshalb fiktiv zu veranlagen, da seine behaupteten Erwerbsbemühungen weder qualitativ noch quantitativ die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für ausreichende Erwerbsbemühungen erfüllen.

41

II.

42

Die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss haben nur teilweise Erfolg. Hierzu im Einzelnen:

43

1.

44

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Familiengericht hinsichtlich des Unterhaltszeitraums ab Januar 2023 gegen §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen hat, da es mehr zugesprochen hat, als beantragt worden ist.

45

Das Familiengericht hat im Rahmen seiner Gutdeutsch-Berechnung für das Jahr 2023 übersehen, dass das Programm den Unterhaltsbetrag für den Antragsteller danach ermittelt hat, dass es den sich aus der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023, ergebenden Unterhaltsbetrag gemangelt hat, da dem Antragsgegner nach Zahlung der Unterhaltsbeträge nicht der notwendige Selbstbehalt verblieben wäre. Bei korrekter Berechnungsweise hätte das Familiengericht den Unterhaltsbetrag unter diesen Voraussetzungen wegen der gebotenen Herabstufung um eine Einkommensgruppe der 1. Einkommensgruppe entnehmen müssen. Zudem hätte es allein auf diesen Unterhaltsbetrag abstellen dürfen, da nur der Mindestunterhalt beantragt war.

46

Diesen Fehler hat der Senat im Rahmen seiner Unterhaltsberechnung korrigiert.

47

2.

48

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Familiengericht kein zu hohes fiktives Einkommen angesetzt, als es von einer Tätigkeit als Lagerarbeiter ausgegangen ist.

49

Ist Einkommen wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit wie hier zu fingieren, ist das nach den individuellen Verhältnissen erzielbare Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das fiktive Einkommen nicht an der untersten Grenze, sondern an den tatsächlichen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu orientieren (OLG Brandenburg NZFam 2019, 691). Anhaltspunkte können dabei tarifvertragliche Vergütungen oder statistische Erhebungen wie die der Hans-Böckler-Stiftung geben.

50

Hiervon ausgehend ist zwar bei ungelernten Arbeitnehmern in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine bestimmte Tätigkeit über längere Zeit ausgeübt worden ist und dort nachhaltige über den Mindestlohn hinausgehende Einkünfte erzielt worden sind.

51

So liegt der Fall hier, da der Antragsgegner über mehrere Jahre als Lagerarbeiter tätig war und zuletzt bei Amazon sogar Mitarbeiter eingewiesen und die Förderanlage überwacht hat. Diese Stelle hätte er heute noch ausüben können, wenn er sie nicht selbst aufgegeben hätte.

52

Dementsprechend sind die Feststellungen des Familiengerichts hinsichtlich der Höhe des erzielbaren Einkommens vorliegend nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner die vom Familiengericht ermittelten Stundenlöhne in der Sache nicht angreift.

53

3.

54

Soweit der Antragsgegner behauptet, die vom Familiengericht angenommene Arbeit im Logistikbereich würde ihn nach den Feststellungen des Sachverständigen überfordern, da er dort Nachtschichten leisten müsse, was der Sachverständige nicht als leidensgerecht eingestuft habe, ist dies nicht durchgreifend.

55

Da der Antragsteller diese Behauptung bestritten hat, oblag es dem Antragsgegner darzulegen, dass im Logistikbereich tatsächlich Nachtschichten zu leisten sind und er keine Tätigkeit in diesem Bereich finden kann, wo es keine Nachtschichten gibt.

56

Dieser Darlegungslast wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht. So werden keine Stellenausschreibungen für Arbeitsstellen als Lagerarbeiter vorgelegt, aus denen sich Nachtschichten ergeben. Unabhängig davon müsste der Antragsgegner aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit darlegen, dass potentielle Arbeitgeber nicht bereit wären, ihn ausschließlich in der Tagschicht einzusetzen.

57

Unabhängig davon ist der Antragsgegner hinsichtlich seiner Behauptung auch beweisfällig geblieben, da er keinerlei Beweis angetreten hat.

58

4.

59

Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Familiengericht seinen Ansatz, im Rahmen der Ermittlung eines fiktiven Erwerbseinkommens von 44 Wochenstunden auszugehen, nicht näher dargelegt hat.

60

Der Ansatz des Familiengerichts ist im Ergebnis unzutreffend. Wie bereits dargelegt, ist das nach den individuellen Verhältnissen erzielbare Einkommen zu ermitteln. Arbeitsstellen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 44 Wochenstunden sind auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden, so dass ein fiktives Erwerbseinkommen auf dieser Grundlage bereits tatsächlich nicht erzielbar ist. Die früher in Deutschland übliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gilt praktisch nur noch für Beamte (und da auch nur bis 42 Wochenstunden erhöht). Ansonsten sind tariflich geringere Wochenstunden vorgesehen.

61

Von daher kann für eine fiktive Berechnung nur eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde legen.

62

Allerdings kann fiktiv eine weitere Nebentätigkeit zumutbar sein, die das Familiengericht hier im Ergebnis mit 4 Wochenarbeitsstunden angesetzt hat, obwohl 8 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz möglich wären (§ 3 S. 1 ArbZG).

63

Dieser Ansatz erscheint dem Senat auch nach Anhörung der Beteiligten sachgerecht. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass Umgänge mit dem Antragsteller nicht stattfinden und das Wechselmodell – solange es gelebt wurde – nur zu Einschränkungen an jedem zweiten Wochenende geführt hat. An den freien Wochenenden konnte der Antragsgegner folglich 4 Stunden einer Nebentätigkeit nachgehen.

64

Soweit der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, das Wechselmodell sei seit August 2023 beendet und B. wohne nun durchgängig bei ihm, ändert dies nichts an der vorstehenden Beurteilung. Denn aufgrund des Alters von B. von 14 Jahren und dem Umstand, dass alle zwei Wochen Umgangswochenenden mit der Mutter von B. stattfinden, ist dem Antragsgegner eine Nebentätigkeit im vorgenannten Umfange möglich.

65

Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die gegen eine Nebentätigkeit im vorgenannten Umfange sprechen.

66

5.

67

Soweit der Antragsgegner beanstandet, dass das Familiengericht die Unterhaltslast des Antragsgegners für B. nur mit dem halben Barunterhaltsbetrag berücksichtigt hat, kann er hiermit nicht durchdringen.

68

a)

69

Das paritätische Wechselmodell führt nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass im Ergebnis die Barunterhalts- und Betreuungsunterhaltspflicht hälftig geteilt werden und der Barunterhaltsbedarf sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zuzüglich infolge des Wechselmodells entstehender Mehrkosten ermittelt (BGH FamRZ 2015, 236; 2017, 437). An diesem Grundprinzip ändert sich nichts deshalb, weil der BGH im Rahmen des paritätischen Wechselmodells eine Verrechnung der Barunterhaltsleistungen sowie des Kindergeldes vornimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2016, 1053; 2017, 437).

70

b)

71

Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung trägt der Antragsgegner im Ergebnis nur den hälftigen Barbedarf des Kindes B. nach Abzug des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldes.

72

Wie hoch dieser Barbedarf ist, wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Im Hinblick darauf, dass die Mutter von B. nach Angaben des Antragsgegners von Sozialleistungen lebt und er selbst ebenfalls über keine Einkünfte verfügt, teilt der Senat den Ansatz des Familiengerichts, den Barbedarf in Höhe des Mindestunterhalts festzulegen und diesen zur Hälfte auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen.

73

Eine weitergehende Berücksichtigung von Barunterhalt kommt dagegen nicht in Betracht, da der Antragsgegner insoweit keinerlei Angaben gemacht hat, inwiefern er konkret Barunterhaltsleistungen für B. erbringt.

74

Entsprechendes gilt für den Einwand, das Familiengericht habe die Betreuungsleistungen im Wechselmodell für B. nicht berücksichtigt.

75

Denn die Monetarisierung von Betreuungsleistungen des Antragsgegners kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht (BGH FamRZ 2017, 711).

76

Der Ansatz des Familiengerichts und des Senats im vorliegenden Fall wegen des paritätischen Wechselmodells den vom Antragsgegner aufzubringenden Barunterhalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Würde B. beim Antragsgegner leben und die Kindesmutter den vollen Barunterhalt leisten, könnte der Antragsgegner sich gegenüber dem Antragsteller nicht auf etwaige Barunterhaltszahlungen an B. berufen. Nur wenn er darlegen könnte, dass er über den Barunterhalt hinaus weitergehenden Naturalunterhalt an B. leistet, könnte dieser Naturalunterhalt im Verhältnis zum Antragsteller berücksichtigt werden.

77

Soweit der Senat im Rahmen seines im Verhandlungstermins vorgelegten Vergleichsvorschlags in dieser Frage eine für den Antragsgegner günstigere Berechnungsweise zugrunde gelegt hat, geschah dies zum Zwecke einer gütlichen Verfahrensbeendigung und vorbehaltlich einer abschließenden Beratung im Senat.

78

c)

79

Der Einwand des Antragsgegners, die Mutter von B. zahle ihm kein anteiliges Kindergeld aus, ist unerheblich, da eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Kindeseltern besteht und die Mutter im Rahmen des paritätischen Wechselmodells grundsätzlich dazu auch verpflichtet ist. Dass der Antragsgegner dies nicht geltend macht, stellt auf seiner Seite eine Obliegenheitsverletzung dar, weshalb die Nichtauszahlung anteiligen Kindergeldes nicht zu Lasten des Antragstellers geht.

80

d)

81

Für die Zeit ab August 2023 ist der volle Barunterhaltsbetrag für B. in die Berechnung einzustellen, da nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners B. ab diesem Monat in seinem Haushalt lebt und die Mutter von B. keinen Barunterhalt leistet.

82

6.

83

Der Einwand des Antragsgegners, das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und deshalb nicht zu berücksichtigen, greift in der Sache nicht durch.

84

Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass das Gutachten auf einen Zeitpunkt vor dem Explorationstermin datiert, dürfte es sich um einen nichtrelevanten Fehler handeln. Der Senat geht davon aus, dass der Sachverständige mit Durchsicht der Akten mit der Gutachtenerstellung begonnen und dieses Datum im Endgutachten dann versehentlich nicht aktualisiert worden ist. Inhaltlich führt dieses Versehen zu keiner Änderung, da insbesondere die Ergebnisse der Exploration in dem Gutachten zur Grundlage der Empfehlung gemacht werden. Die Annahme des Antragsgegners, der Sachverständige habe sich bei der Gutachtenerstattung nicht die notwendige Mühe gegeben, findet im Gutachten keinen Niederschlag. Insbesondere hat der Sachverständige, wie der Senat es auch aus anderen vergleichbaren Gutachten kennt, den Antragsgegner umfassend untersucht und eine differenzierte Anamnese vorgenommen.

85

Dass der Sachverständige nach Darstellung des Antragsgegners im Senatstermin im Rahmen der Begutachtung einen stationären Aufenthalt empfohlen haben soll, ein solcher aber zunächst an der ablehnenden Haltung des Antragstellers und dann an dem fehlenden Krankenversicherungsschutz gescheitert ist, begründet keinen sachlichen Einwand gegen die Feststellungen des Sachverständigen. Denn der Antragsgegner trägt nicht vor, inwiefern das Gutachten bei Durchführung des stationären Aufenthalts anders ausgefallen wäre. Zudem ist dieser Einwand, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht worden ist, verspätet.

86

Der Einwand, er leide entgegen der Auffassung des Sachverständigen an einer Depression, greift ebenfalls nicht durch. Denn dazu hätte es entweder der Vorlage eines Gegengutachtens oder aber zumindest aussagekräftiger Unterlagen, die seine Darstellung bestätigen, bedurft. Die Vorlage einer einzigen AU-Bescheinigung mit einer Diagnose, die vom Sachverständigen klar als unzutreffend bezeichnet worden ist, reicht nicht aus.

87

7.

88

Unerheblich ist der Einwand des Antragsgegner, es sei für ihn nicht wahrscheinlich, einen soliden festen Arbeitsplatz zu erlangen und das unterstellte Einkommen zu erzielen. Denn diese Behauptungen müssen im Zuge der gesteigerten Erwerbsobliegenheit mit Substanz belegt werden. Daran fehlt es.

89

8.

90

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und Berücksichtigung, dass der Antragsgegner mit einer leistungsfähigen Lebensgefährtin zusammen lebt, was zu einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts um 10% führt, ermittelt sich der Unterhaltsanspruch des Antragstellers wie folgt:

91

a)

92

Unter Zugrundelegung der vom Familiengericht ermittelten Stundenlohnbeträge ergeben sich nach Bereinigung der ermittelten Einkommensbeträge die monatlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Beträge, wobei die Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns zu den jeweiligen Monaten berücksichtigt worden sind.

93

Einkommen Ag
06./202107.-12./202101.-06./202207.-09./202210.-12./20222023
fiktiver Stundenlohn     12,50 €     12,50 €     13,00 €     13,00 €      13,00 €     14,00 €
Wochenfaktorn/Std. monatlich174174174174174174
fiktives Brutto 2.175,00 € 2.175,00 € 2.262,00 € 2.262,00 € 2.262,00 € 2.436,00 €
LSt.  -203,50 €  -203,50 €  -211,00 € -211,00 €  -211,00 €  -220,25 €
Soli      0,00 €      0,00 €      0,00 €     0,00 €      0,00 €      0,00 €
KSt.      0,00 €      0,00 €      0,00 €     0,00 €       0,00 €      0,00 €
RV  -202,28 €  -202,28 €  -210,37 € -210,37 €  -210,37 €  -226,55 €
AV    -26,10 €   -26,10 €    -27,14 €   -27,14 €    -27,14 €    -31,67 €
KV   -169,65 €  -169,65 €  -176,44 €  -176,44 €  -176,44 €  -190,01 €
PV     -33,17 €    -33,17 €    -34,50 €    -34,50 €    -34,50 €    -41,41 €
Gesamtnetto 1.540,30 € 1.540,30 € 1.602,55 € 1.602,55 € 1.602,55 € 1.726,11 €
zzgl. fiktive Nebentätigkeit 4 Std./ Wo. zum Mindestlohn   165,30 €   167,04 €   170,87 €    181,83 €    208,80 €   208,80 €
Gesamt: 1.705,60 € 1.707,34 € 1.773,42 € 1.784,38 € 1.811,35 € 1.934,91 €
abzüglich fiktive Fahrt-kosten von 5% 1.620,32 € 1.621,97 € 1.684,75 € 1.695,16 € 1.720,78 € 1.838,16 €
abzüglich um 10% verminderter Selbstbehalt-1.044,00 €-1.044,00 €-1.044,00 €-1.044,00 €-1.044,00 €-1.233,00 €
für Unterhaltszwecke zur Verfügung:    576,00 €    578,00 €  641,00 €  651,00 €677,00 €605,00 €
94

b)

95

Aufgrund dieser Einkommensbeträge errechnet sich der Unterhalt des Antragstellers für die verschiedenen Unterhaltszeiträume wie nachfolgend dargelegt, wobei für B. lediglich der hälftige Zahlbetrag bis Juli 2023 und der Kinderbonus in 2022 mit 50,00 € je Kind im Januar 2022 berücksichtigt worden sind.

96

Unterhaltsberechnung
202106./202107.-08./202109./202110.-12.2021
Zahlbeträge Kindesunterhalt nach der 1. Einkommensgruppe
Antragsteller *05.10.2015283,50 €283,50 €283,50 €341,50 €
B. *26.09.2009170,75 €170,75 €209,25 €209,25 €
Gesamt KiU454,25 €454,25 €492,75 €550,75 €
Anteil Antragsteller
für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen576,00 €578,00 €578,00 €578,00 €
Mangelfall: Anteil ASt
Beträge nach FamG283,50 €283,50 €283,50 €283,50 €
von AGg. zu zahlende Beträge:283,50 €567,00 €283,50 €850,50 €
97

Unterhaltsberechnung
2022 und 202301./202202.-06./202207.-09./202210.-12./202201.-07./202308.-11./2023
Anzahl Monate153374
Veränderungen
Zahlbeträge Kindesunterhalt nach der 1. Einkommensgruppe
Antragsteller *05.10.2015   295,50 €   345,50 €   345,50 €   345,50 €   377,00 €   377,00 €
B. *26.09.2009   161,75 €   211,75 €   211,75 €   211,75 €   231,50 €   463,00 €
Gesamt KiU   457,25 €   557,25 €   557,25 €   557,25 €   608,50 €   840,00 €
Anteil Antragsteller    61,96%    44,88%
für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen   641,00 €   651,00 €   651,00 €   677,00 €   605,00 €   605,00 €
Mangelfall: Anteil ASt   375,00 €   272,00 €
Beträge nach FamG   345,50 €   345,50 €   345,50 €   345,50 €   385,00 €   385,00 €
von AGg. bis 11./2023 zu zahlende Beträge:   295,50 €1.727,50 €1.036,50 €1.036,50 €2.625,00 €1.088,00 €
Gesamt:9.793,50 €
Laufend ab 12./2023   272,00 €
98

Die begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sowie durch die Entscheidung des Familiengerichts sich ergebenden Unterhaltsbeträge für die einzelnen Unterhaltsberechnungszeiträume sind in der Tabelle unterstrichen.

99

III.

100

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nur in geringen Umfange außerhalb des für die Verfahrenskosten maßgeblichen Zeitraums teilweise mit seiner Beschwerde Erfolg hat.

101

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit auf § 116 FamFG

102

Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.