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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 43/14·11.08.2014

Berufungsrücknahme führt zur Verlustigkeit; Berufung des Beklagten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen und ist dadurch nach § 516 Abs. 3 ZPO als verlustig anzusehen. Die Berufung des Beklagten wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Gericht legte die Kosten dem Beklagten auf und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren fest. Auf einen vorangegangenen Senatsbeschluss wird verwiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Klägerin nach Rücknahme der Berufung als verlustig angesehen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei.

2

Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Gericht dies in seinem Beschluss darlegt.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen; bei Rückweisung sind die einschlägigen Kostenregelungen anzuwenden (vgl. angeführte Vorschriften).

4

Das Berufungsgericht setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens fest und kann dabei die einzelnen Berufungswerte der Parteien getrennt berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V.m. §§ 97, 92 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 108b F 229/05

Tenor

Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F.  i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).

Gründe

2

Die Berufung des Beklagten wird aus den Gründen des am 26.06.2014 erlassenen Senatsbeschlusses zurückgewiesen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht.