Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Zurückweisung der Anschlussberufung eingefügt
KI-Zusammenfassung
Der Tenor des Senatsurteils vom 11.12.1986 wird gemäß § 319 ZPO ergänzt: Vor der Kostenentscheidung wird die Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten eingefügt. Damit wird der Entscheidungsformel klargestellt, dass die Anschlussberufung zurückgewiesen ist. Beide Parteien verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf eine Begründung.
Ausgang: Berichtigung des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO: Einfügung der Feststellung, dass die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen wird; Parteien verzichteten auf Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein Urteil durch berichtigende Ergänzung des Tenors korrigiert werden, wenn dadurch der tatsächliche Entscheidungsinhalt klarstellend wiedergegeben wird.
Die Berichtigung des Tenors kann die ausdrückliche Anfügung einer zusätzlichen Disposition vor der Kostenentscheidung umfassen, insbesondere die Zurückweisung einer Anschlussberufung.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO bedarf keiner weitergehenden Begründung, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Erteilung einer Begründung verzichtet haben.
Die Ergänzung des Tenors dient der Klarstellung der Entscheidungsformel und stellt den dispositiven Inhalt des Urteils klar, ohne zwingend die materialrechtlichen Entscheidungsgründe zu ändern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 176 F 90/86
Tenor
Der Tenor des am 11. Dezember 1986 verkündeten Senatsurteils wird gem. § 319 ZPO dahin ergänzend berichtigt, daß vor der Kostenentscheidung folgender Satz eingefügt wird:
"Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen."
Auf eine Begründung des Beschlusses haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1987 verzichtet.