Antrag auf einstweilige Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte im Berufungsverfahren die einstweilige Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück und verweigerte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Zur Beurteilung stellte das Gericht fest, dass § 620 ZPO materiellem Recht bedarf und für vorläufige Wohnungszuweisungen Art. 18 EGBGB anzuwenden ist. Eine vollständige Alleinzuweisung erfordert besondere, schwerwiegende Ausnahmesituationen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen; Prozeßkostenhilfe für das Anordnungsverfahren verweigert.
Abstrakte Rechtssätze
Bei anhängiger Ehesache kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Benutzung der Ehewohnung regeln (§ 620 ZPO i.V.m. §§ 20, 606 ZPO).
Die einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO ist eine rein prozessuale Regelung und ersetzt keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage; das Gericht hat auf das anwendbare materielle Recht zurückzugreifen.
Für die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung ist nach Art. 18 EGBGB das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die einstweilige alleinige Zuweisung der Ehewohnung mit vollständigem Ausschluß des anderen Ehegatten greift besonders schwerwiegend in dessen Lebensbereich ein und ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt; Voraussetzung sind besondere, ernstliche und unmittelbare Gefährdungen oder vergleichbare Ausnahmetatbestände.
Tenor
1)
Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Anordnungsverfahrens folgen der Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache.
2)
Der Antragstellerin wird die für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Gründe
Die Parteien, die am 14.10.1958 geborene Antragstellerin xxx Staatsangehörigkeit und der am 25.5.1956 geborene Antragsgegner xxx, Staatsangehöriger, haben am 8.7.1982 vor dem Standesbeamten in xxx geheiratet. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Antragstellerin durch die Eheschließung zusätzlich die xxx Staatsangehörigkeit erworben hat. Aus der Ehe sind die Kinder xxx, geb. am 26.6.1984, und xxx, geboren am 21.4.1987, hervorgegangen. Die Parteien leben innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe gem. Art 150 f. des Codice Civile (von Tisch und Bett) zu trennen, ihr im Rahmen der Trennung die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, ihr gem. Art. 155 des xxx Codice Civile für die Dauer der Trennung die Kinder anzuvertrauen und den Antragsgegner zu verurteilen, ab Rechtskraft des Trennungsurteils für sie und die Kinder Unterhalt zu zahlen. Durch am 13.6.1988 verkündete Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien von Tisch und Bett getrennt (Art. 151 des xxx Codice Civile), für die Dauer der Trennung die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Antragstellerin übertragen, die eheliche Wohnung der Antragstellerin zur Alleinbenutzung zugewiesen und dem Antragsgegner die Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgegeben sowie dem Antragsgegner aufgegeben, ab Rechtskraft des Trennungsurteils für die Antragstellerin und die Kinder bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, abändernd die Anträge der Antragstellerin auf Trennung, Wohnungszuweisung und Unterhält abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe auf den Trennungsantrag zu Unrecht xxx Recht angewandt, weil die Antragstellerin mit Ausnahme der Heirat zu xxx keinerlei Beziehungen habe und die Parteien während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege, der einstweiligen Anordnung die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und ihr für das Anordnungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. In der Antragsschrift hat sie ausgeführt, sie schließe sich den gegnerischen Ausführungen zum anwendbaren (deutschen) Sachrecht an; da das nach Art. 14 Abs.1 S.2 EGBGB anzuwendende deutsche Sachrecht keine Trennung von Tisch und Bett kenne, werde sie ihren entsprechenden Antrag in der demnächstigen mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Wegen des von ihr näher dargestellten Verhaltens des Antragsgegners wolle sie die endgültige Trennung aber auch räumlich herbeiführen, deshalb sei nach demnächstiger Rücknahme ihres Trennungsantrages das - bisher im Verbund anhängige Verfahren - auf Zuweisung der Ehewohnung als isoliertes Verfahren nach § 1361b BGB fortzuführen. Auch in einem isolierten Verfahren sei eine einstweilige Anordnung zulässig, so daß ihrer Ansicht nach auf jeden Fall die einstweilige Anordnung zu erlassen sei. Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung des Anordnungsantrages und bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin zur Notwendigkeit einer einstweiligen Benutzungsregelung.
Da zwischen den Parteien (noch) das Trennungsverfahren nach xxx materiellen Recht und damit eine Ehesache im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO anhängig ist (vgl. BGH FamRZ 1987, 793), kann auf Antrag gemäß §§ 20 S. 1 Nr.7 ZPO xxx durch einstweilige Anordnung die Benutzung der Ehewohnung geregelt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Anordnungsbegehren schon die Ankündigung der Antragstellerin entgegen steht, den Trennungsantrag nach xxx Recht demnächst zurückzunehmen (das Amtsgericht hatte die effektive Staatsangehörigkeit der Antragstellerin nicht geprüft). Denn auf jeden Fall ist vorliegend sachlich kein Anlaß für eine einstweilige Benutzungsregelung gem. § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO gegeben.
§ 620 ZPO ist eine reinprozessuale Regelung und ersetzt keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 ZPO ist daher grundsätzlich ein Rückgriff auf materielles Recht erforderlich.
Dabei kann es zur Frage der sachlichen Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Parteien (Art. 14 EGBGB) dem deutschen oder dem xxx Recht unterfallen. Ob die Antragstellerin mit xxx oder mit xxx enger verbunden ist oder ob gar ihre Bindungen zu beiden Staaten gleich locker sind, ist bisher noch nicht dargestellt und daher noch nicht feststellbar. Die einstweilige Benutzungsregelung bezüglich der Ehewohnung beurteilt sie aber auf jeden Fall deshalb nach deutschem Recht, weil es sich um eine vorläufige Regelung während der Trennung bis zur Entscheidung in der Hauptsache handelt, mit der Unterhaltsbedürfnisse des antragstellenden Ehegatten befriedigt werden sollen; zumindest steht eine einstweilige Benutzungsregelung bezüglich der Ehewohnung einem Unterhaltsanspruch sachlich nahe, zumal hier die Antragstellerin die Wohnung für sich und die Kinder begehrt. Das rechtfertigt es, den Anspruch auf einstweilige Wohnungszuweisung als unterhaltsrechtlich zu qualifizieren, so daß für die Frage des anwendbaren materiellen Rechts Art. 18 EGBGB und nicht Art. 14 EGBGB maßgebend ist ( so auch Henrich, Ehe- und Familiensachen mit Ausländerbeteiligung, 4. Aufl., S. 57; Johannsen/Henrich, Eherecht, 1987, Art. 14 EGBGB Rdn. 5 m.w.N.; Ferid/Böhmer, IPR, 3. Aufl., Rdn. 8-93;. Kegel, IPR , 6. Aufl., S. 532; a.A.: Palandt/Heldrich, 47. Aufl., Art. 14 EGBGB Anm. 4 b; Rahm/Künkel-Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 2. Aufl., 2. Bd., VIII Rdn. 468; Piltz, Internationales Scheidungsrecht, 1988, S. 102; Firsching, IPR, 3. Aufl., S. 209).
Art. 18 EGBGB ist eine erst durch das IPR-Neuregelungsgesetz zum 1.9.1986 eingeführte Regelung, die sich jedenfalls nunmehr als die gegenüber Art. 14 EGBGB für Fälle der vorliegenden Art speziellere Regelung erweist. Der Anspruch auf vorläufige Wohnungszuweisung steht den Unterhaltsansprüchen näher als den sonstigen allgemeinen Ehewirkungen. Denn in dem - wie auch hier - typischen Fall dient die begehrte einstweilige Wohnungszuweisung dem Unterhaltsbedürfnis desjenigen Ehegatten, der wegen der Kinderbetreuung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Das aber bedeutet: Maßgebend für die einstweilige Zuweisung der Ehewohnung gem. § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO ist nach der Kollisionsnorm des Art. 18 EGBGB das Recht des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiergegen gilt für die Zuweisung der Ehewohnung in einem Scheidungsverbundurteil oder nach Rechtskraft der Ehescheidung (von Sonderfällen abgesehen) materiell das auf die Scheidung angewandte Recht (Art. 18 Abs. 4 EGBGB). Welche Kollisionsnorm für die Folgeentscheidung in einem Trennungs-Verbundurteil maßgebend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Ist also das Anordnungsbegehren nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen, so kann danach die Antragstellerin die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinbenutzung nicht erlangen. Dabei kann es offen bleiben, ob die strengen Voraussetzungen des § 1361 b BGB gegeben sein müssen, oder ob in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO eine niedrigere Eingriffsschwelle gilt, ob eine Alleinzuweisung also nur in Betracht kommt, um eine "schwere Härte" für den antragstellenden Ehegatten zu vermeiden oder ob es ausreicht, daß eine unbillige Härte vermieden werden soll (vgl. Fehmel, HausratsVO, 1986, § 18a Rdn. 30): Denn in jedem Falle würde die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten unter völligem Ausschluß des anderen Ehegatten nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes, das gerade in summarischen Verfahren zu beachten ist, das Vorliegen von besonderen Ausnahmesituationen verlangen (vgl. Johannsen/Henrich-Sedemund-Treiber, a.a.O., § 620 ZPO Rdn. 27; Johannsen/Henrich-Voelskow, a.a.O., § 1361 b BGB Rdn. 5, 8 ff.; Zöller/Philippi, 15. Aufl., § 620 ZPO Rdn. 57). Ein solch schwerwiegender Eingriff in den Lebensbereich des Ehegatten, der weichen soll, kommt nur als letzte Maßnahme in Betracht. An diesem Maßstab gemessen muß die vorzunehmende Prüfung der gesamten Situation bei Anlegung eines objektiven Bewertungsmaßstabes eine Schädigung oder zumindest eine ernstliche, unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung der körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit des anderen Ehegatten erkennen lassen. Nach diesen Maßstäben ist auch das Verhalten des Ehegatten, der weichen soll, gegenüber den übrigen Familienmitgliedern zu beurteilen.
Bei diesen Anforderungen kann vorliegend die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Denn nach den Angaben der Antragstellerin in der das Hauptverfahren einleitenden Antragsschrift vom 3.12.1987 leben die Parteien bereits seit September 1986 innerhalb der Ehewohnung getrennt, indem sie die Wohnung unter sich aufgeteilt haben. Diese schon über so lange Zeit praktizierte Handhabung hat offensichtlich nicht zu einer unerträglichen Situation geführt. Die von der Antragstellerin nunmehr behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners rechtfertigen - soweit sie glaubhaft gemacht worden sind - nicht dessen völlige Hinausweisung aus der ehelichen Wohnung. Denn nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ist es zu einer tätlichen Auseinandersetzung nur in der Nacht vom 7. auf den 8. August 1988 gekommen; die Darstellung der Parteien darüber, wer bei diesem einmaligen Vorfall zuerst handgreiflich geworden ist, ist gegensätzlich. Wenn auch der gesamte einmalige Vorfall nicht zu billigen ist, so kann er doch weder für sich allein noch im Zusammenhang mit Streitgesprächen zwischen den Parteien derzeit zu einem völligen Ausschluß des Antragsgegners aus der Ehewohnung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 620g ZPO.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht mußte der Antragstellerin die für das Anordnungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert werden. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.