Abänderung Kindesunterhalt: Höherstufung erst mit Wechsel in nächste Altersstufe
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger begehrte die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs u.a. wegen gekündigter privater Kranken- und Tagegeldversicherung sowie behaupteten Mehrbedarfs (Diabetes). Das OLG bejahte zwar geänderte Verhältnisse durch deutlich gesteigertes Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters, erkannte aber keinen Mehrbedarf und keine Verpflichtung zur (Weiter-)Finanzierung privater Versicherungen bei gesetzlicher Mitversicherung. Eine Erhöhung des Zahlbetrags wurde erst ab dem Altersstufenwechsel (12. Lebensjahr) zugesprochen; weitergehende Anträge blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung führte zur Unterhaltserhöhung erst ab 01.08.1996 (Altersstufenwechsel); im Übrigen Abweisung/Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können ausnahmsweise nach dem zuletzt erzielten Jahresergebnis bemessen werden, wenn eine stetige Einkommenssteigerung eine belastbare Prognose für die Zukunft zulässt.
Eine Verpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Finanzierung einer privaten Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherung besteht regelmäßig nicht, wenn das Kind über den betreuenden Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist und eine entsprechende Verpflichtung nicht tituliert oder vereinbart wurde.
Ein über die 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Kindesunterhalt kommt nur in Betracht, wenn konkrete, bedarfserhöhende Umstände substantiiert dargelegt und ggf. nachgewiesen sind.
Pauschaler Vortrag zu krankheitsbedingtem Mehrbedarf genügt nicht, um einen erhöhten Unterhaltsbedarf gegenüber dem Tabellenunterhalt zu begründen.
Eine wesentliche Unterhaltsänderung kann sich erst mit dem Wechsel des Kindes in eine höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergeben; rückwirkende Erhöhungen setzen zudem eine entsprechende Geltendmachung/Verzugslage voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 187 F 769/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der vor dem Amtsgericht Schwerte am 6. März 1990 abgeschlossene Vergleich (1 F 218/89 AG Schwerte) wird für die Zeit ab 1. August 1996 dahin abgeändert, daß der Beklagte folgende Unterhaltsbeträge an den Kläger zu leisten hat:
a) für die Zeit vom 1. bis 13. August 1996 monatlich 803,69 DM,
b) für die Zeit ab 14. August 1996 monatlich 845,00 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 01.08.1984 geborene Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten. Die Ehe des Beklagten mit der Mutter des Klägers ist geschieden. In dem Verfahren 1 F 218/89 Amtsgericht Schwerte schlossen die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Klägers und der Beklagte am 06.03.1990 einen Vergleich, in dem unter anderem geregelt worden ist, daß der Beklagte an den Kläger einen monatlichen Unterhalt von 685,00 DM zu zahlen habe (Tabellenunterhalt von 660,00 DM zuzüglich 25,00 DM Kindergeldanteil). Der Beklagte war damals angestellter Krankenhausarzt. Zusätzlich zahlte er über die vereinbarte Unterhaltsrente hinaus noch den Beitrag für eine private Krankenversicherung für den Kläger und für eine Krankenhaustagegeldversicherung. Diese beiden Versicherungen zahlte der Beklagte bis einschließlich August 1995; den entsprechenden Versicherungsvertrag hat er zum 31.08.1995 gekündigt.
Mit dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Abänderung des Vergleichs vom 06.03.1990 verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte zum 31.08.1995 den Vertrag über die private Krankenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung gekündigt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auch weiter verpflichtet, die entsprechenden Versicherungen für ihn zu bezahlen und hat deshalb die monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 163,69 DM geltend gemacht. Da inzwischen die Mutter das Kindergeld bezieht, hat der Kläger den bislang vereinbarten Tabellenunterhalt von 660,00 DM jedoch abzüglich 25,00 DM Kindergeldanteil sowie zuzüglich 163,69 DM für Krankenversicherung und Tagegeldversicherung beansprucht, insgesamt also monatlich 803,93 DM ab September 1995.
Der Beklagte hat sich zur Abwehr der Klage darauf berufen, sein Einkommen sei seit dem Vergleichsabschluß erheblich geringer geworden. Er habe die private Krankenversicherung und Tagegeldversicherung nur deshalb zusätzlich geleistet, weil er damals davon ausgegangen sei, daß die Mutter des Klägers nicht krankenversicherungspflichtig erwerbstätig und deshalb der Kläger nicht über die Mutter mitversichert gewesen sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung könne der Kläger nicht verlangen, weil er bei der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein könne. Die private Krankenversicherung sei zwar einerseits besser, weil sie die Chefarztbehandlung ermögliche; andererseits sei sie aber schlechter, da sie wichtige medizinische Gerätschaften erst nach Schwierigkeiten zahle, während die gesetzliche Krankenversicherung insoweit problemlos Versicherungsschutz gewährleiste. Auch nicht aus dem Gesichtspunkt bisheriger Handhabung könne der Kläger sein Begehren verfolgen, da damals die Mutter nicht berufstätig und der Kläger über sie nicht versichert gewesen sei. Ein Anspruch auf Krankenhaustagegeldversicherung bestehe nicht. Damit seien zwar früher erhöhte Kosten der Mutter bei einem Krankenhausaufenthalt des Klägers abgedeckt worden; da der Kläger aber inzwischen 11 Jahre alt sei, sei eine intensive Betreuung durch die Mutter bei Krankenhausaufenthalten nicht mehr gegeben, so daß ein erhöhter Bedarf auch nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er für die Zeit ab September 1995 monatlich 803,69 DM und ab Zustellung der Berufungsbegründung (14.08.1996) monatlich 1.000,00 DM begehrt. Er behauptet, er habe einen erhöhten Bedarf durch seine Diabetes-Krankheit, die eine entsprechende Diät erfordere. Dreimal sei er im Krankenhaus zur stationären Behandlung zur Einstellung des Blutzuckers gewesen. Zusätzlich sei er stationär behandelt worden wegen einer Knieverletzung und wegen Knochenbrüchen. Dadurch sei die Behandlung wegen Diabetes schwieriger geworden. Deshalb seien in der Vergangenheit die Versicherungen abgeschlossen worden, um ihm eine bessere Versorgung zu gewährleisten und um ihm Krankenhaussituationen zu erleichtern. Die Klage werde nunmehr allgemein auf erhöhten Bedarf gestützt. Das Einkommen des Beklagten sei nicht so schlecht, wie der Beklagte es mache. Das Einkommen des Beklagten sei mit 10.000,00 DM monatlich netto anzusetzen, was sich aus einer unterhaltsrechtlichen Bewertung der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Beklagten, der seit 1990 eine selbständige Arztpraxis betreibt, zu ersehen sei.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab September 1995 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 803,69 DM zu zahlen sowie ab Zustellung der Berufungsbegründung (14.08.1996) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000,00 DM, wobei gezahlte Beträge anzurechnen seien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es seien seit dem Abschluß des Vergleichs Veränderungen zu seinen Lasten eingetreten. Die Abänderungsklage sei unzulässig, da seitens des Klägers keine wesentliche Veränderung vorgetragen worden sei. Das Kindergeld werde jetzt von der Mutter bezogen, während bei Abschluß des Vergleichs er das Kindergeld erhalten habe. Jetzt sei er auch noch seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, was damals ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Sofern nur ein Tabellenbetrag von 805,00 DM in Betracht komme, belaufe sich der Zahlbetrag nach Abzug eines Kindergeldanteils von 100,00 DM ab 1996 auf 705,00 DM. Gegenüber dem vereinbarten titulierten Unterhalt sei deshalb eine wesentliche Änderung darin nicht zu sehen. Ein erhöhter Bedarf des Klägers aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung bestreitet der Beklagte. Im übrigen sei der Kläger schon 1990 Diabetiker gewesen, so daß insoweit ebenfalls keine Änderung eingetreten sei. Den Krankenversicherungsbeitrag habe er damals freiwillig übernommen, obwohl insoweit eine Verpflichtung für ihn nicht bestanden habe. Seine finanziellen Verhältnisse seien jetzt schlechter als zur Zeit des Vergleichsabschlusses. Errechne man sein Einkommen aufgrund eines Durchschnitts aus den Jahren 1993 bis 1995, ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von 3.569,74 DM. Davon müsse er jeden Monat 2.256,00 DM für die notwendige Alters- und Krankenvorsorge aufwenden. Außerdem führe er einen ehebedingten Kredit mit monatlich 613,00 DM zurück. Es blieben ihm dann nur noch 700,08 DM monatlich. Er könne somit nicht einmal den Mindesttabellenunterhalt von 324,00 DM zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Der Senat hat die gesetzliche Vertreterin des Klägers und den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Denn seit Abschluß des Vergleichs vom 06.03.1990 sind wesentliche Änderungen eingetreten, die einen höheren Unterhalt für den Kläger rechtfertigen; es sind damit die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben. Eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich zugrundeliegenden Verhältnisse besteht darin, daß das Einkommen des Beklagten im Jahre 1995 wesentlich höher war als zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung eine Einkommensberechnung auf der Basis des Durchschnittseinkommens aus den Jahren 1993 bis 1995 vorgenommen. Dies entspricht zwar der üblichen Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wie sie der Beklagte mit seiner Arztpraxis erzielt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oft Schwankungen unterliegen, so daß bei Abstellen auf nur ein Jahr ein zuverlässiges Ergebnis nicht erzielt werden kann, das eine Prognose auch für die weitere Unterhaltsberechnung darstellt (vgl. BGH FamRZ 1985, 471). Der Bundesgerichtshof hat aber nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall auch in Betracht kommt, daß das zuletzt erreichte Einkommen zugrundegelegt wird, wenn mit einer stetigen Weiterentwicklung der Einkünfte zu rechnen ist (vgl. BGH a.a.O. Seite 472). Dieser Fall ist hier gegeben. Aus den überreichten Unterlagen ist zu ersehen, daß das Einkommen des Beklagten sich in den Jahren 1993 bis 1995 stetig nach oben hin entwickelt hat. Während für das Jahr 1993 noch ein Verlust von 28.581,00 DM ermittelt wird, ist 1994 bereits ein Gewinn von 36.046,00 DM erzielt worden und im Jahre 1995 ein Gewinn von 157.019,00 DM. Hier zeigt sich eine Entwicklung ab, daß die Anlaufphase der von dem Beklagten im Jahre 1990 eröffneten Arztpraxis inzwischen abgeschlossen und eine stabile Aufwärtsentwicklung eingetreten ist. Es bestehen deshalb keine Bedenken, die im Jahr 1995 erzielten Einkünfte der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen. Der Senat geht hierbei von den für das Jahr 1995 von dem Beklagten in seiner Berufungsbegründung mitgeteilten Zahlen aus. Danach sind von dem in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn von 157.019,38 DM Steuern von 36.173,92 DM in Abzug zu bringen, welche der Steuerberater des Beklagten errechnet hat. Es verbleiben dann 120.845,46 DM = monatlich 10.070,45 DM. Wenn man davon sämtliche von dem Beklagten geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen von monatlich 2.256,66 DM und auch den von ihm geltend gemachten Ehekredit von 613,00 DM in Abzug bringt, verbleibt ein Einkommen von 7.200,79 DM.
Damit unterfällt der Beklagte der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, die von 6.700,00 DM bis 8.000,00 DM reicht. Der Kläger befand sich im Jahr 1995 noch in der zweiten Altersstufe, so daß sich ein Tabellenbetrag von 730,00 DM ergab. Abzüglich anteiligen Kindergeldes von 35,00 DM betrug damit der Zahlbetrag 695,00 DM. Gegenüber dem in dem Vergleich vom 6. März 1990 festgelegten Betrag von 685,00 DM lag also eine geringere als 10 %-ige und damit keine wesentliche Veränderung vor. Einen erhöhten Bedarf wegen der Diabetes-Erkrankung hat der Kläger nur pauschal behauptet, aber nicht im einzelnen näher dargelegt. Daß der Kläger der privaten Krankenversicherung und der Tagegeldversicherung bedürfe, ist nicht erkennbar. Der Kläger ist bei seiner Mutter mitversichert, da diese Versicherungspflichtig berufstätig ist. Die Mutter des Klägers hat zwar bei ihrer Anhörung angegeben, auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs sei sie versicherungspflichtig tätig gewesen; der Beklagte ist aber, wie er angegeben hat, von dem Gegenteil ausgegangen. Insoweit ist verständlich, daß er damals die Versicherungen getragen hat und mit der Krankenhaustagegeldversicherung eventuelle Aufwendungen der Mutter des Klägers abdecken wollte. Eine Verpflichtung, diese Versicherungen auch für den Fall zu zahlen, daß der Kläger über seine Mutter gesetzlich krankenversichert ist, ist der Beklagte damals aber nicht eingegangen, so daß ihm eine derartige Verpflichtung jetzt auch nicht auferlegt werden kann. Schließlich kann der Kläger auch nicht einen höheren Unterhalt für das Jahr 1995 mit der Begründung beanspruchen, daß er eine Höherstufung in den unbezifferten Bereich der Düsseldorfer Tabelle beansprucht. Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich in neun Einkommensgruppen mit entsprechenden bezifferten Unterhaltsbeträgen, geordnet nach Altersstufen. Bei Einkünften Unterhaltspflichtiger, die über diesen Bereich hinausgehen, für das Jahr 1995 also über den Monatsbetrag von 8.000,00 DM, ist der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles zu bemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein höherer als bezifferter Unterhalt aus der 9. Einkommensgruppe nur dann in Betracht, wenn konkrete bedarfserhöhende Gesichtspunkte dafür gegeben sind. Dies ist, wie dargestellt, nicht der Fall. Die Lebenssituation eines Kindes ist vor allem durch sein kindliches bzw. jugendliches Alter und dadurch gekennzeichnet, daß es sich noch in der Ausbildung befindet. Mit den Beträgen aus der 9. Einkommensgruppe wird ein angemessener Anteil an hohen Einkommen der Unterhaltsverpflichteten eingeräumt. Ein darüber hinausgehender Unterhalt ist nur in eng umgrenzten konkreten Einzelfällen der Stellung des unterhaltsbedürftigen Kindes angemessen.
Für das Jahr 1996 geht der Senat von denselben Einkünften des Beklagten wie für das Jahr 1995 aus. Auch für die Zeit ab Januar 1996, in der die neue Düsseldorfer Tabelle gilt, fällt der Kläger noch in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, deren 9. Einkommensgruppe einen Einkommensbereich von 6.800,00 DM bis 8.000,00 DM umfaßt. Hier beträgt der Tabellenunterhalt 805,00 DM, abzüglich eines Kindergeldanteils von 100,00 DM beträgt dann der Unterhalt 705,00 DM. Eine wesentliche Veränderung ist deshalb gegenüber dem titulierten Unterhalt nicht gegeben.
Eine Änderung ergibt sich erst ab dem 01.08.1996, da an diesem Tag der Kläger das 12. Lebensjahr vollendet und in die 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle aufrückt. Der Tabellenunterhalt beträgt ab dieser Zeit 945,00 DM, der Zahlbetrag 845,00 DM. Jedoch ist mit der Berufungsbegründung lediglich ein Betrag von 803,69 DM geltend gemacht, weil Verzug wegen eines höheren Betrages nicht gegeben ist. Für die Zeit ab Zustellung der Berufungsbegründung am 14.08.1996 ist ein Betrag von 1.000,00 DM geltend gemacht, so daß von diesem Zeitpunkt ab der berechtigte Betrag von 845,00 DM auszuurteilen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO bezüglich der Kosten und auf § 708 Ziffer 10 ZPO bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.