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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 327/98·27.06.1999

Kindesunterhalt: Wohnvorteil, erzielbare Miete und Bedarfskontrollbetrag (OLG Hamm)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin verlangte höheren Kindesunterhalt als die vom Beklagten freiwillig gezahlten 393 DM und erstrebte eine Einstufung in höhere Einkommensgruppen. Das OLG ermittelte das unterhaltsrelevante Einkommen aus Erwerbseinkünften, Steuererstattung sowie Wohnvorteil und (angemessen) erzielbarer Miete abzüglich Hausaufwendungen einschließlich Tilgung. Für 1998 blieb es wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrags unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bei Einkommensgruppe 3; ab 1999 rechtfertigte das höhere Einkommen Gruppe 4. Das amtsgerichtliche Urteil wurde entsprechend abgeändert und Zahlungen wurden angerechnet.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Unterhalt herabgesetzt (1998) bzw. neu bemessen (ab 1999) und im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen neben Erwerbseinkünften auch Steuererstattungen sowie ein Wohnvorteil und Mieteinnahmen aus Immobilien, soweit diese nach den Umständen angemessen erzielbar sind.

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Bei der Ermittlung eines Überschusses aus Wohnvorteil und Vermietung sind die laufenden Objektaufwendungen abzusetzen; hierzu können auch Tilgungsleistungen gehören, weil sie der ersparten Miete wirtschaftlich gegenüberstehen.

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Eine fiktive (höhere) Miete kann zugrunde gelegt werden, wenn der Unterhaltspflichtige seine objektive Ertragsmöglichkeit aus einer vermieteten Wohnung nicht annähernd ausschöpft und hierfür keine tragfähigen Gründe ersichtlich sind.

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Eine Höherstufung in eine höhere Einkommensgruppe der Unterhaltsleitlinien scheidet aus, wenn der Bedarfskontrollbetrag dieser Gruppe unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten nicht gewahrt ist.

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Freiwillig und unstreitig geleistete Unterhaltszahlungen sind auf den titulierten Unterhalt anzurechnen; hat der Unterhaltspflichtige insoweit keine Veranlassung zur Klage gegeben und sofort anerkannt, wirkt sich dies kostenrechtlich zu seinen Gunsten aus.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 344 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 170 F 1314/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 10. August 1998 wird wie folgt aufrechterhal-ten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin für die Zeit ab Februar 1998 folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen:

a) für die Zeit von Februar 1998 bis Dezember 1998 463,00 DM,

b) für die Zeit von Januar 1999 bis Juni 1999 483,00 DM,

c) für die Zeit ab Juli 1999 493,00 DM,

jeweils abzüglich bis Mai 1999 monatlich gezahlter 393,00 DM.

Im übrigen wird das genannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Jedoch trägt der Beklagte die Kosten seiner Säumnis allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die am 17.01.1985 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin, die die alleinige elterliche Sorge hat. Die Klägerin ist Schülerin einer Gesamtschule. Der Beklagte hat aus der geschiedenen Ehe eine weitere Tochter O, die inzwischen volljährig ist und einem Studium nachgeht. Für O hat er bisher monatlich 470,00 DM Unterhalt gezahlt. Die Mutter der Klägerin ist wieder verheiratet.

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Dem Beklagten ist durch notariellen Vertrag vom 30.06.1992 von seiner Mutter ein aus dem Jahre 1680 stammendes, unter Denkmalschutz stehendes Dreifamilienhaus übertragen worden, in welchem die Mutter an einer der Wohnungen ein Wohnrecht hat. Die größere im Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung, die frühere Ehewohnung, ist vermietet. Die dritte Wohnung von ca. 60 Quadratmetern wird vom Beklagten selbst bewohnt.

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Der Beklagte hat an die Klägerin ab Februar 1998 monatlich 393,00 DM Unterhalt freiwillig gezahlt.

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Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit der am 27.04.1998 beim Amtsgericht Dortmund eingegangenen und am 13.06.1998 zugestellten Klageschrift Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für Februar bis April 1998 in Höhe von 516,00 DM und eines laufenden Unterhalts ab Mai 1998 in Höhe von 565,00 DM begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die geleisteten Unterhaltszahlungen des Beklagten seien nicht ausreichend. Es sei von einem unterhaltspflichtigen Einkommen des Beklagten einschließlich Einkommenssteuererstattungen in Höhe von rd. 3.190,00 DM auszugehen, womit er in die 4. Einkommensgruppe der Unterhaltsleitlinien falle und bei der gebotenen Höherstufung um eine Gruppe den geforderten Unterhaltsbetrag aus der 5. Einkommensgruppe unter Abzug des hälftigen Kindergelds zu zahlen habe.

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Gegen den Beklagten ist unter dem 10.08.1998 Versäumnisurteil nach dem Klageantrag ergangen. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt und Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit begehrt, als er zu einer höheren Unterhaltsrente als monatlich 393,00 DM verurteilt worden sei. Insoweit hat er den Klageanspruch anerkannt. Gegen die Forderung nach höheren Unterhaltszahlungen als anerkannt und geleistet hat er geltend gemacht, keineswegs belaufe sich sein Einkommen auf mehr als 3.100,00 DM. Er habe zwischenzeitlich auch nur Krankengeld bzw. Übergangsgeld erhalten und sei erst seit Juli 1998 wieder arbeitstätig. Der für seine Tochter O gezahlte Unterhalt in Höhe von monatlich 470,00 DM stehe der Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe entgegen. Irgendeinen Überschuß erziele er aus dem in seinem Eigentum stehenden Dreifamilienhaus nicht, auch nicht unter Berücksichtigung seines mietfreien Wohnens. Die monatlichen Belastungen lägen bei 1.058,00 DM. In Höhe der freiwillig und stets pünktlich gezahlten 393,00 DM habe er zudem keine Klageveranlassung gegeben.

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Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 02.11.1998 das Versäumnisurteil vom 10.08.1998 insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte ab Februar 1998 an die Klägerin monatlich 533,00 DM zu zahlen habe, wovon für die Zeit bis einschließlich Oktober 1998 ein freiwillig gezahlter Betrag von insgesamt 3.537,00 DM abzuziehen sei. Dabei ist das Amtsgericht von einem Einkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.920,00 DM ausgegangen, welches unterhaltsrechtlich mit 3.100,00 DM anzunehmen sei, weil der steuerliche Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu gering sei. Nach Höherstufung schulde der Beklagte daher Tabellenunterhalt nach der Einkommensgruppe

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er erreichen will, Unterhalt lediglich nach der Einkommensgruppe 3 der Unterhaltsleitlinien zahlen zu müssen. Für 1998 habe sich sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen einschließlich anteiliger Einkommenssteuererstattung und nach Abzug von Fahrtkosten auf rd. 2.500,00 DM belaufen. Für 1999, in welchem er voraussichtlich wieder durchgehend erwerbstätig bleibe, sei von einem Einkommen einschließlich anteiligem Weihnachtsgeld von 2.714,00 DM auszugehen. Die monatsanteilige Einkommenssteuererstattung sei jetzt mit lediglich 150,00 DM anzusetzen, da Unterhaltszahlungen an die wieder verheiratete Mutter der Klägerin nicht mehr abgesetzt werden könnten. Einen Überschuß der Mieteinnahme einschließlich Wohnvorteil über die aufzuwendenden Kosten des Dreifamilienhauses erziele er nicht. Insgesamt werde sein Nettoeinkommen nicht über die Einkommensgrenze der 3. Einkommensgruppe hinausgehen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Tochter O inzwischen eine Erhöhung des Unterhalts auf monatlich 595,00 DM bzw. 577,00 DM fordere. Insgesamt schulde er daher lediglich die mit der Berufung nicht angegriffenen Beträge.

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Der Beklagte beantragt nunmehr,

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abändernd unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 10.08.1998 - 170 F 1314/98 - die Klage abzuweisen, soweit er wie folgt zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist;

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a)

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in 1998 zu mehr als 463,00 DM;

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b)

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ab 01.01.1999 zu mehr als monatlich 448,00 DM

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jeweils abzgl. monatlich geleisteter 393,00 DM.

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Die Klägerin beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und geht von einem höheren Einkommen des Beklagten aus. Außerdem bestreitet sie Unterhaltszahlungen an die Tochter O.

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Der Senat hat die gesetzliche Vertreterin der Klägerin im Termin vom 17.05.1999 persönlich angehört.

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Sie erklärte: Ich bin seit 1997 wieder verheiratet. In dem Dreifamilienhaus des Beklagten bewohnt dessen Mutter die im Erdgeschoß gelegene Wohnung von ca. 60 bis 70 Quadratmetern. Die von dem Beklagten jetzt bewohnte Wohnung, die früher von seiner Schwester bewohnt wurde, hat eine Fläche von ca. 60 bis 70 Quadratmetern. Die obere Etage, die frühere Familienwohnung, hat eine Wohnfläche von ca. 120 Quadratmetern. Bei der im Mietvertrag genannten Mieterin C handelt es sich um die Lebensgefährtin des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat für den Zeitraum von Februar 1998 bis Dezember 1998 in vollem Umfang und für den Zeitraum ab Januar 1999 einen Teilerfolg.

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Für 1998 errechnet sich ein monatsanteiliges Einkommen des Beklagten, addiert aus Krankengeld, Übergangsgeld und Erwerbseinkünften in Höhe von rd. 2.595,00 DM. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung einen geringeren Betrag ermittelt, liegt dies daran, daß in die Durchschnittsberechnung das Krankengeld für den Monat Januar 1998 nicht mit einbezogen worden ist.

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Hinzuzusetzen ist unstreitig eine monatsanteilige Einkommenssteuererstattung in Höhe von 203,63 DM (3.177,52 DM ./. 734,00 DM an Kindesmutter erstattet = 2.443,52 DM : 12 =) 203,63 DM.

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Daraus errechnet sich ein Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich knapp 2.800,00 DM.

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Dieses ist noch um berufsbedingte Fahrtkosten zu vermindern, die im Jahr 1998, in welchem der Beklagte erst ab 01.07.1998 wieder gearbeitet hat, mit monatsdurchschnittlich 61,60 DM angenommen werden können (2 x 8 km x 0,42 DM x 110 : 12). Es bleiben dann zur Verfügung stehende Einkünfte in Höhe von rd. 2.740,00 DM.

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Dieses Einkommen ist zu erhöhen um die Vorteile aus dem mietfreien Wohnen und der Mieteinnahme des Beklagten. Hinsichtlich der selbst bewohnten Wohnung kann von dem vom Beklagten in der Berufungsbegründung eingestellten Wohnvorteil von (60 Quadratmeter x 7,65 DM =) 459,00 DM ausgegangen werden. Die im Obergeschoß gelegene vermietete Wohnung hat jedoch eine Wohnfläche von 123 Quadratmetern und nicht lediglich 68 Quadratmetern, wie der vom Beklagten selbst vorgelegte Mietvertrag ausweist. Mit einer Grundmiete von lediglich 520,00 DM monatlich (nach dem Vertragstext sogar einschließlich Betriebskosten) schöpft der Beklagte seine Möglichkeit zur Einkommenserzielung aber nicht annähernd aus, möglicherweise weil es sich bei der Mieterin um seine jetzige Lebensgefährtin handelt. Es erscheint als gerechtfertigt, eine angemessene Grundmiete von monatlich 800,00 DM als erzielbar zugrundezulegen, wobei die Größe der Wohnung und der bei acht Zimmern offenbar ungünstige Wohnungszuschnitt berücksichtigt sind.

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Abzusetzen sind demgegenüber die vom Beklagten geltend gemachten Gesamtbelastungen für das Wohnhaus in Höhe von rd. 1.025,00 DM. Soweit das Amtsgericht von den Kreditaufwendungen lediglich die aufgewendeten Zinsen, nicht jedoch die Tilgungsanteile für abzugsfähig gehalten hat, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn maßgebend für die Zurechnung eines Wohnvorteils kann nur sein, inwieweit der Beklagte durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus günstiger wohnt als eine Person, die für eine Wohnung Mietaufwendungen zu tätigen hat. Zu den gegenzurechnenden Aufwendungen zählen auch Tilgungsbeiträge, da Banken und Bausparkassen nicht auf Tilgung der Darlehen verzichten und den Tilgungsbeiträgen im übrigen auch eine gewisse Wertminderung des Hausobjektes entgegensteht.

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Es ergibt sich dann folgender Überschuß des Beklagten aus Wohnvorteil und erzielbarer Mieteinnahme über die monatlichen Aufwendungen:

30

459,00 DM ersparte Miete für eigene Wohnung

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+ 800,00 DM erzielbare Miete für Obergeschoßwohnung

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1.259,00 DM

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- 1.025,00 DM monatliche Aufwendungen für das Wohnhaus

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234,00 DM Überschuß.

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Insgesamt errechnet sich dann folgendes unterhaltspflichtiges Einkommen des Beklagten in 1998:

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2.740,00 DM Erwerbseinkünfte

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+ 234,00 DM Überschuß aus Wohnhaus

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2.974,00 DM.

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Mit diesem Einkommen fällt der Beklagte in die 3. Einkommensgruppe der Unterhaltsleitlinien. Eine Höherstufung in die 4. Einkommensgruppe und die Entnahme des Unterhalts für die Klägerin hieraus ist nicht gerechtfertigt. Denn dann wäre der in dieser Gruppe geltende Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 1.800,00 DM nicht gewahrt. Der Beklagte hat nämlich nachgewiesen, daß er auch an seine Tochter O im Jahr 1998 monatlichen Unterhalt gezahlt hat, und zwar in Höhe von 470,00 DM. Dies entspricht zuzüglich eines hälftigen Kindergeldanteils einem abzusetzenden "Tabellenunterhalt" in Höhe von 580,00 DM, wobei die Frage offen bleiben kann, ob dann, wenn man den Kindesunterhalt für die Klägerin aus der 4. Einkommensgruppe entnehmen wollte, für die Tochter O ebenfalls der Unterhalt aus dieser Einkommensgruppe einschließlich Volljährigenzuschlag (hier 702,00 DM) in Ansatz gebracht werden müßte. Aber auch bei Berücksichtigung lediglich des genannten geringeren Unterhalts für die Tochter O wäre der Bedarfskontrollbetrag der 4. Einkommensgruppe nicht gewahrt (2.974,00 DM ./. 580,00 DM ./. 573,00 DM = 1.786,00 DM). Es hat daher bei der 3. Einkommensgruppe zu bleiben, so daß die Berufung für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 1998 Erfolg hat.

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Für den Zeitraum ab Januar 1999 ist jedoch ein Einkommen des Beklagten zugrundezulegen, welches die Zahlung von Kindesunterhalt aus der Einkommensgruppe 4 rechtfertigt, nachdem der Beklagte wieder durchgehend Erwerbseinkommen erzielt. Die Auswertung der Jahressummen aus der Verdienstabrechnung für 4/99 ergibt eine monatliche Durchschnittsnettoauszahlung in Höhe von 2.714,00 DM. Hinzuzurechnen ist das monatsanteilige Weihnachtsgeld, welches der Beklagte mit 210,60 DM errechnet hat, sowie eine monatsanteilige Einkommenssteuererstattung in Höhe von 150,00 DM, die nach Wegfall des Steuervorteils aus abgesetzten Unterhaltszahlungen für die Mutter der Klägerin realistisch erscheint. Des weiteren sind berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von rd. 123,00 DM abzusetzen (2 x 8 km x 0,42 DM x 220 : 12). Es ergibt sich dann folgendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit:

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2.714,00 DM Nettoauszahlung

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+ 210,00 DM monatsanteiliges Weihnachtsgeld

43

+ 150,00 DM monatsanteilige Einkommenssteuererstattung

44

3.074,00 DM

45

- 123,00 DM berufsbedingte Fahrtkosten

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2.951,00 DM.

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Unter Hinzurechnung des oben ermittelten Überschusses aus Mieteinnahmen und ersparter eigener Miete in Höhe von 234,00 DM ergibt sich ein unterhaltspflichtiges Einkommen in Höhe von (2.951,00 DM + 234,00 DM =) 3.185,00 DM.

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Mit diesem Einkommen fällt der Beklagte nunmehr in die Einkommensgruppe 4 der Unterhaltsleitlinien, so daß der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteils mit monatlich 483,00 DM anzunehmen ist (608,00 DM Tabellenunterhalt ./. 125,00 DM Kindergeldanteil). Eine Höherstufung in die 5. Einkommensgruppe kommt nicht in Betracht, da der dort geltende Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 1.900,00 DM nicht gewahrt wäre. Dagegen ist der Bedarfskontrollbetrag von 1.800,00 DM für die 4. Einkommensgruppe gewahrt, auch wenn man für die Tochter O ebenfalls einen Tabellenunterhalt aus der 4. Einkommensgruppe zugrundelegt:

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3.185,00 DM Einkommen Beklagter

50

- 608,00 DM Tabellenunterhalt Klägerin

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- 702,00 DM Tabellenunterhalt O

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1.875,00 DM.

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Für den Zeitraum ab Juli 1999 erhöht sich der Tabellenbetrag für die Klägerin nach Änderung der Unterhaltsleitlinien auf monatlich 618,00 DM, so daß nach Abzug anteiligen Kindergeldes monatlich 493,00 DM zu zahlen sind.

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Das angefochtene Urteil war daher auf die genannten Unterhaltsbeträge abzuändern. Es war auszusprechen, daß die vom Beklagten unstreitig bis Mai 1999 gezahlten monatlichen Beträge von 393,00 DM anzurechnen sind. Auch evtl. für weitere Zeiträume geleistete Beträge sind zusätzlich anzurechnen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 93, 344, 708 Nr. 10 ZPO. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz war zu berücksichtigen, daß der Beklagte bezüglich des freiwillig gezahlten Betrages von monatlich 393,00 DM keine Klageveranlassung gegeben und insoweit ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hat.