Abänderung notariellen Schuldanerkenntnisses wegen Erwerbsobliegenheit – Unterhaltsanpassung 1997–2001
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Abänderung eines notariellen Schuldanerkenntnisses, um Unterhaltszahlungen ab Januar 1997 zu verringern. Der Senat änderte das Anerkenntnis teilweise und setzte gestaffelte Unterhaltsbeträge für 1997–2001 fest; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Entscheidungsgrund war die Feststellung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten durch übereinstimmende Sachverständigengutachten und die darauf beruhende Zurechnung fiktiver Einkünfte sowie die konkrete Bedarfsermittlung einschließlich Vorsorgeanteilen.
Ausgang: Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben; gestaffelte Unterhaltsbeträge für 1997–2001 festgesetzt, übrige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung eines notariellen Schuldanerkenntnisses ist zulässig, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse (z. B. Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten) derart geändert haben, daß der ursprünglich vereinbarte Unterhalt nicht mehr gerechtfertigt ist.
Trifft den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit, kann das Gericht ein fiktives Einkommen in zumutbarem Umfang anrechnen; Maßstab ist das für die konkrete Person unter Berücksichtigung von Kinderbetreuung und Marktchancen erzielbare Einkommen.
Zur Bemessung des Unterhalts sind der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten konkret zu ermitteln; dabei sind auf den Bedarf anzurechnende Erwerbseinkünfte und anteilige Vorsorgebestandteile (Altersvorsorge) getrennt zu berücksichtigen.
Übereinstimmende Sachverständigengutachten begründen in der Regel die Annahme von Erwerbsfähigkeit ohne ergänzende persönliche Gutachteranhörung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die das Gutachten ernsthaft in Zweifel ziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 181 F 292/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden das am 25. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund und das Ver-säumnisurteil des Senats vom 9. Juli 1998 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:
Das beim Notar L am 09.05.1995 abgegebene Schuldanerkennt-nis (UR-Nr.: 131/95 bei dem Notar L in Dortmund) wird da-hin abgeändert, daß der Kläger ab Januar 1997 folgende mo-natliche Unterhaltsbe-
träge an die Beklagte zu zahlen hat:
a)
für die Zeit vom 01.01.1997
bis zum 31.12.1997 245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 955,00 DM Elementarunterhalt,
b)
für die Zeit vom 01.01.1998
bis zum 31.12.1998 158,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 615,00 DM Elementarunterhalt,
c)
für die Zeit vom 01.01.1999
bis zum 31.05.2001 100,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und 380,00 DM Elementarunterhalt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, diese Kosten hat der Kläger allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 03.07.1958 geborene Kläger und die am 18.03.1956 geborene Beklagte waren bis zum 13.02.1993 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist der am 22.05.1986 geborene Sohn E hervorgegangen. Am 09.05.1995 verpflichtete sich der Kläger in einer notariellen Urkunde des Notars K in Dortmund (UR-Nr.: 131/1995), 1.490,00 DM monatlichen Geschiedenenunterhalt und 510,00 DM monatlichen Kindesunterhalt zu leisten. In dem Rechtsstreit 4 UF 492/95 OLG Hamm = 181 F 2241/95 AG Dortmund hat die Beklagte Krankenvorsorgeunterhalt, Pflegevorsorgeunterhalt und Altersvorsorge beansprucht. Durch Senatsurteil vom 16. September 1996 ist der Kläger verurteilt worden, für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Dezember 1996 Krankenvorsorgeunterhalt, Pflegevorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in näher bezeichneter Höhe zu leisten. Die auf Vorsorgeunterhalt gerichtete Klage ist durch dieses Urteil für die Zeit ab Januar 1997 abgewiesen worden. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beklagte ab Januar 1997 eine Erwerbsobliegenheit treffe und daß sie einen monatlichen Verdienst von 1.000,00 DM erzielen könne. Unter Berücksichtigung dessen, sei der in der genannten notariellen Urkunde vereinbarte Geschiedenenunterhalt so hoch, daß damit auch Vorsorgeunterhaltsansprüche mit erfüllt seien.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Abänderung der notariellen Urkunde dahin begehrt, daß er nur noch 632,68 DM an die Beklagte ab Januar 1997 zu leisten habe. Dabei hat er die Auffassung vertreten, daß wegen der Erwerbsobliegenheit der Beklagten ab Januar 1997 die Beklagte monatlich 1.000,00 DM verdienen könne, von den 6/7 = 857,14 DM auf den in der notariellen Urkunde vereinbarten Unterhaltsbetrag anzurechnen sei, so daß noch 632,86 DM verblieben. Durch das angefochtene Urteil, auf welches verwiesen wird, hat das Amtsgericht dem Klagebegehren in vollem Umfange entsprochen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Abänderung der notariellen Urkunde nicht allein davon abhängig sei, ob ihr ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei, sondern daß es ferner darauf ankomme, ob nach den nunmehr gegebenen Umständen ein Unterhaltsanspruch in der in der notariellen Urkunde festgelegten Höhe noch bestehe. Dazu bedürfte es vor allem auch der Darstellung der Einkünfte des Klägers. Im übrigen, so behauptet sie, sei sie erwerbsunfähig, so daß ihr fiktive Einkünfte nicht zuzurechnen seien. Sie leidet an psychovegetativen Störungen, an funktionellen Herzbeschwerden und an claustrophobischen Symptomen und Angstattacken.
Durch Versäumnisurteils des Senats vom 9. Februar 1998 ist auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen worden.
Mit dem rechtzeitigen Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil macht der Kläger geltend, sein Einkommen habe im Jahre 1997 im monatlichen Durchschnitt 4.866,64 DM betragen und abzüglich 598,92 DM Krankenversicherungsbeitrag, 6,00 DM Sterbekassenbeitrag, 184,80 DM Fahrtkosten und 60,00 DM Gewerkschaftsbeitrag noch 4.016,52 DM. Davon sei der Tabellenunterhalt für das gemeinsame Kind mit 620,00 DM in Abzug zu bringen, so daß 3.396,92 DM verblieben. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsbedarf für die Beklagte in Höhe von 1.455,00 DM. Bei der Zurechnung von 6/7 eines der Beklagten zuzurechnenden Eigeneinkommens von 1.000,00 DM = 857,14 DM verbleibe noch ein ungedeckter Restbedarf von 598,68 DM. Für das Jahr 1998 belaufe sich sein Einkommen nach Berücksichtigung berechtigter Abzüge einschließlich des Kindesunterhalts auf 3.676,55 DM. Daraus ergebe sich ein Bedarf für die Beklagte in Höhe von 1.404,28 DM. Ein solches Einkommen könne die Beklagte auch unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus selbst erzielen, so daß ein Anspruch nicht mehr gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom
9. Februar 1998 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
ferner im Wege der Anschlußberufung, mit Wirkung ab 1. August 1999 das am 9. Mai 1995 vor dem Notar K in E (UR-Nr.: 131/1995) abgegebene Schuldanerkenntnis in Verbindung mit dem Senatsurteil vom 16. September 1996 dahin abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu leisten habe.
Die Beklagte beantragt,
den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
ferner die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet weiterhin, nicht erwerbsfähig zu sein. Sie hält das von dem Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. X und des Zusatzgutachtens des Dr. B nicht für überzeugend, da sie weiterhin an den in ihrem Schriftsatz vom 21.01.1998 mitgeteilten Krankheiten leide und deswegen auch in ärztlicher Behandlung stehe.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Erwerbsfähigkeit der
Beklagten durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Dr. X und Dr. B. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abänderungsklage des Klägers ist zum Teil berechtigt. Eine Abänderung der notariellen Urkunde rechtfertigt sich daraus, daß die Beklagte ab 01. Januar 1997 eine Erwerbsobliegenheit trifft. Auf diese Verpflichtung der Beklagten hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. September 1996 hingewiesen. Die in dem vorliegenden Verfahren in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten zu der Erwerbsfähigkeit der Beklagten hat bestätigt, daß die Beklagte vollschichtig erwerbstätig sein kann und gesundheitliche Beeinträchtigungen sie daran nicht hindern. Die Beurteilungen der beiden Sachverständigen stimmen überein, so daß bereits deshalb Bedenken gegen die Wertung der Sachverständigen nicht bestehen. Es besteht auch kein Anlaß, die Sachverständigen ergänzend anzuhören wegen des Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.01.1998. Der Sachverständige B hat ausdrücklich in seinem Gutachten ausgeführt, daß die in dem genannten Schriftsatz behaupteten Erkrankungen nicht vorliegen.
Damit steht fest, daß die Beklagte ab Januar 1997 in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, zu diesem Zeitpunkt eine Arbeit zu finden. Auch dazu hat der Senat Ausführungen in dem Urteil vom 16. September 1996 gemacht, worauf Bezug genommen wird. Im einzelnen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Das Einkommen des Klägers hat im Jahre 1997 nach der zutreffenden Berechnung des Klägers 3.396,92 DM betragen. Hinzukommt eine anteilige Steuererstattung von monatlich 1.073,85 DM, so daß sich ein Gesamteinkommen von 4.470,77 DM ergibt. Daraus leitet sich ein Bedarf der Beklagten von 3/7 = 1.916,04 DM ab. Darauf ist der Beklagten ein Einkommen aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Da das gemeinsame Kind Anfang 1997 10 1/2 Jahre alt war, hätte die Klägerin mit einer Teilerwerbstätigkeit ohne weiteres 1.000,00 DM verdienen können, auch wenn sie weniger als eine halbschichtige Tätigkeit aufgenommen hätte. Denn wegen der Steuerfreiheit der Einkünfte in diesem Rahmen wären die gesetzlichen Abzüge nur gering gewesen. 6/7 eines derartigen Verdienstes = 857,14 DM sind auf den Bedarf anzurechnen, so daß noch ein Restbedarf von 1.058,89 DM besteht. Da nach dem Senatsurteil vom 16. September 1996 in den bis Ende 1996 geschuldeten 1.490,00 DM auch Anteile an Altersvorsorgeunterhalt enthalten sind, und die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt, ist dieses Begehren dahin zu deuten, daß sie jedenfalls auch in diesem Verfahren zur Verteidigung gegen die Klage Altervorsorgeunterhalt beansprucht. Bei einem Restbedarf von 1.058,89 DM ergeben sich bei Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt 955,00 DM Elementarunterhalt und 245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt..
Für das Jahr 1998 ist von einem Einkommen des Klägers von 3.921,31 DM auszugehen, wie der Kläger es in der Berufungsinstanz zutreffend errechnet hat. Nach Abzug von Kindesunterhalt in Höhe von 635,00 DM bleiben 3.286,31 DM. Bei einem Realsplittingvorteil von 300,00 DM, gegen den sich die Beklagte nicht gewandt hat, verbleibt ein Einkommen von 3586,21. Daraus leitet sich ein Bedarf der Beklagten von 3/7 = 1.537,00 DM ab. Bezüglich der Erwerbsobliegenheit der Beklagten erscheint die Verpflichtung zur Ausweitung im Jahr 1988 noch nicht gegeben, so daß 857,00 DM auf den Bedarf anzurechnen sind. Es bleibt dann ein Restbedarf von 680,00 DM, aus dem sich wiederum Beträge für den Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 158,00 DM und für den Elementarunterhalt in Höhe von 615,00 DM ergeben.
Für das Jahr 1999 ist zunächst von dem Einkommen des Beklagten wie für das Jahr 1998 auszugehen. Da aber im Jahr 1998 der Unterhaltsanspruch der Beklagten geringer ist als im Jahr 1997, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich für den Kläger noch ein Realsplittingvorteil von 300,00 DM ergibt. Der Senat schätzt deshalb das Einkommen für das Jahr 1999 um etwa 200,00 DM geringer ein als für das Jahr 1998. Für 1999 ist deshalb von einem Einkommen von etwa 3.385,00 DM auszugehen, woraus sich ein Bedarf für die Beklagte in Höhe von rd. 1.450,00 DM ergibt. Da der Sohn der Parteien zu Beginn des Jahres 1999 12 1/2 Jahre alt ist, ist der Beklagten eine Erwerbstätigkeit mit einem etwas höheren Verdienst zuzurechnen, da die Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes geringer geworden ist. Die Zurechnung eines monatlichen Einkommens von 1.200,00 DM erscheint als gerechtfertigt. Dieses ist mit 6/7 = 1.028,00 DM auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt damit noch ein Restbedarf von 422,00 DM, aus dem sich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100,00 DM und Elementarunterhalt in Höhe von 380,00 DM ergeben.
Für die Zeit ab Juni 2001 war der Klage in vollem Umfange stattzugeben, weil der Sohn der Parteien dann das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Beklagte einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, mit der sie ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang decken kann, nachgehen muß.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 97 II, 92 Abs. 1 und 344 ZPO bezüglich der Kosten und § 708 Ziffer 10 ZPO bezüglich der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.