Elternunterhalt: Mindestbedarf des Ehegatten bei eigenem Einkommen 2.250 DM
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger nahm den Sohn aus übergegangenem Recht wegen Heimkosten der Mutter auf Elternunterhalt in Anspruch. Streitig war allein die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau und der Selbstbehalte. Das OLG bejahte einen Unterhaltsrestanspruch und setzte bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit einen Bedarf/Selbstbehalt von jeweils 2.250 DM an; vom den Selbstbehalt übersteigenden Betrag sei nur die Hälfte für Elternunterhalt einzusetzen. Unter Abzug u.a. einer vor Eintritt der Unterhaltspflicht eingegangenen Immobilien-Unterdeckung verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von 840 DM nebst Zinsen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung zu weiterem Elternunterhalt von 840 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Elternunterhalt ist dem unterhaltspflichtigen Kind ein maßvoll erhöhter angemessener Selbstbehalt zu belassen; ein Betrag von 2.250 DM kann hierfür angemessen sein.
Erzielt der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigenes Einkommen, ist sein Mindestbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung jedenfalls nicht niedriger als der Selbstbehalt des Pflichtigen zu bemessen; andernfalls würde die Erwerbstätigkeit des Ehegatten mittelbar dem Schwiegerelternunterhalt zugutekommen.
Eine flexible Selbstbehaltslösung kann dadurch erfolgen, dass nur 50 % des den Selbstbehalt des Pflichtigen übersteigenden Einkommensanteils für Elternunterhalt einzusetzen sind, um die Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt abzumildern.
Aufwendungen für Besuche des Unterhaltspflichtigen beim unterhaltsberechtigten Elternteil sind grundsätzlich aus dem Selbstbehalt zu bestreiten und nicht einkommensmindernd abzugsfähig.
Eine vor Eintritt der Unterhaltspflicht eingegangene, wirtschaftlich vertretbare Vorsorgemaßnahme (z.B. Immobilienerwerb) kann als einkommensmindernde Belastung berücksichtigt werden; eine Verwertung zur Steigerung der Elternunterhaltsleistung ist regelmäßig nicht zumutbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 187 F 3007/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840,00 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 1. Mai 2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 84 % und dem Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht der Mutter des Beklagten in Anspruch. Die am xxx geborene Mutter, die inzwischen am 1. März 2001 verstorben ist, hat sich seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim befunden. Die Klägerin als Sozialhilfeträger hat sich an den dadurch anfallenden Heimkosten monatlich in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Sie nimmt den Beklagten für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 in Anspruch. In dieser Zeit hat sie die in der Klageschrift im einzelnen aufgeführten monatlichen Beträge, die sich zwischen 572,42 DM und 903,86 DM bewegen, für die Mutter des Beklagten aufgebracht. Diese macht die Klägerin gegen den Beklagten geltend, jedoch nur bis zu 750,00 DM im Monat. Daraus errechnet sie insgesamt 10.711,04 DM. Der Beklagte hat darauf monatlich freiwillig 361,02 DM gezahlt, so daß noch 5.295,74 DM offen sind; dieser Betrag stellt die Klageforderung dar.
Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenso wie er berufstätig, jedoch nur halbschichtig. Der Beklagte hat noch einen Bruder, der aber unstreitig mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistungen erbringen kann.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte verfüge über ein Einkommen von 4.172,26 DM und seine Ehefrau über ein solches von 1.018,99 DM. Der Beklagte schulde vorrangig seiner Ehefrau Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht nach einem gemäß Ziffer 49 der Hammer Leitlinien festgelegten Bedarf von 1.750,00 DM. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen habe der Beklagte seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.576,64 DM zu erbringen. Bei einem Selbstbehalt von 2.250,00 DM verbleibe ihm damit noch ein freier Betrag von monatlich 361,02 DM, die er geleistet habe und über die hinaus er nicht verpflichtet sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Unterhaltsanspruch weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, daß die Unterhaltsberechnung in dem amtsgerichtlichen Urteil unrichtig sei. Denn danach sei der Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen höher angesetzt als der Bedarf des Beklagten. Es sei auch zu berücksichtigen, daß bei einem Zusammenleben des Beklagten mit seiner Ehefrau der Aufwand für die Lebensführung deutlich geringer sei. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau könne deshalb nur mit etwa 78 % ihres Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Getrenntleben bemessen werden. Auf dieser Basis ergebe sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von über 1.000,00 DM, während maximal nur 750,00 DM pro Monat gefordert würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 2000 5.259,74 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, ab 1. Mai 2000 in Höhe von 8,42 % und ab 1. September 2000 Zinsen in Höhe von 9,26 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er errechnet für das Jahr 1999 ein Eigeneinkommen von 3.727,42 DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 3.887,32 DM, wobei er eine finanzielle Unterdeckung, die sich aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung einer mit seiner Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung ergibt, berücksichtigt wissen möchte. Ferner macht er weitere Abzugspositionen geltend, u.a. AUfwendungen für einen Hund. Das Einkommen seiner Ehefrau berechnet er mit 1.198,93 DM für das Jahr 1999 und mit 1.246,16 DM für das Jahr 2000. Er ist der Auffassung, daß für den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau nicht ein pauschalierter Betrag von 1.750,00 DM entsprechend Ziffer 49 der Hammer Leitlinien angesetzt werden dürfe. Vielmehr errechne sich der Bedarf seiner Ehefrau als hälftiger Anteil an den zusammengerechneten beiderseitigen Einkünften. Auf diese Weise ermittelt der Beklagte für 1999 einen monatlichen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau von 1.264,00 DM und für das Jahr 2000 einen solchen von 1.320,58 DM. Nach Erfüllung dieser vorrangigen Ansprüche ergebe sich unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 2.250,00 DM für ihn selbst für das Jahr 1999 nur eine Leistungsfähigkeit von 213,18 DM und für das Jahr 2000 eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 316,74 DM jeweils monatlich. Mit seinen Leistungen habe er deshalb schon mehr als geschuldet an Unterhalt gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet; der Beklagte schuldet noch 840,00 DM.
Daß der Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter gemäß den §§ 1601, 1602 BGB in der hier relevanten Zeit grundsätzlich unterhaltsverpflichtet war, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, was sich auch bereits daran zeigt, daß der Beklagte bis zum Tod seiner Mutter monatlich 361,02 DM gezahlt hat. Streit besteht nur darüber, ob ein höherer Anspruch der Mutter bestanden hat, der nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG auf die Klägerin als Sozialhilfeträgerin übergegangen ist.
Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber Kindern in Fällen der vorliegenden Art sehen die Unterhaltsleitlinien einiger Oberlandesgerichte vor, daß dem Pflichtigen ein Selbstbehalt von mindestens oder nicht weniger als 2.250,00 DM und dessen Ehefrau entsprechend von 1.750,00 DM zu belassen sei (zum Beispiel KG, OLGe Bremen, Celle, Frankfurt am Main, Hamm, Köln, München; einige Oberlandesgerichte in den neuen Bundesländern bemessen den Selbstbehalt auf 2.055,00 DM.). Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnt feste Selbstbehaltssätze ab und hält eine deutliche Erhöhung des sog. angemessenen Selbstbehalts (von zur Zeit 1.800,00 DM) für geboten (OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174). Eine derartige Handhabung beruht vornehmlich auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1393). Danach ist bei der Festlegung dessen, was dem unterhaltspflichtigen Kind gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu verbleiben hat, ein maßvoller Zuschlag zum sog. angemessenen Selbstbehalt von Eltern gegenüber volljährigen Kindern vorzunehmen. Von daher erscheint ein Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe von 2.250,00 DM angemessen. Der Bundesgerichtshof hat es darüber hinaus gebilligt, wenn für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ein geringerer Bedarf mit Rücksicht auf die Ersparnisse aus dem Zusammenleben festgesetzt wird (BGH X. Zivilsenat FuR 2001, 85).
Wenn mit dieser Handhabe (OLG München FamRZ 2000, 307 mit noch etwas geringeren Selbstbehaltsbeträgen; OLG Hamm FamRZ 1999, 1533, OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391) im Ergebnis in der Regel vertretbare Lösungen gefunden werden können, so ist doch nicht zu übersehen, daß jedenfalls die Festlegung eines Selbstbehalts für den Ehepartner des Unterhaltspflichtigen dogmatische Bedenken aufwirft, die bei der Suche nach einer Lösung derartiger Fälle zumindest aufgezeigt und bedacht werden müssen, zumal bei der zu erwartenden demographischen Entwicklung Unterhaltsfragen dieser Art noch vermehrt auftreten dürften:
Die Festsetzung von Bedarfsgrenzen sieht die Rechtspraxis nur für unterhaltsberechtigte Abkömmlinge und unterhaltspflichtige Eltern und Ehegatten nicht aber für unterhaltsberechtigte Ehegatten vor. So wird eine sog. Sättigungsgrenze ebenso abgelehnt (BGH NJW 1982, 1645; 1994, 2618) wie die Festsetzung eines Mindestbedarfs für den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Mangelfall (BGH FamRZ 1997, 806; 1995, 346). Daneben führt die Begrenzung des Bedarfs für den Ehegatten zugunsten des unterhaltsberechtigten Elternteils dazu, daß der auf § 1609 Abs. 2 BGB beruhende unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegatten beeinträchtigt wird. Vorrang bedeutet aber, daß der Anspruch des Bevorrechtigten im vollen Umfange zu erfüllen ist, bevor der nachrangig Berechtigte zum Zuge kommt. Die Anspruchsbegrenzung des Bevorrechtigten zugunsten des nachrangig Berechtigten stellt deshalb einen Eingriff in diesen Grundsatz dar.
Auf der anderen Seite ist auch nicht zu übersehen, daß die uneingeschränkte Berücksichtigung des Vorrangs des Ehegatten ebenfalls dogmatische Probleme aufwirft und/oder zu nicht erwünschten Ergebnissen führen kann. Denn nach dem Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe der Ehepartner am Familieneinkommen müßte dem unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 bis 1/2 des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens zukommen. Dies bedeutet aber, daß der Unterhaltspflichtige, dem nach Erfüllung des Unterhaltsbedarfs des Ehepartners nur 4/7 oder 1/2 des Gesamteinkommens verbleiben, davon den Unterhalt für den Elternteil zahlen müßte. Dadurch würden die ihm verbleibenden Mittel in der Regel hinter dem zurückbleiben, was seinem unterhaltsberechtigten Ehepartner zustünde. Dieses Ergebnis könnte nur dadurch vermieden werden, daß dem unterhaltsbedürftigen Elternteil ein Unterhaltsanspruch versagt würde, was jedenfalls bei bestehender Gesetzeslage ein unerwünschtes Ergebnis darstellen würde. Eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen würde unter Beachtung des Prinzips der gleichmäßigen Teilhabe am ehelichen Gesamteinkommen nur bestehen bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige noch über weitere Geldmittel verfügte, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und die der Unterhaltspflichtige deshalb für den Elternunterhalt bereitstellen könnte. Diese Fälle dürften aber Ausnahmen bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen darstellen, so daß überwiegend eine Versagung von Unterhaltsansprüchen bedürftiger Eltern die Folge wäre.
Eine Lösung der Unterhaltsfrage, die allen Bedenken gerecht werden könnte, dürfte sich nicht anbieten. Die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung mit Selbstbehaltsbedarfsgrenzen läßt sich jedenfalls dann am besten vertreten, wenn die Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet werden, daß nur 50 % des den Selbstbehalt des Pflichtigen übersteigenden Betrages als Unterhalt geschuldet werden (Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 2000, 274 I, 4). Die dann noch über dem Selbstbehalt freien Mittel kommen beiden Ehepartnern zugute und mildern so die Beeinträchtigung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehepartners. Ob diesem entsprechend den Leitlinien allerdings nur ein Bedarf von mindestens 1.750,00 DM oder auch wie dem Pflichtigen selbst von 2.250,00 DM zuzubilligen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. In den Fällen, in denen der Ehepartner des Pflichtigen Eigeneinkünfte erzielt, ist jedenfalls der Bedarf ebenfalls auf 2.250,00 DM zu bemessen. Andernfalls käme die Berufstätigkeit dem Schwiegerelternteil zugute, weil sie den eigenen noch offenen Bedarf ermäßigte und dadurch die Mittel des Pflichtigen für den Elternunterhalt erhöhen würde. Da der Ehepartner des Pflichtigen aber keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schwiegerelternteil hat, wäre ein derartiges Ergebnis nicht zu billigen (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.).
Im Ergebnis ist deshalb nach Auffassung des Senates in dem vorliegenden Falle, da der Beklagte und seine Ehefrau berufstätig sind, dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Bedarf von jeweils 2.250,00 DM zuzubilligen; die darüber hinaus dem Beklagten nach Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mitteln können nur zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter des Beklagten herangezogen werden.
Das anrechenbare Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau errechnet sich wie folgt:
Im Jahre 1999 hat der Beklagte nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge einschließlich der Krankenpflegeversicherung 56.549,16 DM verdient. Das sind monatlich 4.712,43 DM. In Abzug zu bringen sind vermögenswirksame Leistungen mit 47,08 DM. Die Steuererstattung ist mit monatsanteilig 288,03 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind monatsanteilige Steuerberaterkosten von 25,64 DM sowie Fahrtkosten von monatlich unstreitig 241,50 DM. Es verbleiben damit insgesamt 4.686,24 DM. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte seine Mutter in dem Seniorenheim besucht hat. Derartige Kosten sind vom Selbstbehalt zu bestreiten, da sie ansonsten teilweise von dem Unterhaltsberechtigten zu tragen wären, was ein nicht zu billigendes Ergebnis wäre.
Als weitere abzugsfähige Aufwendung kann der Beklagte die Unterdeckung bezüglich der Eigentumswohnung, die er mit seiner Ehefrau im Februar 1995 erworben hat, geltend machen. In dieser Wohnung lebt der Beklagte mit seiner Ehefrau zwar nicht selbst; jedoch ergibt sich die Anerkennung der aus der Unterhaltung der Wohnung sich ergebenden Unterdeckung daraus, daß der Erwerb der Wohnung als eine vertretbare wirtschaftliche Vorsorgemaßnahme gelten kann und diese Investition getätigt worden ist, bevor die Mutter des Beklagten in das Seniorenheim eingezogen ist (vgl. zur Berücksichtigung derartiger Investitionen vor Eintritt der Unterhaltspflicht OLG München FamRZ 2000, 307). Dafür, daß der Beklagte und seine Ehefrau bei Erwerb der Eigentumswohnung schon damit hätten rechnen können oder müssen, daß die Mutter in ein Seniorenheim gehen müsse, ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Dem Beklagten und seiner Ehefrau hätte auch nicht zugemutet werden können, die Wohnung wieder zu verkaufen, um höhere Unterhaltsansprüche der Mutter erfüllen zu können. Darin würde eine nicht mehr zu vertretende Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Beklagten und seiner Ehefrau liegen. Die geltend gemachte Unterdeckung von 514,81 DM monatlich ist auch rechnerisch zutreffend dargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden. Da sowohl der Beklagte wie auch seine Ehefrau Eigentümer der Wohnung sind, ist die Unterdeckung mit monatlich je 257,40 DM vom Einkommen des Beklagten und auch der Ehefrau in Abzug zu bringen.
Das Einkommen des Beklagten bemißt sich damit auf 4.428,84 DM.
Geltend gemachte Kosten für die Haltung des Hundes kann der Beklagte nicht abziehen; sie sind vom Selbstbehalt zu tragen. Eine Rücklage für Hausratanschaffungen ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1176). Eine derartige Rücklage ist aus dem Selbstbehalt zu tätigen. Der Selbstbehalt dient dazu, alle laufenden Lebenshaltungskosten abzudecken. Dazu gehören neben der Miete auch Hausratsanschaffungen und Lebensmittelerwerb. Wollte man Rücklagen, die für Neuanschaffung von Hausrat gebildet werden, gesondert vom Einkommen in Abzug bringen, würde dies zu einer doppelten Berücksichtigung führen, die nicht gerechtfertigt ist.
Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug im Jahre 1999 monatlich im Durchschnitt 1.198,93 DM. Davon in Abzug zu bringen sind die hälftige Unterdeckung für die Eigentumswohnung mit 257,40 DM ebenso wie monatsanteilige Zahnarztkosten in Höhe von 121,81 DM. Es verbleiben 819,72 DM.
Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Da das Einkommen der Ehefrau des Beklagten 819,72 DM beträgt, steht ihr bis zu ihrem Mindestbedarf von 2.250,00 DM noch ein Aufstockungsbedarf von 1.430,28 DM zu, der vom Einkommen des Beklagten in Höhe von 4.428,84 DM zunächst in Abzug zu bringen ist. Dem Beklagten bleiben damit noch 2.998,56 DM. Über seinen Selbstbehalt von 2.250,00 DM stehen ihm dann noch 748,56 DM zur Verfügung, die er aber nur zur Hälfte, also in Höhe von 374,28 DM für Unterhaltszwecke bereitzustellen hat. Da er monatlich bereits 361,02 DM gezahlt hat, verbleibt noch ein monatlicher Restanspruch in Höhe von 13,26 DM. Für die neun Monate des Jahres 1999, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ist das ein Gesamtbetrag von rd. 120,00 DM.
Im Jahre 2000 läßt sich das Einkommen des Beklagten nach der Jahreslohnbescheinigung mit monatlich durchschnittlich 4.887,00 DM ermitteln. Hinzuzurechnen ist die anteilige Steuererstattung mit 154,82 DM In Abzug zu bringen sind vermögenswirksame Leistungen mit 47,08 DM, Steuerberaterkosten mit 25,64 DM, Fahrtkosten mit 241,50 DM und die Unterdeckung der Eigentumswohnung mit 257,40 DM. Es bleibt damit ein anrechenbares Einkommen von 4.470,20 DM.
Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug im Jahr 2000 monatlich durchschnittlich 1.249,34 DM. Davon in Abzug zu bringen ist die Unterdeckung für die Eigentumswohnung mit 257,40 DM, so daß 991,94 DM verbleiben.
Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Bei dem Einkommen der Ehefrau des Beklagten von 991,94 DM ergibt sich ein Fehlbetrag gegenüber ihrem Bedarf von 2.250,00 DM in Höhe von 1.258,06 DM. Nach Abzug dieses Betrages vom Einkommen des Beklagten von 4.470,20 DM verbleiben dem Beklagten noch 3.212,14 DM. Bis zum Selbstbehalt von 2.250,00 hat der Beklagte damit noch 962,14 DM zur Verfügung, die er zur Hälfte, also in Höhe von 481,07 DM, für Unterhaltszwecke aufzuwenden hat. Da er bereits 361,02 DM monatlich gezahlt hat, verbleibt ein monatlicher Restanspruch in Höhe von 120,05 DM. Für die sechs Monate des Jahres 2000 ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von gerundet 720,00 DM.
Insgesamt schuldet der Beklagte daher noch einen Gesamtunterhaltsbetrag für die hier relevante Zeit in Höhe von 840,00 DM.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB in Verbindung mit § 1 Basiszinssatz-Bezugsgrößen-VO vom 10.02.1999 (im Schönfelder: Art. 48 Wechselgesetz Fußnote 1).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 bezüglich der Kosten und 708 Ziff. 10, 711 ZPO bezüglich der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.