Abänderung Unterhaltsvergleich: fehlende substantiierte Änderung der Geschäftsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zum nachehelichen Unterhalt auf Null; das Familiengericht hatte den Unterhalt herabgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Abänderung insgesamt abgelehnt und den Versäumnisbeschluss nach Einspruch aufrechterhalten. Eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 239 FamFG i.V.m. § 313 BGB) sei nicht substantiiert dargelegt bzw. bewiesen; insbesondere seien behaupteter Wegfall von Mieten, Wohnwertänderung und Wegfall ersparter Aufwendungen nicht belegt. Neuer Vortrag kurz vor dem Termin wurde als verspätet nach § 115 FamFG zurückgewiesen; PKH wurde nur zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin erfolgreich; Abänderungsantrag und Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und Versäumnisbeschluss aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach § 239 FamFG setzt eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage voraus, die der Abänderungsantragsteller substantiiert darzulegen und zu beweisen hat.
Bei behaupteten Veränderungen der Einkommensverhältnisse genügt es nicht, einzelne für den Antragsteller günstige Positionen herauszugreifen; maßgeblich ist, ob sich die Gesamtfinanzlage gegenüber den Vergleichsgrundlagen wesentlich geändert hat.
Im Abänderungsverfahren bleibt die Bindung an die im Vergleich dokumentierten Berechnungsgrundlagen grundsätzlich bestehen; eine vollständige Neuberechnung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Festhalten an der vertraglichen Vorgabe unzumutbar wäre.
Neuer Sachvortrag und Beweisantritt im Beschwerdeverfahren können nach § 115 FamFG zurückgewiesen werden, wenn sie bei prozessual gebotener Sorgfalt früher hätten erfolgen können und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII sind beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen; Leistungen nach Kapitel 3 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind unterhaltsrechtlich ebenfalls nicht als Einkommen anzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 15 F 2102/10
Tenor
Der am 25. April 2013 verkündete Versäumnisbeschluss des Senats wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde ab Antragstellung im Senatstermin am 15.07.2013 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt.
Die Beteiligten haben am 22.11.1991 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 14.09.1988 geborene Tochter C hervorgegangen.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Jahre 2004. Seit dem 28.09.2005 sind sie rechtskräftig geschieden.
Mit Vergleich vom 20.07.2006 hat sich der Antragsteller im Verfahren 15 F 149/06 AG Siegen dazu verpflichtet für die Zeit von März bis Juni 2006 einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 472,00 € und ab Juli 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 541,00 € zu zahlen. Die Grundlagen für diese Regelung haben die Beteiligten wie folgt bestimmt:
„Grundlage dieses Vergleichs ist ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 1.608,33 €. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Mieteinnahmen von 300,00 € an die Sparkasse bereits abgetreten sind und bei dieser Berechnung keine weitere Berücksichtigung finden.
Hinzuzuziehen ist ein geschätzter Wohnwert i.H.v. 630,00 €.
Abzuziehen sind Hausbelastungen i.H.v. 700,00 € monatlich, wobei zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass der Beklagte im Innenverhältnis diese Belastungen alleine zu tragen hat.
Abzuziehen sind weitere 8,43 € Grundbesitzabgaben. Hinzuzuziehen ist ein geschätzter Betrag von 150,00 € für ersparte Aufwendungen durch Zusammenleben mit einer neuen Partnerin und ein Betrag von 392,00 € aus einer Überzahlung der F. Dieser Betrag ist hinzuzuziehen bis zum April 2007 einschließlich. Der Beklagte verfügt somit über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.071,90 €. In Abzug zu bringen ist der monatliche Unterhalt für C in Höhe von 393,00 €, so dass von 1.678,90 € ausgehend zu rechnen ist. Die Klägerin verfügt für die Monate März, April, Mai und Juni 2006 über eine Grundsicherungsrente von 726,41 €. Der Differenzbetrag errechnet sich mit 952,44 €, davon die Hälfte gerundet = 472,00 €.
Ab Juni 2006 verfügt die Klägerin wegen des Umzugs der Tochter in ihren Haushalt nur noch über eine Grundsicherungsrente i.H.v. 598,41 €, so dass der Differenzbetrag 1.080,49 € ist : 2 = gerundet 541,00 €“.
Mit seinem im Januar 2011 zugestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Abänderung des vorgenannten Unterhaltsvergleichs auf null.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Grundlagen des Vergleichs hätten sich vielschichtig geändert. So seien die Mieteinnahmen entfallen, nachdem Mietnomaden die Wohnungen in einem unvermietbaren Zustand zurückgelassen hätten. Die Hausbelastungen seien auf 1.003,00 € angestiegen und sein Wohnvorteil entfallen, da er nicht mehr in seinem Haus wohne, vielmehr eine Wohnung habe anmieten müssen, da auch diese Wohnung unbewohnbar sei. Ersparte Aufwendungen seien nicht mehr zuzurechnen, da er keine Lebensgefährtin mehr habe. Zudem sei die Überzahlung der F weggefallen, ebenso wie der Unterhaltsanspruch der Tochter. Letztlich sei die Antragsgegnerin nach Änderung der Gesetzeslage selbst in der Lage und verpflichtet für ihren Unterhalt zu sorgen.
Er hat beantragt,
den Vergleich in dem Verfahren zum Aktenzeichen 15 F 149/06 vom 20.07.2006 dergestalt abzuändern, dass er keinen nachehelichen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zahlen muss.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die behaupteten Änderungen im Einzelnen bestritten und behauptet, ihren Bedarf krankheitsbedingt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können.
Das Familiengericht hat dem Antrag nach Einholung eines Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben und den Unterhaltsbetrag auf 295,00 € ab 01.01.2011 herabgesetzt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach dem Sachverständigengutachten der Antragsgegnerin zusätzlich zur Grundsicherung ein Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 400 € - Jobs zuzumuten sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Berechnung des Unterhaltsbetrages wird auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Ergänzend behauptet sie seit April 2007 keine Grundsicherung mehr zu beziehen.
Ferner habe sich die Rente des Antragstellers erhöht.
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und begehrt im Wege der Anschlussbeschwerde weiterhin die Reduzierung des Unterhalts auf null.
Ergänzend trägt er insoweit vor, er sei zu 100 % schwer behindert und könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es liege Pflegestufe eins vor. Das Haus in D habe er verkauft. Die Immobilie in E sei unbewohnbar. Eine Vermietbarkeit könne er aufgrund offener Forderungen in Höhe von rund 7.000,00 € nicht herstellen.
Im Senatstermin am 25.04.2013 ist der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Anwalt erschienen, woraufhin auf Antrag der Antragsgegnerin ein Versäumnisbeschluss dahingehend erlassen worden ist, dass abändernd der Abänderungsantrag und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Gegen den am 03.05.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13.05.2013 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt, der – nach Anwaltswechsel und Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 15.07.2013 – mit Telefax vom 11.07.2013 begründet worden ist.
Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 15.07.2013 angehört und der Antragsgegnerin zur Erwiderung auf den vorgenannten Schriftsatz des Antragstellers eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll und den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Akte 15 F 149/06 AG Siegen lag als Beiakte vor.
II.
Der zulässige Einspruch des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Senats im Versäumnisbeschluss vom 25.04.2013 war aufrechtzuerhalten. Denn auf die Beschwerde der Antragsgegnerin waren der Abänderungsantrag des Antragstellers und seine Anschlussbeschwerde zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 20.07.2006 nicht gegeben sind. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Senats.
1.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde bestehen keine Bedenken, da beide form- und fristgerecht eingelegt worden sind. Auch die Angabe im Beschlussrubrum, es handele sich um eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren, ändert hieran nichts, da es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung handelt, wie insbesondere die Einholung des Sachverständigengutachtens deutlich macht, die nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt und mit dem Eilcharakter des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht vereinbar ist.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, da entgegen der Auffassung des Familiengerichts die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 20.07.2006 nach § 239 FamFG nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift richtet sich unter anderem die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, wie er hier vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Abänderungsantrag zulässig und begründet ist. Dementsprechend muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine Abänderung rechtfertigen, und ferner muss eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs eingetreten sein (vgl. nur OLG Hamm NJOZ 2013, 1451, 1452).
a)
Der Zugang zum Abänderungsverfahren ist für den Antragsteller gegeben, da dieser behauptet, insbesondere durch den Wegfall von Mieteinnahmen habe sich seine Einkommenssituation geändert. Darüber hinaus beruft er sich auf die durch die Änderungen des Unterhaltsrechtes zum 01.01.2008 geänderte Rechtslage. Diese Gründe sind geeignet, zu einem Fortfall des vertraglich vereinbarten nachehelichen Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin zu führen.
b)
Materiellrechtlich scheidet eine Abänderung des Vergleiches gemäß § 239 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 313 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegend aus. Der Antragsteller hat nämlich eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs im Ergebnis nicht substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.
aa)
Der Abänderungsantragsteller ist für diejenigen Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Vergleichsgrundlagen im Ergebnis materiellrechtlich begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 2008, 1663; FamRZ 2009, 411 m. Anm. Borth; FamRZ 2010, 111 m. Anm. Herrler).
Beruft sich der Abänderungsantragsteller auf geänderte subjektive Verhältnisse, wie zum Beispiel veränderte Einkommensverhältnisse, folgt aus dieser Darlegungs- und Beweislast die Verpflichtung, die ursprüngliche finanzielle Situation, die geänderten Umstände und die Folgen für die heutige finanzielle Situation darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Dabei reicht es nicht, einzelne Positionen, die sich zugunsten des Antragstellers verändert haben, darzulegen. Entscheidend ist, ob sich die gesamte finanzielle Situation geändert hat.
Im Falle einer Abänderung besteht allerdings die Bindung der Beteiligten an ihren im Vergleich als Grundlage dokumentierten Willen fort, weshalb im Falle materiellrechtlich geänderter Grundlagen nur eine Anpassung an diese in Betracht kommt. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich die Umstände soweit fortentwickelt haben, dass dem hierdurch benachteiligten Beteiligten ein Festhalten an dieser vertraglichen Vorgabe schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Neuberechnung in Betracht (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Auflage 2013, Rz. 6).
Neben einer wesentlichen Änderung der subjektiven Verhältnisse können auch Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch der Rechtslage zu einer Anpassung führen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Wertungen der Beteiligten, bei Abschluss des Vergleichs vom Fortbestand der damals zugrundezulegenden Rechtslage auszugehen und deren Änderung auch zu einer Korrektur des Titels berechtigen soll, der Vereinbarung generell immanent ist (BGH FamRZ 1995, 665).
bb)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt vorliegend weder die geänderte Rechtslage noch seine angeblich veränderte Einkommenssituation zu einer Abänderung des ursprünglichen Vergleichs.
(1)
Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift darauf abstellt, nach der Reform des Unterhaltsrechts sei es so, „dass ein Ehegatte, zumal er sich hier nicht mehr um minderjährige Kinder kümmern muss, im Wege der Selbstverantwortung für seinen eigenen Unterhalt“ verantwortlich ist, führt dies nicht zu einer Abänderung des Vergleichs. Denn der Antragsteller stellt insoweit auf die geänderte Rechtsprechung und Gesetzeslage zum Betreuungsunterhalt ab. Aus der Unterhaltsberechnung im Vergleich ergibt sich aber, dass es damals nicht um Betreuungs- oder Krankenunterhalt, sondern im Ergebnis um Aufstockungsunterhalt ging. Die Voraussetzungen des Aufstockungsunterhaltsanspruchs sind durch die Gesetzesänderung allerdings gerade nicht betroffen, da die Regelung wortgleich vom Gesetzgeber übernommen worden ist.
(2)
Auch hinsichtlich der subjektiven Verhältnisse ist keine Änderung eingetreten. Hiervon muss der Senat jedenfalls ausgehen, da der Antragsteller seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht genügt hat.
(a)
Nicht gefolgt werden kann der Antragsgegnerin allerdings hinsichtlich ihrer Behauptung, der Antragsteller verfüge über höhere Renteneinkünfte als bei Abschluss des Vergleichs.
Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einkommen um Einkünfte handelt, die aufgrund eines im Jahre 1998 erlittenen Verkehrsunfalls von der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privaten Verdienstausfallversicherung, der F (Krankentagegeldversicherung), gezahlt werden. Dies ergibt sich aus den Unterlagen der F, die sich in der Beiakte finden. Danach ist es so, dass der Versicherung ein Einkommen i.H.v. 1.608,33 € zugrunde gelegt worden ist und die F die gesetzlichen Rentenzahlungen bis zu dieser Höhe aufstockt. Da der versicherte Einkommensbetrag nicht ansteigt, wie der Antragsteller im Senatstermin unwidersprochen dargelegt hat, führt eine Rentenerhöhung demzufolge nicht zu einer Änderung des Einkommens.
(b)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind seine Mieteinkünfte nicht entfallen. Hiervon ist mit dem Familiengericht auszugehen, da er trotz ausdrücklichen Bestreitens seitens der Antragsgegnerin keinerlei Unterlagen und Belege vorgelegt hat. Vielmehr fehlt es im Hinblick auf von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterlagen an der notwendigen Darlegung, dass keine Miete erzielt wird bzw. erzielbar ist.
In diesem Zusammenhang weist das Familiengericht zutreffend darauf hin, dass der behauptete Zustand der Immobilie nicht mit der Beschreibung der unstreitig vom Antragsteller mit der Vermietung beauftragten Maklerfirma G in Einklang zu bringen sind. Dort fehlen nämlich jegliche Hinweise auf etwaige Schäden an der Mietsache.
Soweit der Antragsteller sich im Schriftsatz vom 11.07.2013 nochmals ausführlich zu den Schäden äußert und die Unbewohnbarkeit unter Zeugenbeweis gestellt hat, war dem seitens des Senats nicht nachzugehen. Der diesbezügliche Vortrag ist nämlich als verspätet zurückzuweisen, § 115 S. 1 FamFG.
(aa)
Zwar sieht § 65 Abs. 3 FamFG vor, dass auch im Beschwerdeverfahren noch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Dementsprechend sind in Ehe- und Familienstreitsachen die Anforderungen an die Einbringung neuen Vortrages weniger streng als in den übrigen Zivilstreitigkeiten nach der ZPO (vgl. § 296 ZPO). Die Möglichkeit des neuen Sachvortrages findet aber seine Grenzen in der Regelung des § 115 FamFG. Danach kann das Beschwerdegericht in den Grenzen des § 115 FamFG nicht rechtzeitig vorgebrachten Sachvortrag zurückweisen. Dabei fällt unter den Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel alles, was der Durchsetzung und der Abwehr des in der Familiensache erhobenen Begehrens dient, also u.a. Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Beweismittel und Beweiseinreden (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO). Nicht rechtzeitig vorgebracht sind solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn sie später vorgebracht werden, als es bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung notwendig gewesen wäre. Insoweit findet § 282 ZPO, der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Familienstreitsachen gilt, entsprechende Anwendung.
Ferner muss die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruhen. Davon ist auszugehen, wenn das prozessförderungswidrige Verhalten des Beteiligten auf besondere Sorglosigkeit zurückzuführen ist.
(bb)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat nach Eingang des Einspruchs auch mit dem neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Senatstermin abgestimmt. Die Gerichtsakten sind antragsgemäß zur Akteneinsicht am 13.06.2013 beim neuen Verfahrensbevollmächtigten eingegangen und am 19.06.2013 wieder an das OLG zurückgelangt. In der bis zum Senatstermin am 15.07.2013 verbleibenden Zeit hätte schriftsätzlich so vorgetragen werden können, dass im normalen Geschäftsgang die Zeugin noch hätte geladen werden können. Dies war bei dem nach Dienstschluss erfolgten Eingang des Telefaxes am Donnerstag, dem 11.07.2013, nicht mehr vor dem am Montag, dem 15.07.2013 stattfindenden Termin möglich.
Das prozessförderungswidrige Verhalten beruhte auch auf einer besonderen Sorglosigkeit. Zum einen ergab sich bereits aus dem Beschluss des Familiengerichts die fehlende Substantiierung des Vortrages. Zum anderen handelte es sich bei dem Senatstermin um einen mit den beteiligten Rechtsanwälten abgestimmten Einspruchstermin. Von daher war klar, dass neuer Vortrag erforderlich sein würde, der zudem auch rechtzeitig dem Senat bekannt zu geben war.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er krankheitsbedingt einen Besprechungstermin Ende Juni nicht habe wahrnehmen können und ein neuer Termin erst am 11.07.2013 bei seinem Verfahrensbevollmächtigten möglich gewesen sei, ändert dies nichts an obiger Bewertung. Denn aufgrund dieser Umstände war frühzeitig klar, dass man nicht innerhalb der Fristen des § 282 ZPO würde vortragen können. Insbesondere ergab sich aus diesem zeitlichen Ablauf, dass dem Senat das Telefax erst am Terminstage vorgelegt werden konnte.
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Frage des Wegfalls der Mieteinkünfte seit Anbeginn des Verfahrens im Jahre 2010 zwischen den Beteiligten streitig war, aber erst nach rd. 2 ½ Jahren der Antragsteller einen Beweis für seine Behauptungen antritt.
Eine solche Verhaltensweise spiegelt aus Sicht des Senats eine besondere Sorglosigkeit wieder.
Hinzukommt, dass der Vortrag des Antragstellers zur Verspätung so pauschal und nicht unter Beweis gestellt ist, dass diese von ihm zu beweisende Behauptung – ihn trifft der volle Beweis für die unverschuldete Verspätung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011 - 4 UF 200/10, BeckRS 2011, 19026) - als nicht erheblich dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, angesehen werden kann.
(cc)
Da die Antragsgegnerin den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 11.07.2013 in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz bestritten hat, waren die Angaben des Antragstellers auch nicht unstreitig, weshalb die Voraussetzungen einer Zurückweisung des Vortrages wegen Verletzung der Prozessförderungspflicht gegeben sind.
(c)
Mit dem Familiengericht ist auch davon auszugehen, dass der im Vergleich berücksichtigte Wohnwert sich nicht verändert hat.
Auch insoweit fehlt es an substantiierten Darlegungen, warum die ursprünglich von ihm bewohnte Wohnung nicht mehr bewohnbar ist. Die auf Mietnomaden gestützte Argumentation kann insoweit aufgrund der obigen Darlegungen logischerweise nicht durchgreifen.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner neuen Wohnung zunächst keine Miete zahlen muss, weil er diese erst renoviert. Dann kann er aber auch seine Wohnung im eigenen Haus renovieren.
(d)
Auch hinsichtlich der Hausbelastungen fehlt es an der Darlegung einer Änderung.
Nach dem Vergleich hat der Antragsteller monatlich 700,00 € selbst an die Sparkasse gezahlt.
Weitere 300,00 € gingen direkt vom Mieter der Erdgeschosswohnung an die Sparkasse aufgrund einer Abtretung.
Per Saldo sind also damals wie heute rd. 1.000,00 € an monatlicher Verbindlichkeit gezahlt worden.
(e)
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liegt auch hinsichtlich des im Vergleich – insoweit rechtlich fehlerhaft – einkommenserhöhend berücksichtigten Vorteils aus einem Zusammenleben keine Änderung vor.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers, er lebe mit niemandem zusammen, ausdrücklich bestritten hat. Dementsprechend hätte der Antragsgegner hierzu substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen. Beides ist nicht geschehen, obwohl sich bereits aus der Akte ergibt, dass der Antragsteller nach der Scheidung von der Antragsgegnerin unstreitig erneut geheiratet hat.
(f)
Zutreffend – und insoweit letztlich auch unstreitig – hat das Familiengericht den Wegfall der Überzahlung der F als Abänderungsgrund berücksichtigt.
Hintergrund war insoweit, dass der Antragsteller von der F eine Überzahlung i.H.v. 19.826,09 € bekommen hatte. Diesen Betrag haben die Beteiligten im Rahmen der vergleichsweisen Regelung – nach Abzug von einigen Schulden – auf 36 Monate umgelegt und zwar mit 392,00 € bis April 2007, wie sich aus der Beiakte ergibt.
(g)
Diese Änderung wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus, weil im Gegenzug zu berücksichtigen ist, dass die Kindesunterhaltszahlungen für C i.H.v. monatlich 393,00 € weggefallen sind.
(h)
Hinsichtlich der Einkommenssituation der Antragsgegnerin hat sich – entgegen der Annahme des Familiengerichts – ebenfalls keine Änderung ergeben.
Denn vorliegend kommt eine Zusammenrechnung von Grundsicherung und fiktiven Einkünften aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht.
(aa)
Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsbescheide hat diese nämlich im hier interessierenden Abänderungszeitraum erst ab Oktober 2011 als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rd. 900,00 € erhalten. In der Zeit vor Oktober 2011 hat sie dagegen Leistungen nach Kapitel 3 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten, die unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen anzusehen sind.
Für den Zeitraum von Januar bis September 2011 scheidet dementsprechend eine Zusammenrechnung, wie sie vom Familiengericht vorgenommen worden ist, denknotwendig aus.
(bb)
Die hier in Rede stehenden Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind beim Ehegattenunterhalt allerdings nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 1 Rz. 70), da die Grundsicherung eine besondere Form der Sozialhilfe ist und der Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1, 3 Hs 2 SGB XII sich nur auf den Kindes- und den Elternunterhalt bezieht, was aus § 43 SGB XII folgt (OLG Hamm FamRZ 2006, 125; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rz. 153).
Da die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwehr des Abänderungsantrages sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass die gezahlte Grundsicherung unterhaltsrechtlich vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann diese ihr im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht mehr als Einkommen zugerechnet werden.
(cc)
Soweit das Familiengericht aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet hat, wird dies im Ergebnis von der Antragsgegnerin nicht angegriffen, da dieser Einkommensbetrag unterhalb des im Vergleich zugrunde gelegten Einkommens aus Grundsicherung liegt, so dass auch insoweit keine Änderung vorliegt.
Aufgrund dessen kann der Senat hier im Ergebnis dahinstehen lassen, ob das fiktive Einkommen der Antragsgegnerin bereits ab Januar 2011 zugerechnet werden kann, wie vom Familiengericht angenommen, oder eine Obliegenheit zur Aufnahme von Bewerbungsbemühungen für die Antragsgegnerin erst ab Erhalt des Gutachtens bestand, da sie erst ab diesem Zeitpunkt positiv von ihrer Erwerbsfähigkeit Kenntnis hatte.
(g)
Soweit der Antragsteller im Rahmen der Anschlussbeschwerde weitergehend zu seiner Einkommenssituation vorträgt, führt auch dies nicht zum Erfolg des Abänderungsantrages.
(aa)
So ist der Hinweis des Antragstellers auf seine 100% tige Schwerbehinderung irrelevant, da ihm im Vergleich kein Erwerbseinkommen zugerechnet worden ist und die Antragsgegnerin zur Verteidigung des Anspruchs eine Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auch nicht behauptet.
(bb)
Hinsichtlich des Hinweises auf den Verkauf eines streitgegenständlichen Hauses in D hat der Antragsteller im Termin klargestellt, dass es sich hierbei um eine falsche Sachdarstellung seines früheren Verfahrensbevollmächtigten gehandelt hat.
(cc)
Auch der Hinweis des Antragstellers auf angeblich bestehende offene Stromrechnungen für das Haus in E kann dem Abänderungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Zum einen ist bereits fraglich, ob sich die Antragsgegnerin das behauptete Verhalten der Mieter und eine gegebenenfalls nicht ausreichende Kontrolle seitens des Antragstellers unterhaltsrechtlich entgegenhalten lassen muss.
Zum anderen fehlen allerdings trotz ausdrücklichen Bestreitens seitens der Antragsgegnerin jegliche Belege für die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung zu den Stromkosten.
3. Anschlussbeschwerde
Da der Antragsteller eine Änderung der Verhältnisse nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen hat, hat die Anschlussbeschwerde keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, 2 Ziff. 1 FamFG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde war für die Zeit ab Vorlage des Antrags und der Erklärung zur Verfahrenskostenhilfe im Senatstermin am 15.07.2013 zu entsprechen. Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Anschlussbeschwerde war mangels Erfolgsaussichten, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, zurückzuweisen.