OLG Hamm: Abänderung von Kindes- und nachehelichem Unterhalt bei geänderten Verhältnissen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten im Abänderungsverfahren über eine Erhöhung des Kindes- und nachehelichen Unterhalts sowie über die Herabsetzung bzw. den Wegfall des Ehegattenunterhalts. Das OLG Hamm bejahte eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und setzte den Unterhalt für mehrere Zeitabschnitte neu fest. Beim Beklagten wurden u.a. Steuererstattungen, Mieteinnahmen und Wohnwert berücksichtigt; Kreditbelastungen und berufsbedingte Aufwendungen minderten das Einkommen. Für die geschiedene Ehefrau wurde ab November 1999 eine (teilweise) Erwerbsobliegenheit angenommen und ein fiktives Teilzeiteinkommen bedarfsdeckend angerechnet; bedarfsdeckende Leistungen eines Lebensgefährten wurden ohne Erwerbstätigenbonus berücksichtigt.
Ausgang: Berufungen beider Seiten teilweise erfolgreich; Unterhaltstitel für Kind und geschiedene Ehefrau zeitabschnittsweise neu festgesetzt, im Übrigen Klage/Widerklage und Berufungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung titulierten Kindes- und Ehegattenunterhalts setzt eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Titulierung voraus.
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen kann neben Erwerbseinkommen auch Steuererstattungen, Mieteinnahmen und den Wohnwert selbstgenutzten Wohneigentums umfassen; bestehende Kreditverbindlichkeiten und berufsbedingte Aufwendungen sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Beim nachehelichen Unterhalt kann eine nach der Scheidung ausgeübte, im Hinblick auf die Kindesbetreuung überobligatorische Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Lebt der Unterhaltsberechtigte zeitweise in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft und erhält dort bedarfsdeckende Leistungen, sind diese als Einkommen anzurechnen; ein Erwerbstätigenbonus kommt hierfür nicht in Betracht.
Nach zunehmendem Alter und schulischer Betreuung des Kindes kann dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar sein; ein erzielbares Einkommen darf dann fiktiv angesetzt und nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus bedarfsmindernd angerechnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 177 F 167/98
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Beklagten wird das am 17. Dezember 1999 verkündete Urteil des Amts-gerichts Dortmund - 177 F 167/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 12.05.1993 - 177 F 205/92 - wird dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin zu 1) zu Händen der Klägerin zu 2) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen hat:
a) Vom 26.02.1998 bis 30.06.1998: 520,00 DM;
b) vom 01.07.1998 bis 31.12.1998: 493,00 DM;
c) ab 01.01.1999: 510,00 DM.
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 28.09.1994 - 177 F 158/92 - wird dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin zu 2) folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen hat:
a) Vom 26.02.1998 bis 31.05.1999: 1.754,00 DM
(1.379,00 DM Elementarunterhalt; 375,00 DM Vorsorge-unterhalt);
b) vom 01.06.1999 bis 31.10.1999: 1.070,00 DM
(841,00 DM Elementarunterhalt, 229,00 DM Vorsorgeunter-halt);
c) vom 01.11.1999 bis 31.12.1999: 1.354,00 DM
(1.085,00 DM Elementarunterhalt, 269,00 DM Vorsorge-unterhalt);
d) ab 01.01.2000: 1.352,00 DM
(1.086,00 DM Elementarunterhalt, 266,00 DM Vorsorge-unterhalt).
Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen, die weitergehenden Berufungen zurück-gewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2) 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klä-gerin zu 2) trägt der Beklagte 4/5. Der Beklagte trägt ferner die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin zu 1).
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2) 1/3 und der Beklagte 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte; ferner trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin zu 2) zu 1/3.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren vom 01. März 1991 bis zum 07. Februar 1995 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 18. Juli 1991 geborene Klägerin zu 1) hervorgegangen. Diese lebt bei der Klägerin zu 2), die das alleinige Sorgerecht innehat.
Am 12. Mai 1993 ist der Beklagte durch das Amtsgericht Dortmund (177 F 205/92) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes i.H.v. 375,00 DM verurteilt worden. Der Beklagte ist ferner durch Verbundurteil vom 28. September 1994 (177 F 158/92 AG Dortmund) zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhaltes i.H.v. insgesamt 1.587,00 DM verurteilt worden, wovon 372,00 DM auf den Vorsorge- und 1.215,00 DM auf den Elementarunterhalt entfielen.
Der Beklagte, der bei den D Stadtwerken beschäftigt ist, war Eigentümer eines Hauses und bewohnte in diesem Haus eine 76 m2 große Wohnung. Ferner hatte er monatliche Mieteinnahmen von 600,00 DM. Er zahlte monatliche Kreditraten i.H.v. 878,00 DM an eine Bausparkasse und bediente ferner einen Kredit, den er von seinen Eltern erhalten hatte, mit monatlich 500,00 DM. Zum 01. April 1999 verkaufte der Beklagte sein Haus und erzielte nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Reinerlös i.H.v. 111.152,36 DM. Hiervon erwarb er einen Mercedes SLK zum Preise von 58.500,00 DM sowie eine Gartenlaube für 12.000,00 DM. Darüber hinaus löste er einen Dispositionskredit i.H.v. 15.000,00 DM ab.
Die Klägerin, die zunächst nicht berufstätig war, war von Oktober 1997 bis Mai 1998 aushilfsweise als Übersetzerin beschäftigt und verdiente im Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 monatlich 200,00 DM und von Januar bis Mai 1998 monatlich 300,00 DM. Die Klägerin zu 1) wurde vorzeitig eingeschult und besucht inzwischen das 4. Schuljahr der Grundschule. Kurzzeitig wurde sie nach dem Schulunterricht bis zur Mittagszeit im Schulgebäude betreut.
Nachdem der Beklagte im November 1997 seine Unterhaltszahlungen eingestellt hatte, haben die Klägerinnen nach im November 1997 erfolgter fruchtloser Mahnung Stufenklage erhoben und zuletzt unter Abänderung der eingangs genannten Urteile einen monatlichen Unterhalt für die Klägerin zu 1) ab 26. Februar 1998 von monatlich 511,00 DM und für die Klägerin zu 2) vom 26. Februar 1998 bis 31. Mai 1999 und ab 01. November 1999 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 1.754,00 DM (375,00 DM Vorsorge- und 1.379,00 DM Elementarunterhalt) begehrt. Für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis 30. Oktober 1999 hat die Klägerin zu 2) lediglich einen Elementarunterhalt von 841,00 DM und einen Vorsorgeunterhalt von 229,00 DM verlangt, weil sie in dieser Zeit mit einem anderen Mann zusammenlebte und sich Versorgungsleistungen anrechnen ließ. Zur Begründung ihrer Mehrforderungen haben die Klägerinnen vorgetragen, der Beklagte könne aufgrund von Lohnsteigerungen und Mieteinnahmen sowie erheblicher Steuererstattungen einen höheren Unterhalt als in den eingangs genannten Urteilen festgesetzt zahlen.
Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten und hat zudem widerklagend begehrt, ab Juni 1999 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei nach Wegfall der Mieteinnahmen nicht mehr in der Lage, einen höheren Unterhalt zu zahlen. Zudem sei die Klägerin zu 2) zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, mit der sie ihren gesamten Unterhaltsbedarf decken könne. Zudem müsse sich die Klägerin zu 2) für die Versorgungsleistungen gegenüber ihrem Lebensgefährten erhebliche Beträge anrechnen lassen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, einen monatlichen Unterhalt an die Klägerin zu 1) i.H.v. 510,00 DM und an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Mai 1999 i.H.v. 1.754,00 DM (1.379,00 DM Elementar- und 175,00 DM Vorsorgeunterhalt), für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Oktober 1999 1.070,00 DM (841,00 DM Elementar- und 229,00 DM Vorsorgeunterhalt) und ab dem 01. November fortlaufend 1.209,00 DM (996,00 DM Elementar- und 240,00 DM Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin zu 2) und der Beklagte jeweils mit der Berufung.
Die Klägerin zu 2) verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Bedarfs aufzunehmen. Dies sei schon im Hinblick auf die Betreuung der Klägerin zu 1) wegen der unregelmäßigen Unterrichtszeiten nicht möglich. Selbst wenn man ein Einkommen fingiere, dürfe dies nur mit 6/7 angerechnet werden. Im übrigen sei sie vom 20. Januar 2000 bis etwa Mitte März 2000 krankheitsbedingt ohnehin nicht erwerbsfähig gewesen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.09.1994 auch für die Zeit ab 01.11.1999 dahin abzuändern, daß der Beklagte an die Klägerin zu 2) monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.754,00 DM (375,00 DM Vorsorgeunterhalt und 1.379,00 DM Elementarunterhalt) zu zahlen hat.
Der Beklagte beantragt,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2.
die auf Erhöhung des Kindesunterhalts gerichtete Abänderungsklage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt ist, für die Klägerin zu 1) mehr als die nachfolgenden Beträge zu zahlen:
a) für 7 - 12/98 monatlich 493,00 DM;
b) für 1 - 3/99 monatlich 478,00 DM;
c) für 4 - 6/99 monatlich 455,00 DM;
d) für 7 - 12/99 monatlich 457,00 DM;
e) ab 1/00 monatlich 447,00 DM;
3.
zum nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 2):
a)
die auf Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gerichtete Abänderungsklage in vollem Umfang abzuweisen;
b)
auf die Widerklage unter Abänderung des Urteils vom 28.09.1994 - 177 F 158/92 AG Dortmund - festzustellen, daß der Beklagte und Widerkläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes für die Klägerin zu 2) lediglich wie folgt verpflichtet ist:
aa) 26.02.1998 - 31.05.1998 monatlich 1.250,00 DM;
bb) 4 - 10/99 monatlich 190,00 DM;
cc) ab 11/99 monatlich 790,00 DM.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes sei der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenunterhaltes ohne Abzug des Kindergeldanteils vorzunehmen. Ferner seien bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs die Zinsen aus dem Verkauf des Hauses nicht in Ansatz zu bringen, weil es sich nicht um eheprägende Einkünfte handele. Hinsichtlich des Wohnwertes für die Vergangenheit sei von einem Quadratmeterpreis von 11,25 DM auszugehen. Auf seiten der Klägerin zu 2) sei zu berücksichtigen, daß diese ab Oktober 1997 monatlich 200,00 DM und ab Januar 1998 monatlich 300,00 DM verdient habe.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 2) sind jeweils nur teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Abänderung der Unterhaltstitel bezüglich des Kindesunterhaltes und des nachehelichen Unterhaltes vorgenommen, da eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien eingetreten ist. Im einzelnen ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten:
1.
Zeitraum vom 28. Februar 1998 bis 30. Juni 1998
Für diesen Zeitraum ist das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Kindesunterhaltes nicht angefochten worden, so daß es bei den ausgeurteilten monatlichen 510,00 DM verbleibt.
Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf nachehelichen Unterhalt (§ 1569 ff. BGB) beläuft sich für diesen Zeitraum auf monatlich zunächst 1.549,00 DM. Das Nettoeinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1998 ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen 44.677,83 DM, das sind monatsanteilig 3.723,00 DM (gerundet). Hinzuzurechnen ist die Steuererstattung mit rund 7.490,00 DM, also monatsanteilig 624,00 DM, was zu monatlichen Einkünften von 4.347,00 DM führt. Hinzuzurechnen sind monatliche Mieteinkünfte von 600,00 DM sowie der Wohnwert der vom Beklagten genutzten Wohnung. Der Senat schätzt den Wohnwert auf 855,00 DM (76 m2 x 11,25 DM/m2) monatlich aufgrund eines Vergleichs mit den Einnahmen aus der vermieteten Wohnung. Von dem Gesamteinkommen i.H.v. 5.802,00 DM sind in Abzug zu bringen der Kredit bei der Bausparkasse mit monatlich 878,00 DM sowie der Kredit, den der Beklagte von seinen Eltern erhalten und den er mit monatlich 500,00 DM zurückgeführt hat. Einkommensmindernd sind ferner unstreitige berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten i.H.v. monatlich 190,00 DM, so daß ein anrechenbares Einkommen von 4.234,00 DM verbleibt. Nach Abzug des Tabellenbetrages für den Unterhalt der Klägerin zu 1) i.H.v. 620,00 DM, errechnet sich der Anspruch der Klägerin zu 2) i.H.v. 3/7 des verbleibenden Betrages (3.614,00 DM) also 1.549,00 DM. Unter Anwendung der Bremer Tabelle ergibt sich ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Elementarunterhalt i.H.v. 1.476,00 DM und auf Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 396,00 DM (insgesamt 1.812,00 DM).
Da erstinstanzlich lediglich 1.754,00 DM ausgeurteilt worden sind, verbleibt es bei diesem Betrag.
Eine Anrechnung der bis Mai 1998 von der Klägerin zu 2) monatlich verdienten 300,00 DM kommt nicht in Betracht, da die Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der Klägerin zu 1) überobligatorisch war, die Einkünfte folglich allenfalls zur Hälfte berücksichtigt werden könnten und der nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen verbleibende Betrag so gering wäre, daß er hier vernachlässigt werden kann.
2.
Zeitraum vom 01. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen i.H.v. 4.234,00 DM ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) nach Höherstufung um eine Gruppe - es sind nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden - ein Tabellenunterhaltsbetrag von 603,00 DM, so daß nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM ein Zahlbetrag von 493,00 DM verbleibt.
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) wirkt sich die Veränderung des Anspruchs der Klägerin zu 1) in der Weise aus, daß die 3/7-Quote 1.556,00 DM beträgt. Unter Anwendung der Bremer Tabelle ergibt sich hinsichtlich Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt kein Unterschied zum vorherigen Zeitraum; der errechnete Betrag unterschreitet nicht den ausgeurteilten Betrag von insgesamt 1.754,00 DM.
3.
Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31. März 1999
Ausweislich der für das Jahr 1999 vorgelegten Verdienstabrechnungen beläuft sich das Erwerbseinkommen des Beklagten auf insgesamt 48.308,19 DM, also monatlich 4.025,68 DM. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er habe eine Steuererstattung von 7.400,00 DM erhalten, dies haben die Klägerinnen nicht bestritten, so daß monatsanteilig 616,66 DM hinzuzurechnen sind. Zu berücksichtigen sind ferner wie im Jahr 1998 Mieteinnahmen, Wohnwert sowie Kredite und berufsbedingte Aufwendungen von im Jahre 1999 unstreitigen 200,00 DM, so daß sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten im Jahre 1999 zunächst auf 4.519,00 DM errechnet.
Aufgrund des gestiegenen Einkommens des Beklagten erhöht sich der Tabellenunterhaltsbetrag der Klägerin zu 1) auf 636,00 DM, wovon das hälftige Kindergeld i.H.v. 125,00 DM abzuziehen ist, so daß sich kein geringerer Betrag als die ausgeurteilten 510,00 DM ergibt.
Der Anspruch der Klägerin zu 2) in Höhe der 3/7-Quote berechnet sich auf 1.665,00 DM. Auch in diesem Zeitraum war die Klägerin zu 2) nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, so daß die Ausführungen zum Verdienst der Klägerin zu 2) entsprechend gelten. Unter Anwendung der Bremer Tabelle ergeben sich für den Elementar- und Altersvorsorgeunterhaltsanspruch folgende Werte: 1.494,00 DM Elementarunterhalt und 414,00 DM Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also 1.908,00 DM.
Da erstinstanzlich lediglich 1.754,00 DM ausgeurteilt worden sind, verbleibt es bei diesem Betrag.
4.
Zeitraum vom 01. April 1999 bis 31. Mai 1999
Das anrechenbare Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten verringern sich um 77,00 DM dadurch, daß der Beklagte sein Haus verkauft hat. Da dies nur geringe Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen hat, sieht der Senat schon aus diesem Grunde die Veräußerung des Hauses als unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar an.
Der Anspruch der Klägerin zu 1) beläuft sich auch für diesen Zeitraum auf 510,00 DM.
Bezüglich des Anspruchs der Klägerin zu 2) ergibt sich für diesen Zeitraum wegen der nur geringfügig veränderten Einkommensverhältnisse keine relevante Änderung im Vergleich zum vorherigen Zeitraum: es verbleibt bei dem Betrag von 1.754,00 DM.
5.
Zeitraum vom 01. Juni 1999 bis 30. Juni 1999
Während der Anspruch der Klägerin zu 1) in diesem Monat unverändert bleibt, verändert sich der Anspruch der Klägerin zu 2) dadurch, daß ihr im Hinblick darauf, daß sie mit einem anderen Mann zusammengelebt hat, 700,00 DM bedarfsdeckend anzurechnen sind, was zu einem Anspruch von 931,00 DM führt. Die Anrechnung erfolgt nicht nach Abzug eines Siebtels als Erwerbstätigenbonus, da es sich nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt. Die Ansprüche auf Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt berechnen sich nach der Bremer Tabelle wie folgt: 842,00 DM Elementar- und 209,00 DM Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also 1.051,00 DM.
Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich dieses Zeitraumes keinen Erfolg, da erstinstanzlich insgesamt 1.070,00 DM ausgeurteilt worden sind und die geringfügige Abweichung im Hinblick darauf, daß es sich um gerundete Werte handelt, keine Abänderung des angefochtenen Urteils gebietet.
6.
Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 31. Oktober 1999
Die Ansprüche der Klägerinnen bleiben auch nach Veränderung der Unterhaltstabellensätze zum 01. Juli 1999 unverändert, da sich kein geringerer als der ausgeurteilte Betrag von 510,00 DM monatlich als Kindesunterhalt ergibt.
7.
Zeitraum ab 01. November 1999
Der Anspruch der Klägerin zu 1) bleibt unverändert bei 510,00 DM.
Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten für die Zeit ab 01. November 1999 einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von zunächst 1.200,00 DM. Da die Klägerin zu 2) jedenfalls seit November 1999 - dies ist nach Anhörung der Parteien unstreitig - nicht mehr mit einem Mann zusammenlebt, errechnet sich - ohne anzurechnenden Betrag - eine 3/7-Quote von nunmehr 1.631,00 DM. In Höhe von rund 430,00 DM ist die Klägerin zu 2) jedoch in der Lage und verpflichtet, ihren Bedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu decken. Die Klägerin zu 1) hat im Juli 1999 das 8. Lebensjahr vollendet und war seit August 1999 im 3. Schuljahr. Die Schule, die die Klägerin zu 1) besucht, bietet eine sogenannte Bis-Mittag-Betreuung an, in der die Klägerin zu 2) selbst für einen Monat als Aufsichtsperson tätig war. Es sind daher keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, daß die Klägerin zu 2) vormittags nicht einer Beschäftigung nachgehen kann. Soweit die Klägerin zu 2) vorträgt, die Klägerin zu 1) habe wegen der Verhaltensweise anderer Kinder die Bis-Mittag-Betreuung nicht weiter aufsuchen wollen, kann dies unterhaltsrechtlich nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Nach einer Eingewöhnungsphase der Klägerin zu 1) zu Beginn des 3. Schuljahres ist demnach ein Nettoverdienst der Klägerin zu 2) i.H.v. 500,00 DM monatlich zu fingieren, welcher nach Abzug eines Siebtels mit rund 430,00 DM anzurechnen ist, so daß sich der Unterhaltsanspruch auf zunächst rund 1.200,00 DM beläuft. Unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle ergeben sich daher für den Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt folgende Beträge: 1.085,00 DM Elementar- und 269,00 DM Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also 1.354,00 DM.
8.
Für die Zeit ab Januar 2000 errechnen sich bei sonst gegenüber 1999 unverändert gebliebenen Verhältnissen folgender nachehelicher Unterhalt (vgl. Bremer Tabelle in FamRZ 2000, 143):
Elementarunterhalt: 1.086,00 DM; Altersvorsorgeunterhalt: 266,00 DM; zusammen: 1.352,00 DM.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10 ZPO.