Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO: Kosten gegeneinander aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm ergänzt einen Senatsbeschluss wegen einer offensichtlichen Auslassung nach § 319 ZPO. Die Ergänzung betrifft die Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Gericht nutzt damit die zulässige Möglichkeit, formale Auslassungen zu beseitigen, ohne die Hauptsache inhaltlich neu zu prüfen.
Ausgang: Senatsbeschluss wegen offensichtlicher Auslassung nach § 319 ZPO ergänzt; Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung kann wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt werden.
Die Ergänzung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf unterbliebene Kostenentscheidungen, soweit die Auslassung offensichtlich ist.
Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist eine zulässige Form der Kostenentscheidung, wenn keine Partei einen durchsetzbaren Kostenersatzanspruch hat.
Die Vornahme einer Ergänzung nach § 319 ZPO erfordert keine erneute materielle Prüfung der Hauptsache; sie beseitigt ausschließlich formale Unvollständigkeiten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 179 F 4421/99
Tenor
Der Senatsbeschluß vom 25. Januar 2001 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.