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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 227/00·07.02.2001

Ergänzung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO: Kosten gegeneinander aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm ergänzt einen Senatsbeschluss wegen einer offensichtlichen Auslassung nach § 319 ZPO. Die Ergänzung betrifft die Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Gericht nutzt damit die zulässige Möglichkeit, formale Auslassungen zu beseitigen, ohne die Hauptsache inhaltlich neu zu prüfen.

Ausgang: Senatsbeschluss wegen offensichtlicher Auslassung nach § 319 ZPO ergänzt; Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung kann wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt werden.

2

Die Ergänzung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf unterbliebene Kostenentscheidungen, soweit die Auslassung offensichtlich ist.

3

Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist eine zulässige Form der Kostenentscheidung, wenn keine Partei einen durchsetzbaren Kostenersatzanspruch hat.

4

Die Vornahme einer Ergänzung nach § 319 ZPO erfordert keine erneute materielle Prüfung der Hauptsache; sie beseitigt ausschließlich formale Unvollständigkeiten.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 179 F 4421/99

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 25. Januar 2001 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung gemäß § 319 ZPO ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.