OLG Hamm – Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter; gemeinsame elterliche Sorge
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die sorgeberechtigende Entscheidung des Amtsgerichts wurde teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht überträgt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf die Antragsgegnerin, belässt die übrige elterliche Sorge jedoch bei beiden Eltern gemeinsam. Entscheidend war das Kindeswohl als Leitprinzip der Abwägung.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin übertragen, übrige elterliche Sorge gemeinsam belassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem Elternteil zugewiesen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und eine abweichende Zuteilung gerechtfertigt ist.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts steht einer gleichzeitigen gemeinsamen Ausübung der übrigen elterlichen Sorge nicht entgegen.
Das Berufungsgericht darf eine sorgeberechtigende Entscheidung der Vorinstanz abändern, soweit die Interessen des Kindes dies erfordern.
Bei der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das Kindeswohl den Vorrang; für eine Abweichung sind überwiegende, substantiiert darzulegende Gründe erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 179 F 4421/99
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung zum Sorgerecht des am 24.August 2000 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind XXX, geb. am XXX wird auf die Antragsgegnerin übertragen. Im übrigen wird die elterliche Sorge von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.