Entziehung des Sorgerechts (Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge) und Bestellung eines Ergänzungspflegers
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm entzieht der Kindesmutter das Sorgerecht für den im Jahr 2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge und bestellt das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Die Maßnahme stützt sich auf § 1666 BGB. Eine Entziehung in diesen Teilbereichen steht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG entgegen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Ausgang: Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schule und Gesundheit angeordnet; Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung des Sorgerechts für einzelne Teilbereiche (z. B. Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge) kann gemäß § 1666 BGB angeordnet werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
Die Anordnung der Entziehung von Sorgerechtsbefugnissen in Teilbereichen ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil ein Beteiligter dem ausdrücklich widerspricht; § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG hindert die Teilentziehung nicht von vornherein.
Zur Wahrnehmung der entzogenenen Aufgaben kann das Gericht einen Ergänzungspfleger bestellen; das Jugendamt ist in der Regel geeignet, diese Funktion wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 FamFG; der Verfahrenswert ist nach § 45 Abs. 1 FamGKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwerte, 3 F 248/13
Tenor
Der Kindesmutter wird das Sorgerecht für den am #.#.2002 geborenen A in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge entzogen. Das Jugendamt wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entziehung des Sorgerechts in den Teilbereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge beruht auf § 1666 BGB. Die Entziehung des Sorgerechts in diesen Bereichen widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs.1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.