Trennungs- und Kindesunterhalt: Wohnvorteil, Darlehens-/Sparabzug und Bedarfskontrollbetrag
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die getrennt lebenden Ehegatten über die Höhe von Kindes- und Trennungsunterhalt ab Juli 1997. Kernfragen waren die Einkommensbemessung (insb. Wohnvorteil), die Berücksichtigungsfähigkeit von Hausfinanzierungs-/„Vaterdarlehen“-Zahlungen sowie eine behauptete neue Lebensgemeinschaft und Erwerbsobliegenheit der Ehefrau. Das OLG änderte das amtsgerichtliche Urteil teilweise ab und setzte gestaffelte Unterhaltsbeträge fest; weitergehende Forderungen wurden abgewiesen. Zahlungen des Beklagten wurden vorrangig auf den Kindesunterhalt angerechnet; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterhaltsurteil abgeändert und Unterhalt herabgesetzt; im Übrigen Berufung zurückgewiesen und Klage teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Wohnvorteil aus selbstgenutztem Immobilieneigentum ist als Einkommen zu berücksichtigen; nach Auszug des anderen Ehegatten ist regelmäßig nur noch die ersparte Wohnungsaufwendung anzusetzen, nicht der volle objektive Mietwert.
Aufwendungen, die den ehelichen Lebensstandard tatsächlich nicht geprägt haben (z.B. fortlaufende Tilgungs-/Sparleistungen), sind bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht bedarfsprägend; sie können jedoch als Abzug bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, soweit sie nach den Umständen angemessen sind.
Ergibt die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle unter Einbezug des Ehegattenunterhalts eine Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags, ist eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vorzunehmen, um den Selbstbehalt/angemessenen Eigenbedarf zu wahren.
Bei erheblichem Einkommensrückgang kann die Berücksichtigung freiwilliger Vermögensbildung oder nicht zwingender Rückzahlungsleistungen (insb. an nahe Angehörige) zurücktreten, wenn andernfalls der laufende Lebensunterhalt der getrennt lebenden Familie gefährdet wäre.
Eine Kürzung oder Versagung von Trennungsunterhalt wegen verfestigter neuer Lebensgemeinschaft setzt tragfähige Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft voraus; bloße Kontakte oder Vereins-/Freundschaftsbeziehungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 171 F 3449/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, folgende Unterhaltsbeträge an die Klägerin zu leisten:
a)
für das gemeinsame Kind T1:
aa)
für die Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 monatlich 695,00 DM
bb)
für die Zeit von März 1998 bis Mai 1999 monatlich
505,00 DM
cc)
für die Zeit ab Juni 1999 monatlich 377,00 DM
b)
für die Klägerin selbst als Trennungsunterhalt:
aa)
für die Zeit von Juli 1997 bis November 1997 monatlich
655,00 DM
bb)
für Dezember 1997 935,00 DM
cc)
für die Zeit von Januar bis Februar 1998 monatlich
915,00 DM
dd)
für die Zeit von März 1998 bis Dezember 1998 monatlich
645,00 DM
ee)
für die Zeit von Januar bis Mai 1999 monatlich 475,00 DM
ff)
ab Juni 1999 monatlich 98,00 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die vorstehend ausgeurteilten Unterhaltsbeträge sind folgende Zahlungen des Beklagten anzurechnen:
Für die Zeit von Juli bis September 1997 und für die Zeit von November 1997 bis März 1998 monatlich 1.200,00 DM,
für November 1997 1.100,00 DM und für die Zeit von April 1998 bis Juni 1998 monatlich 980,00 DM.
Die Zahlungen sind zunächst auf den ausgeurteilten Kindes-unterhalt zu verrechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 29.08.1948 geborene Klägerin und der am 20.07.1946 geborene Beklagte haben im Jahre 1968 einander geheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen lediglich noch die am 07.06.1983 geborene T1 im vorliegenden Rechtsstreit eine Rolle spielt. Anfang Januar 1997 kam es zur Trennung in dem gemeinsamen Haus der Parteien; am 01.12.1997 ist die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter aus der Wohnung ausgezogen. Während des Zusammenlebens war die Klägerin nicht erwerbstätig. Mit der vorliegenden Klage hat sie Unterhalt für T1 und Trennungsunterhalt für sich beansprucht.
Der Beklagte ist bei der S-AG in C beschäftigt. Er hat bis Februar 1998 das Kindergeld für die Tochter bezogen. Er bewohnt weiter das gemeinsame Haus. Für den hier relevanten Unterhaltszeitraum ab Juli 1997 hat er an die Klägerin Unterhaltsleistungen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange erbracht. Er hat beim Amtsgericht Kindesunterhalt in Höhe von 695,00 DM monatlich für die Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 anerkannt und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 505,00 DM. Trennungsunterhalt hat der Beklagte für die Zeit von Juli 1997 an in Höhe von monatlich 475,00 DM anerkannt.
Durch das angefochtene Urteil, auf welches verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten zu Trennungsunterhalt für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 in Höhe von monatlich 935,00 DM und für die Zeit danach in Höhe von 1.295,00 DM sowie zu Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 in Höhe von monatlich 695,00 DM und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 565,00 DM verurteilt abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeträge. Wegen der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der nur im Rahmen seines Anerkenntnisses zahlen will, und zwar unter Anrechnung der gezahlten Beträge sowie für die Zeit ab Juni 1999 wegen Verschlechterung seiner Einkommenslage nur noch 377,00 DM Kindesunterhalt und keinen Trennungsunterhalt mehr. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Belastungen für die Finanzierung des gemeinsamen Hauses zu Unrecht nicht in vollem Umfange berücksichtigt. Dazu trägt er vor, sein Vater habe im Jahre 1995 einen Teil der für das Haus aufgenommenen Darlehensverpflichtungen getilgt und in Höhe der Tilgungsbeträge ihm ein Darlehen in Höhe von rd. 118.000,00 DM gegeben. Dieses Darlehen werde von ihm seit Oktober 1996 in monatlichen Beträgen von 1.000,00 DM an den Vater zurückgezahlt. Am 27.06.1997 habe er ein weiteres Darlehen von seinen Vater über 32.474,52 DM aufgenommen, wodurch öffentliche Darlehen abgetragen worden seien. Seit Januar 1998 zahle er darauf an seinen Vater monatlich 200,00 DM zurück. Außerdem habe das Amtsgericht andere Belastungen nicht hinreichend berücksichtigt; darauf wird in den Entscheidungsgründen im einzelnen eingegangen. Seit 1998 sei das Einkommen geringer geworden, weil er nur über Tage arbeiten könne. Bis zum Auszug der Klägerin habe er die gemeinsamen Wohnungskosten getragen, was als Unterhaltsleistungen gegenüber der Klägerin zu bewerten sei. Er kommt zu dem Ergebnis, daß für das Jahr 1997 von ihm bereits mehr Unterhalt an die Klägerin geleistet worden sei, als eine Verpflichtung seinerseits bestehe. Für das Jahr 1998 errechnet der Beklagte einen Bedarf der Klägerin von 789,00 DM, den sie aber seiner Meinung nach durch eine Teilzeittätigkeit jedenfalls teilweise decken müsse. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 620,00 DM seien noch unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus 531,41 DM anzurechnen, so daß noch ein ungedeckter Bedarf von 257,64 DM bestehe, also weniger als er anerkannt habe. Seit Dezember 1997 lebe sie mit einem neuen Lebenspartner, dem als Zeugen benannten T2 zusammen, der ihr monatlich 300,00 DM zahle, die ebenfalls auf ihren Bedarf anzurechnen seien.
Ab dem Jahre 1999 sei sein Einkommen durch Steuerklassenwechsel weiter gefallen; ferner beziehe er seit dem 09.04.1999 Krankengeld. Er werde anschließend nur noch im Juni und Juli 1999 seine Arbeit wieder aufnehmen können, da er ab August 1999 in den vorgezogenen Ruhestand überwechsle. Dadurch seien seine Einkünfte erheblich geringer, so daß er nur noch den Mindestunterhalt für das Kind zahlen könne, aber keinen Trennungsunterhalt mehr.
Der Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, soweit er zu höheren als den anerkannten Unterhaltsbeträgen verurteilt worden sei unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen
sowie für die Zeit ab 01.06.1999 die Klage abzuweisen, soweit er zu höheren Kindesunterhalt als monatlich
377,00 DM und zu Trennungsunterhalt überhaupt verurteilt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin wendet sich gegen das Berufungsvorbringen und trägt vor:
Der Beklagte habe sein Einkommen für das Jahr 1997 nicht vollständig nachgewiesen. Sie veranschlagt vor allen Dingen den Mietwert des gemeinsamen Hauses höher als der Beklagte. Die angebliche, 1995 begründete Darlehensverbindlichkeit des Beklagten gegenüber seinem Vater bestreitet sie und behauptet, der Vater habe das Geld geschenkt. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Sie ist der Auffassung, daß ihr fiktive Einkünfte nicht zuzurechnen seien, da die Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages im Juli 1998 30 Jahre gedauert und sie drei Kinder geboren habe. In ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau sei sie nicht vermittelbar. Auch stünden gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegen. Eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann unterhalte sie nicht. Sie erhalte lediglich von T2 und anderen Bekannten monatlich 200,00 DM darlehensweise, weil der Beklagte zu wenig Unterhalt zahle. Hilfsweise macht sie für die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrages am 01.08.1998 auch Vorsorgeunterhalt geltend zur Auffüllung ihrer Unterhaltsforderung.
Die Parteien sind vor dem Senat persönlich angehört worden.
Die Klägerin hat folgendes erklärt:
Die gemeinsame eheliche Wohnung habe 100 qm Größe. Hinzukomme ein ausgebautes Dachgeschoß, das als Abstellraum und Büro genutzt werde. Von seinem Vater habe der Beklagte kein Darlehen erhalten; vielmehr habe der Vater das Geld geschenkt. Die vorgelegten Darlehensurkunden des Beklagten seien nachträglich angefertigt worden. Bis Herbst 1996 habe der Beklagte 500,00 DM für ein Auto der Tochter bereitgestellt. Nach Abzahlung habe er dann ab Oktober 1996 monatlich 1.000,00 DM auf einen Investmentsparvertrag eingezahlt. Dieser Sparvertrag bestehe auch jetzt noch. Neben diesen Zahlungen sei der Beklagte gar nicht in der Lage, noch eine Darlehensrate an seinen Vater zu tragen. Der Vater habe damals das Geld geschenkt, weil er zuvor 10 Jahre lang keinen Kontakt zu dem Beklagten gehabt habe. Dadurch habe der Vater den Kontakt wieder herstellen wollen. Die Aufstellung über die Hausunkosten, die ihr Anwalt mit Schriftsatz vom 27.10.1997 zu den Akten gereicht habe, habe sie beim Aufräumen in der gemeinsamen Wohnung gefunden. Sie habe davon eine Ablichtung gemacht. Der Beklagte habe ihr und auch der Tochter, der Zeugin X, gesagt, der Vater habe das Geld geschenkt. Mit T2 habe sie keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. T2 wohne im Nachbarhaus. Sie seien nur gemeinsam Mitglieder in einem Kegelclub. Intime Beziehungen habe sie nicht zu T2. Von T2 und zwei Freunden aus dem Kegelclub erhalte sie monatlich jeweils 200,00 DM als Darlehen. Das wolle sie zurückzahlen, wenn die Auseinandersetzung bezüglich des gemeinsamen Hauses erfolgt sei. Es handele sich dabei um so gute Freunde, daß diese darauf vertrauten, sie werde das Geld zurückzahlen. Sie fahre auch mit dem Kegelclub in Urlaub und bezahle selbst. T2 habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung, wie das unter Nachbarn auch üblich sei.
Der Beklagte hat erklärt:
Die Töchter hätten ihm von ihren Beziehungen zu T2 berichtet. T2 habe der Klägerin einen Heiratsantrag gemacht und ihr Schmuck zu Weihnachten geschenkt. Sie seien täglich zusammen. Er wisse nicht, ob sie einen gemeinsamen Haushalt hätten. Im April 1997 habe die Klägerin von ihm, dem Beklagten, 10.000,00 DM erhalten.
Den Darlehensvertrag mit seinem Vater habe man zunächst selbst aufgesetzt. Dann habe man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und den Vertrag neu geschrieben. Er habe noch nie Investmentsparen gemacht. Er habe die Rückzahlungsrate für den Vater zunächst auf ein Investmentsparkonto des Vaters per Lastschrift gezahlt, und zwar bis März 1997. Ab April 1997 habe der Vater das Geld in bar haben wollen, um Anschaffungen tätigen zu könne. So habe er beispielsweise einen Rasenmäher gekauft und andere Dinge. Das Geld in Höhe von 118.000,00 DM habe der Vater aus einem Sparvertrag und aus einem Bausparguthaben bekommen. Das weitere Geld, das der Vater ihm im Jahr 1997 zur Verfügung gestellt habe, stamme aus Ersparnissen des Vaters.
Der Zeuge L hat erklärt:
Er sei der Vater des Beklagen. Er habe damals einen Bausparvertrag bei T gehabt. Als dieser Vertrag erfüllt gewesen sei, habe er dem Beklagten vorgeschlagen, daß mit dem Bausparguthaben Darlehen des Beklagten abgelöst würden. Außerdem habe er einen Ratensparvertrag frei gehabt, der demselben Zweck habe dienen sollen. Er habe sich daraufhin von einem Anwalt beraten lassen, Rechtsanwalt G in I. Auf dem von ihm geschriebenen Entwurf habe der Rechtsanwalt Änderungen vorgenommen. Danach habe er selbst zu Hause den Vertrag neu geschrieben. Das Geld habe zurückgezahlt werden sollen. Es sei kein Geschenk gewesen. Vorübergehend habe der Beklagte die Rückzahlungsrate auf einen Investmentsparvertrag, der ihm, dem Zeugen gehöre, eingezahlt. Dann habe er aber das Geld direkt haben wollen in bar. Das sei ihm so lieber gewesen. Er zahle jetzt selbst von seinem Konto weiter auf den Investmentfonds ein. Das Geld, das er von dem Beklagten in bar erhalte, gebrauche er zum Leben und für Anschaffungen. Das Geld habe er bereitgestellt nach Abschluß des Darlehensvertrages. Wenn der Darlehensvertrag vom 08.09.1995 etwas anderes besage, so könne er sich das nicht erklären. Er habe noch zwei Töchter. Der jüngsten habe er sein schuldenfreies Einfamilienhaus bereits überschrieben. Er habe jedoch dort ein lebenslanges Wohnrecht. Die Tochter trage alle laufenden Kosten. Seine älteste Tochter wolle bauen, habe aber noch kein Grundstück. Da wolle er auch helfen. Er wisse noch nicht, ob er Geld darlehensweise oder schenkweise geben wolle. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und sei auf deren Hochzeiten auch nicht anwesend gewesen. Seine Kinder sollten alle gleich viel erben. Ein Testament habe er aber noch nicht gemacht.
Die Zeugin X hat folgendes ausgesagt:
Sie sei 1970 geboren und Tochter der Parteien. Sie habe vor einigen Jahren einen Anruf von einer Tante, einer Schwester ihres Vaters, erhalten. Inhalt des Gesprächs sei gewesen, daß der Opa dem Vater Geld überlassen wolle. Ihr Vater, der Beklagte, habe ihr selbst auch erklärt, der Opa habe Geld geschenkt. Wann dieses Gespräch mit dem Beklagten gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es habe damals zwischen ihrem Vater und ihrem Opa 10 Jahre Funkstille geherrscht. Nachdem sich die Parteien getrennt hätten, habe sie sich einmal an ihren Vater, den Beklagten, gewandt, weil sie damals von Sozialhilfe gelebt und Geld benötigt habe. Das sei im Sommer 1997 gewesen. Der Beklagte habe die Bitte abgelehnt mit der Begründung, dank ihrer (der Zeugin) Mutter müsse er jetzt das Geld zurückzahlen. Sie wisse nicht mehr, welche Summe nach der Darstellung ihres Vaters der Opa damals gegeben habe. Sie wisse nur, daß von über 100.000,00 DM die Rede gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.
Da der Beklagte seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin und dem gemeinsamen Kind nicht in Zweifel zieht, geht es lediglich um die Frage der Höhe des Unterhalts.
Für das Jahr 1997 hat das Amtsgericht das Einkommen aufgrund der Verdienstabrechnungen des Beklagten von August 1996 bis Juli 1997 zugrundegelegt. Das sind 49.563,39 DM. Die Lohnbescheinigungen für die Monate August bis November 1997 liegen zwar nicht vor, weil der Beklagte sie nicht eingereicht hat; ein Vergleich der Lohnbescheinigungen aus Dezember 1996 und Dezember 1997 zeigt aber, daß 1997 von dem Beklagten nicht mehr verdient worden ist als 1996, so daß von den vom Amtsgericht ermittelten Zahlen ausgegangen werden kann. Die Steuererstattung ist mit dem Amtsgericht in Höhe von 1.212,71 hinzuzurechnen, so daß insgesamt 50.776,10 DM als Nettoeinkommen anzusetzen sind. Das sind monatlich im Durchschnitt 4.231,44 DM.
Hinzukommt der Wohnwert des Hauses, den der Beklagte mit 1.000,00 DM in die Berechnung einsetzt. Bei der Größe des Hauses erscheint dieser Wert realistisch. Die Nähe der Bahnlinie, die unstreitig ist, stellt einen gewissen Negativposten dar, so daß der Ansatz von 1.000,00 DM gerechtfertigt erscheint.
In Abzug zu bringen sind Fahrtkosten, die dem Beklagten entstehen bei einer Entfernung zum Arbeitsplatz von 42 km. Diese Entfernung bestreitet die Klägerin zwar, obwohl sie in der Steuerklärung für das Jahr 1997 offensichtlich diese Entfernungsangabe mitunterschrieben hat. Entsprechend dem Steuerbescheid sind aber nur 199 Tage im Jahr 1997 angefallen, so daß bei einem
Kilometersatz von 0,42 DM sich Fahrtkosten im monatlichen Durchschnitt von 585,06 DM ergeben.
Die Kosten der zahnorthopädischen Behandlung für die Tochter kann der Beklagte von seinem Einkommen absetzen. Im Jahre 1997 sind insgesamt 305,53 DM von dem Beklagten gezahlt und belegt. Das sind 24,46 DM im Monat. Der Beklagte hat insofern unwidersprochen vorgetragen, daß das Geld zwar erstattet wird, aber erst nach erfolgreichem Abschluß der Zahnbehandlung, um auf diese Weise am Erfolg der Behandlung mitzuwirken.
In Abzug zu bringen ist auch ein Arbeitgeberdarlehen mit einer monatlichen Rate von 112,50 DM, was im Senatstermin zwischen den Parteien unstreitig geworden ist.
Als weitere Abzüge sind anzuerkennen die Gebäudeversicherung mit einem monatlichen Betrag von 26,48 DM, eine Tilgung an die Wohnbauförderungsanstalt in Höhe von 64,25 DM und öffentliche Abgaben (Grundsteuer) von 104,33 DM sowie eine Darlehensrate an die Stadt E mit monatlich 7,08 DM. Nicht erkennbar ist dagegen die Berechtigung einer Kreditrate von 163,00 DM monatlich an die M-Bausparkasse. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, daß ab 1.3.1998 eine Monatsrate von 42,00 DM zu leisten ist (Schreiben der M vom 23.10.1997, Bl. 193 d. A.). Für das Jahr 1997 ist eine Darlehensverpflichtung nicht erkennbar.
Der Beklagte kann darüber hinaus einen weiteren Betrag von 500,00 DM absetzen, der im Zusammenhang mit der Darlehensablösung gegenüber der M N2 und der T-kasse E über insgesamt 118.032,89 DM steht. Auf die von den Parteien insoweit umstrittene Frage, ob dieser Betrag, den der Vater des Beklagten unstreitig zur Verfügung gestellt hat, darlehensweise gegeben oder geschenkt worden ist, kommt es letztenendes nicht an. Bedenken gegen die darlehensweise Hingabe der Gelder bestehen bereits daraus, daß das Schriftstück, das nach der Darstellung des Beklagten den Darlehensvertrag bilden soll, inhaltlich nicht stimmig ist. Dieses Schriftstück trägt nämlich das Datum vom 8.9.1995, während nach dem Inhalt zwei Darlehen an die M und die T-kasse E bereits im März 1994 zurückgeführt worden sind, während das zweite Darlehen an die T-kasse E am 9.9.1995 zurückgezahlt worden ist, letzteres also später als der Abschluß des Darlehensvertrages geschehen sein soll. Diese sich bereits aus der Urkunde ergebenden Unstimmigkeiten werden noch dadurch verstärkt, daß der Zeuge L bei seiner Vernehmung angegeben hat, das Geld erst nach Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Beklagten zur Verfügung gestellt zu haben. Entweder irrt insofern der Zeuge oder der Inhalt des Schriftstückes ist unrichtig. Letzteres erscheint aber wenig wahrscheinlich, weil jedenfalls nach Angaben des Beklagten und des Zeugen das Schriftstück seine endgültige Fassung erst nach Beratung durch einen Anwalt erhalten hat. Es spricht also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß jedenfalls was die Zahlungen von März 1994 betrifft, der Darlehensvertrag nachträglich erstellt worden ist. Daraus ergibt sich, daß die Aussage des Zeugen L nicht widerspruchsfrei ist. Auch die Aussage der Zeugin X läßt Zweifel daran aufkommen, ob das Geld von dem Vater des Beklagten darlehensweise gegeben worden ist. Allerdings kann der Aussage der Zeugin X auch nicht das Ergebnis beigemessen werden, daß von einer Schenkung ausgegangen werden kann. Die Zeugin ist lediglich Zeugin vom Hören-Sagen und hat das wiedergegeben, was der Beklagte ihr gesagt haben soll. Angesichts der Aussage des Zeugen L, mit der die Aussage der Zeugin X nicht vereinbar ist, ist aber der Beweis nicht erbracht, daß es sich um ein Geschenk des Vaters des Beklagten handelte. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat jedoch ergeben, daß jedenfalls ab Oktober 1996 Lastschriften zunächst in Höhe von 1.000,00 DM und von Februar bis April 1997 in Höhe von 500,00 DM für ein Investmentkonto vom Konto des Beklagten erfolgt sind. Dies hat der Beklagte durch Vorlage von Kontoauszügen belegt; es stimmt im übrigen mit dem gemeinsamen Vortrag beider Parteien überein; auch die Klägerin hat im Senatstermin vorgetragen, ab Oktober 1996 sei von dem Beklagten ein Monatsbetrag von 1.000,00 DM auf ein Investmentkonto geflossen. Der Beklagte hat allerdings insofern die abweichende Darstellung gegeben, es habe sich hier um ein Investmentkonto seines Vaters gehandelt, auf das er zwecks Darlehenstilgung die Zahlungen geleistet habe. Welche der Darstellungen der Parteien zutrifft, ob das Geld auf ein Investmentkonto des Zeugen L oder des Beklagten geflossen ist, kann letztlich auf sich beruhen; denn in Höhe dieser Einzahlungen auf das Investmentkonto haben diese Beträge den Parteien nicht zur Verfügung gestanden und damit auch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Sie können deshalb auch nicht zur Bedarfsbemessung für die Klägerin und die Tochter der Parteien herangezogen werden. Da der zunächst auf das Investmentkonto geleistete Monatsbetrag von 1.000,00 DM ab Februar 1997 auf 500,00 DM ermäßigt worden ist, kann nur in dieser Höhe eine Belastung anerkannt werden. Zwar hat der Zeuge L bei seiner Vernehmung angegeben, der Beklagte habe ihm anschließend monatlich 1.000,00 DM in bar gegeben. Darauf kommt es aber nicht an. Denn wenn der Zeuge das Geld ursprünglich als Darlehen gegeben hat mit einer Rückzahlungsvereinbarung von monatlich 1.000,00 DM, wie es auf der Darlehensurkunde steht, so hätte er sich jedenfalls später Anfang 1997 mit einer Reduzierung der Raten auf 500,00 DM zufriedengegeben. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß er in der Folgezeit die Reduzierung wieder hätte rückgängig machen wollen, besteht nicht. Entscheidend ist, daß jedenfalls durchgehend in Höhe von wenigstens 500,00 DM Beträge nicht den Parteien zur Verfügung standen. Gegen dieses Ergebnis können auch nicht rechtliche Bedenken eingewandt werden, daß die Klägerin während des Zusammenlebens mit einer Einschränkung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Darlehen des Vaters des Beklagten oder durch hohe Sparleistungen der Parteien einverstanden war, daß aber nach dem Zerwürfnis ein Konsens zu entsprechenden Einschränkungen der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestanden habe. Dabei würde übersehen, daß für das 1985/1986 gebaute Haus der Parteien erhebliche monatliche Belastungen bestanden, die auf jeden Fall höher als 500,00 DM waren. Den Fortfall dieser Belastung durch die Geldgabe des Vaters des Beklagten haben die Parteien aber nicht zur Anhebung ihres Lebensstandards verwandt, sondern jedenfalls in Höhe von 500,00 DM entweder Rückzahlung an den Vater oder Sparleistungen für sich selbst erbracht.
Es ergibt sich damit für 1997 folgende Berechnung:
Einkommen des Beklagten 4.231,34 DM
+ Wohnwert des Hauses 1.000,00 DM
Abzüge:
Fahrtkosten 585,06 DM
zahnorthopädische Behandlung Tochter 25,46 DM
Arbeitgeberdarlehen 112,50 DM
Sparleistung oder Darlehen Vater 500,00 DM
Gebäudeversicherung 26,48 DM
WfA 64,25 DM
öffentliche Abgaben wie im amts-
gerichtlichen Urteil 104,33 DM
Darlehen Stadt E 7,08 DM
Summe: 3.806,15 DM.
Wenn davon für Gewerkschaftsbeitrag 51,00 DM und 35,00 DM
für vermögenswirksame Leistungen abgezogen werden, verbleiben 3.720,18 DM.
Damit unterfällt der Beklagte der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, in der der Tabellenunterhalt nach der 3. Altersstufe 675,00 DM beträgt. Wenn man diesen Tabellenbetrag absetzt bleiben vom Einkommen des Beklagten noch 3.045,00 DM übrig, aus denen sich ein Bedarf der Klägerin von 3/7 = 1.305,00 DM errechnet. Damit stünden dem Beklagten nur noch 1.740,00 DM zur Verfügung, während der Bedarfskontrollbetrag in der 5. Einkommensgruppe 1.950,00 DM beträgt, also weit unterschritten ist. Deshalb ist hier eine Herabstufung in die 3. Einkommensstufe vorzunehmen, wo der Tabellenbetrag 565,00 DM beträgt. Der Beklagte hat aber 695,00 DM anerkannt. Bei Berücksichtigung des Kindergeldes, das der Beklagte in dieser Zeit bezogen hat, ergibt sich hieraus ein interpolierter Tabellenbetrag von 585,00 DM. Wenn man diesen Betrag von 3.720,18 DM in Abzug bringt, verbleiben 3.135,18 DM. Daraus ergibt sich ein Bedarf der Klägerin von 3/7 = 1.343,65 DM. Damit ist der Bedarfskontrollbetrag des Beklagten, der in der 3. Einkommensgruppe 1.700,00 DM beträgt, gewahrt.
Auf den Bedarf von 1.343,65 DM hat der Beklagte bereits Leistungen erbracht. Da die Klägerin noch in der gemeinsamen Wohnung gelebt hat, ist der Wohnbedarf, den der Senat auf rund 500,00 DM bemißt, gedeckt. Ferner hat der Beklagte an Strom, Gas, Wasser, Telefon, Fernsehen, Schornsteinfeger und Hausratversicherung insgesamt 376,50 DM monatlich erbracht. Die Hälfte davon = 188,25 DM sind ebenfalls auf den Bedarf anzurechnen. Von dem Bedarf von 1.343,65 DM verbleiben nach Abzug anzurechnender Beträge von 688,25 DM noch rund 655,00 DM. Diesen Betrag schuldet der Beklagte daher monatlich noch der Klägerin für die Monate Juli bis November 1997.
Im Dezember 1997 ist die Klägerin aus der Wohnung ausgezogen. Das führt zu der Änderung, daß der volle Wohnwert der von dem Beklagten allein genutzten Wohnung dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden kann. Vielmehr kann ihm lediglich noch der Betrag zugerechnet werden, der ihm als ersparte Wohnungsaufwendung zugute kommt. Da er für sich allein eine Wohnung unter 500,00 DM kaum würde anmieten können, ist statt der bisher eingesetzten 1.000,00 DM lediglich noch ein Betrag von 500,00 DM einzusetzen, so daß sich sein Einkommen im Ergebnis um 500,00 DM ermäßigt und für den Monat Dezember deshalb statt mit 3.720,00 DM nur mit 3.220,00 DM zu bemessen ist. Nach Abzug des Kindestabellenunterhalts von 585,00 DM verbleibt davon noch ein Betrag von 2.635,00 DM. Daraus ergibt sich ein Bedarf der Klägerin von 3/7 = 1.129,00 DM. Da der Beklagte aber lediglich zu 935,00 DM Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, hat es dabei zu bleiben.
Für das Jahr 1998 ergeben sich gegenüber dem Jahr 1997 in einigen Punkten Abweichungen. Das Einkommen des Beklagten hat netto 50.517,51 DM betragen zzgl. Steuererstattung von 1.368,74 DM = 51.886,25 DM. Das sind im monatlichen Durchschnitt 4.323,85 DM. Das Darlehn der Wohnbauförderungsanstalt ist abgelöst worden und deshalb nicht mehr in Abzug zu bringen. Andererseits hat der Beklagte ein unstreitiges Darlehen von seinem Vater erhalten, das er mit monatlich 200,00 DM abzahlt. Dies ist jedenfalls im Senatstermin unstreitig geworden. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Einkommen des Beklagten 4.323,85 DM
zzgl. ersparte Wohnungsaufwendungen 500,00 DM
Abzüge:
Fahrtkosten 585,06 DM
Arbeitgeberdarlehn 112,50 DM
zahnorthopädische Behandlung Tofter 25,46 DM
Sparbetrag oder Darlehn Vater 500,00 DM
Gebäudeversicherung 26,48 DM
öffentliche Abgaben 106,79 DM
Darlehn Stadt E 7,08 DM
Darlehn Vater 200,00 DM
3.285,94 DM.
Wenn man davon Gewerkschaftsbeitrag mit 51,00 DM und vermögenswirksame Leistungen mit 35,00 DM in Abzug bringt, verbleiben 3.199,94 DM. Abzuziehen ist davon der Kindesunterhalt mit 585,00 DM, so daß 2.614,94 DM verbleiben. Daraus ergibt sich ein Bedarf für die Klägerin von 3/7 = 1.120,69 DM. Da bei einem solchen Anspruch der Bedarfskontrollbetrag von 1.700,00 DM nicht gewahrt wäre, ist der Anspruch der Klägerin auf rund 915,00 DM zu begrenzen.
Für die Zeit ab März 1998 ergibt sich eine Änderung dadurch, daß der Beklagte eine Darlehnsverpflichtung gegenüber der M in Höhe von monatlich 240,00 DM zu begleichen hat. Das Einkommen ermäßigt sich dadurch auf 2.959,94 DM (statt 3.199,94 DM). Der Beklagte hat ab März 1998 monatlichen Kindesunterhalt von 505,00 DM anerkannt, bezieht aber nicht mehr das Kindergeld. Zur Berechnung des Bedarfs der Klägerin ist der anerkannte Betrag um das anteilige Kindergeld von 110,00 DM zu erhöhen und in Abzug zu bringen, also 615,00 DM. Von den 2.959,94 DM verbleiben dann noch 2.344,94 DM. Daraus ergibt sich ein Bedarf der Klägerin von 3/7 = 1.005,00 DM. Diesen Betrag kann der Beklagte aber nicht leisten, da der Kindesunterhalt nach der 4. Einkommensgruppe bemessen ist und der Bedarfskontrollbetrag 1.800,00 DM beträgt. Dies hätte zur Folge, daß der Kindesunterhalt zu ermäßigen wäre, was aber angesichts des Anerkenntnisses des Beklagten nicht möglich ist. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Bedarfskontrollbetrag von 1.800,00 DM auf 1.700,00 DM zu reduzieren, wodurch eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von 645,00 DM gegeben ist.
Für das Jahr 1999 ist die Einkommenssituation des Beklagten bislang nur eingeschränkt zu beurteilen, weil der Beklagte nur unvollständige Lohnabrechnungen vorgelegt hat, aus denen zum Teil nur die aufgelaufenen Jahressummen, nicht aber die monatlichen Einzelabrechnungen vollständig ersichtlich sind. Zudem hat der Beklagte teilweise Krankengeld bezogen. Aus den vorliegenden Lohnabrechnungen bis Mai 1999 läßt sich ein Bruttoeinkommen bis Mai in Höhe von 20.470,92 DM abzüglich gesetzliche Abzüge von 8.917,00 DM erkennen. Zusätzlich hat der Beklagte Krankengeld in Höhe von 1.260,00 DM bezogen. Insgesamt beläuft sich damit das Einkommen auf Netto 12.813,92 DM, was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 2.562,78 DM entspricht. Hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil des Beklagten von 500,00 DM, so daß sich 3.062,78 DM ergeben. In Abzug zu bringen sind die auch im Jahre 1998 berücksichtigten Abzüge in Höhe von 1.592,85 DM jedoch mit folgenden Einschränkungen:
Da der Beklagte im April und Mai Krankengeld bezogen hat, sind weniger Fahrtkosten angefallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Krankengeldbezug im April 1999 eine Zeit der Lohnfortzahlung vorausgegangen ist, in der jedenfalls Fahrtkosten nicht entstanden sind. Deshalb wird angenommen, daß die Fahrtkosten im Durchschnitt der 5 Monate um 200,00 DM geringer waren als 1998 (§ 287 ZPO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß bei einem derartigen Rückgang des Einkommens, wie er 1999 gegenüber 1998 sich abzeichnet, die 500,00 DM, die dem Beklagten für 1997 und 1998 entweder als Sparleistung oder als angemessene Darlehensrückzahlung an den Vater dem Beklagten gutgebracht worden sind, nicht mehr in Abzug zu bringen sind. Denn dies wäre bei der gegebenen Sachlage zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts der getrennt lebenden Familie nicht mehr hinzunehmen. Es besteht auch kein Zweifel, daß der Vater des Beklagten dem Rechnung tragen würde und auf eine Darlehensrückzahlung vorerst verzichten würde, wie er dies nach seinen eigenen Angaben und nach Angabe des Beklagten in vergangener Zeit auch getan hat, da er die Rückzahlung des angeblichen Darlehens erst ab Oktober 1996 verlangt hat. Daraus folgt, daß die für das Jahr 1998 gemachten Abzüge in Höhe von 1.592,85 DM für 1999 lediglich noch in Höhe von 892,00 DM berechtigt sind. Es verbleibt deshalb auf Seiten des Beklagten noch ein Einkommen von rd. 2.170,00 DM. Wenn man zusätzlich noch für vermögenswirksame Leistungen 35,00 DM und einen dem Einkommen anzupassenden Gewerkschaftsbeitrag in Abzug bringt, kann von einem Einkommen von rd. 2.100,00 DM ausgegangen werden. Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von anerkannten 505,00 DM zzgl. 125,00 DM Kindergeldanteil = 630,00 DM verbleibt damit noch ein Restbetrag von 1.470,00 DM. Daraus ergibt sich ein Bedarf der Klägerin von 3/7 = 630,33 DM. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist jedoch geringer, so daß auf jedenfall ein höherer Anspruch auf Trennungsunterhalt als 475,00 DM die anerkannt sind, nicht besteht.
Die vorstehend errechneten Unterhaltsbeträge sind für die Klägerin auch nicht zu kürzen wegen den von dem Beklagten behaupteter Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen T2 noch aufgrund einer die Klägerin treffenden Erwerbsobliegenheit. Die Anhörung der Parteien zu den angeblichen Beziehungen der Klägerin gegenüber dem Zeugen T2 hat lediglich erbracht, daß die Klägerin und der Zeuge N in einem Kegelclub sind. Anhaltspunkte dafür, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht ergeben sich nicht. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung selbst nicht mehr behauptet, eine derartige Lebensgemeinschaft bestehe; die Klägerin hat dies entschieden verneint. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, daß die Klägerin irgendwelche Versorgungsleistungen dem Zeugen erbringt.
Eine Erwerbsobliegenheit trifft die Klägerin jedenfalls nicht vor Sommer oder Herbst 1998. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Parteien nahezu 30 Jahre miteinander zusammengelebt haben und die Klägerin während der Ehe nicht gearbeitet hat, kann der Klägerin nicht bereits ein Jahr nach der Trennung eine Erwerbsobliegenheit zugerechnet werden. Wenn auch die Parteien bereits seit Anfang 1997 in der Ehewohnung getrennt gelebt haben, so haben doch noch bis zum Auszug der Klägerin naturgemäß gewisse Gemeinsamkeiten bestanden; die Trennung hatte sich bis zu dem Auszug der Klägerin noch nicht in dem Maße manifestiert wie dies bei einer räumlichen Trennung der Fall ist. Der Scheidungsantrag ist auch nicht bereits nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgt, sondern erst am 1. Juni 1998. Die Klägerin könnte darüber hinaus auch in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau kaum auf eine Arbeitsstelle eine realistische Hoffnung haben. Es blieben ihr lediglich Möglichkeiten im sozialen Bereich, als Betreuungsperson für Kinder und unter Umständen für alte Menschen. Auch eine gewisse Eingewöhnungszeit müßte der Klägerin zugebilligt werden, so daß ihr nicht zugemutet werden kann, bereits ab Mitte oder Herbst 1998 die Möglichkeit des versicherungsfreien Verdienstes voll auszuschöpfen. Die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erscheint mit einem höheren zurechenbaren Verdienst als 350,00 DM nicht realistisch. Davon wäre der Klägerin 1/7 als Erwerbstätigenbonus anrechnungsfrei zu belassen, so daß lediglich 300,00 DM auf ihren Bedarf anzurechnen wären. Für die Zeit ab März 1998 beläuft sich der errechnete Bedarf der Klägerin auf 1.005,00 DM, während der Beklagte nur in Höhe von 645,00 DM leistungsfähig ist. Dies bedeutet, daß ein der Klägerin zurechenbarer Eigenverdienst in Höhe von 300,00 DM lediglich die Differenz zwischen ihrem Bedarf und dem Betrag, mit welchem der Beklagte leistungsfähig ist, abdecken würde und damit zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruches nicht führen würde. Für das Jahr 1999 wirkt sich eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin ohnehin nicht aus, weil der Beklagte einen höheren Betrag anerkannt hat als es seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde.
Für die Zeit ab Juni 1999, für die der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil auch insofern angreift, als dieses auf seinem Anerkenntnis beruht, ist die Einkommenssituation des Beklagten bislang nicht hinreichend überschaubar. Jedoch erscheint es unrealistisch, nach Berücksichtigung der Abzüge von einem höheren Einkommen des Beklagten als 2.100,00 DM auszugehen. Da der Beklagte in den Monaten Juni und Juli 1999 nach seinem eigenen Vortrag wieder erwerbstätig sein wird, wird sein Einkommen voraussichtlich höher sein als im Durchschnitt der Monate Januar bis Mai 1999. Andererseits fallen aber die Fahrtkosten wiederum in voller Höhe an, so daß von dem bisher angenommenen Einkommen von 2.100,00 DM auszugehen ist. Davon kann der Beklagte nur noch den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle mit dem Tabellenbetrag von 502,00 DM und dem Zahlbetrag von 377,00 DM Kindesunterhalt zahlen. Nach Abzug des Tabellenbetrages von dem anrechenbaren Einkommen verbleiben noch 1.598,00 DM. Daraus ergibt sich ein Bedarf der Klägerin nach dem ehelichen Lebensverhältnis in Höhe von 3/7 = 684,86 DM. Der Senat ist der Überzeugung, daß die Klägerin ab Juni 1999 jedenfalls eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer versicherungsfreien Beschäftigung in Höhe von 630,00 DM nachgehen kann. Bei Belassung des Erwerbstätigenbonus verbleiben davon 540,00 DM, so daß noch ein Restbedarf von rd. 188,00 DM besteht, den der Beklagte auch bei Wahrung seines Selbstbehalts von 1.500,00 DM nur in Höhe von 98,00 DM erfüllen kann.
Für die Zeit ab 1. August 1999 befindet sich der Beklagte nach seiner Darstellung im Vorruhestand. Über seine Einkommensverhältnisse hat der Beklagte nach seinen Angaben noch keine nähere Kenntnis, was allerdings zweifelhaft ist. Es bestehen andererseits aber auch keine Hinweise darauf, daß das Einkommen des Beklagten sich erhöhen wird, selbst wenn eine Abfindung gezahlt werden sollte, was ebenfalls noch nicht klar ist. Daß aber auch bei Umlegung einer Abfindung auf einen längeren Zeitraum sich ein höheres Einkommen ergibt, als zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit, ist nicht anzunehmen.
Soweit die Unterhaltsansprüche der Klägerin abgewiesen werden, ist auch eine Auffüllung mit Vorsorgeunterhaltsansprüchen nicht möglich, weil diese gegenüber dem Elementarunterhalt nachrangig ist, der bei der Klägerin das Existenzminimum nicht übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.