Aufstockungsunterhalt: Dienstwagen per Gehaltsverzicht und Geringfügigkeitsgrenze
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund begehrte der geschiedene Ehemann Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Das OLG Hamm änderte die erstinstanzliche Verurteilung ab und wies den Unterhaltsantrag ab. Maßgeblich sei, dass nach zutreffender Einkommensbereinigung (u.a. Dienstwagenvorteil in Höhe des Gehaltsverzichts, Abzug der Pkw-Leasingrate der Ehefrau und Berücksichtigung ungedeckten Naturalunterhalts) kein erheblicher Einkommensunterschied verbleibe. Der rechnerische Unterhalt unterschreite absolute bzw. relative Geringfügigkeitsgrenzen, sodass ein Anspruch ausscheide.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; Antrag auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 Satz 1 BGB) teleologisch auf erhebliche Einkommensunterschiede zu begrenzen; geringfügige Differenzen begründen regelmäßig keinen Anspruch.
Trägt der Arbeitnehmer bei einem Dienstwagenmodell sämtliche Fahrzeugkosten über eine Bruttogehaltsumwandlung, bildet der Gehaltsverzicht den maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Vorteil der Dienstwagennutzung ab; eine Orientierung am steuerlichen geldwerten Vorteil ist in dieser Konstellation nicht sachgerecht.
Der steuerliche Nachteil aus der Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus Dienstwagennutzung kann sich durch den mit der Gehaltsumwandlung verbundenen Steuervorteil mindern und ist bei der unterhaltsrechtlichen Bewertung der Dienstwagennutzung zu berücksichtigen.
Nach der Trennung eingegangene Verbindlichkeiten sind einkommensmindernd berücksichtigungsfähig, wenn ihre Aufnahme unter strengen Maßstäben unumgänglich war; dies kann auch für Leasingraten eines zur Lebensführung und Kinderbetreuung notwendigen Fahrzeugs gelten.
Der beim betreuenden Elternteil zu berücksichtigende ungedeckte Naturalunterhalt ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Unterhaltsbedarf nach zusammengerechneten Einkommen (abzüglich Kindergeld) und dem Zahlbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 58 F 17/22
Leitsatz
Werden sämtliche Fahrzeugkosten über einen Gehaltsverzicht getragen, spiegelt sich der Vorteil der Dienstwagennutzung in der Höhe des Gehaltsverzichts wider.
Der Nachteil aus der steuerlichen Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung reduziert sich durch den mit dem Gehaltsverzicht verbundenen Steuervorteil.
Der beim betreuenden Elternteil in Abzug zu bringende ungedeckte Naturalunterhalt ergibt sich aus der Differenz des Unterhaltsbedarfs nach den zusammengerechneten Einkommen abzüglich Kindergeld und abzüglich des Zahlbetrages des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss das Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 27.11.2023 abgeändert.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.879,88 € (6 x 444,99 € + 6 x 534,99 €) festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren die Zahlung von nachehelichen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten haben am 00.00.2007 geheiratet. Aus der Ehe sind insgesamt drei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 00.00.2008 geborene I., die am 00.00.2010 geborene P. sowie die am 00.00.2011 geborene O.. P. ist allerdings nach schwerer Krankheit am 00.00.2013 verstorben.
Zu dieser Zeit lebte die Familie, die bis Dezember 2010 in D. gewohnt hatte, in T., da die Antragstellerin, die seit 2006 als (..) bei der A. beschäftigt ist, in den Osten abgeordnet worden war. Der Antragsgegner, der (..) ist, wechselte infolgedessen ebenfalls die Stelle im (..)unternehmen N.. Einige Monate nach dem Tod von P. endete die Abordnung der Antragstellerin und die Familie zog wieder nach D., wobei der Antragsgegner weiterhin im Unternehmen N. beschäftigt blieb. Die Antragstellerin hat praktisch durchgängig während der Ehezeit teilschichtig gearbeitet, zuletzt mit 34 Wochenstunden, während der Antragsgegner durchgängig vollschichtig tätig war und während der Ehezeit auch seinen Meister gemacht hat.
Die räumliche Trennung der Beteiligten erfolgte im Februar 2021, als der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung auszog, nachdem die Beteiligten auf Wunsch der Antragstellerin bereits seit Januar innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt gelebt hatten. Die Kinder verblieben im Haushalt der Antragstellerin und der Antragsgegner errichtete unter dem 23.11.2021 für beide Kinder Jugendamtsurkunden über 110% des Mindestunterhalts.
Mit I. gab es erhebliche Probleme, insbesondere mit Drogen, weshalb dieser im Dezember 2023 von der Antragstellerin vor die Tür gesetzt und dann mit Zustimmung beider Beteiligter seit dem 11.12.2023 fremduntergebracht ist. Hinsichtlich der Kosten der Fremdunterbringung werden die Beteiligten von der Stadt D. zur Kostentragung herangezogen. Soweit I. im November 2024 die Einrichtung verlassen hat und im Dezember 2024 eine Wohnung der Jugendhilfe beziehen wird, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass sie durchgängig die von der Stadt D. festgesetzten Beträge zahlen werden.
Nach der Trennung stand der Restfamilie der Dienstwagen des Antragsgegners nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Antragstellerin im Februar 2021 einen Leasingvertrag über einen Pkw abschloss, der bis zum 31.08.2024 lief und im Anschluss daran zu den gleichen Konditionen verlängert worden ist. Zudem glich sie eine Unterdeckung auf einem gemeinsamen Konto über 12.000,00 € zur Hälfte aus und finanzierte dies durch ein zinsloses Darlehen ihrer Eltern, auf dass sie von Januar 2022 bis Juni 2024 monatlich 200,00 € zurückgezahlt hat.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin zu, da diese nach Bereinigung über ein deutlich höheres Einkommen als er verfüge, zumal sie vollschichtig arbeiten müsse. Da er aufgrund der ehebedingten Umzüge nicht zum Regionalleiter bei N. aufgestiegen sei, was mit einem Mehrverdienst von mindestens 2.000,00 € brutto verbunden gewesen wäre, bestehe auf seiner Seite ein ehebedingter Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausscheide. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat in der Folgesache nachehelicher Unterhalt beantragt,
die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn ab Rechtskraft der Scheidung einen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.022,00 € sowie ab dem 01.07.2024 in Höhe von 1.112,00 €, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Folgeantrag zum nachehelichen Unterhalt abzuweisen.
Sie hat die Einkommensberechnung des Antragsgegner zu ihrem und seinem Einkommen bestritten, insbesondere einen höheren Dienstwagenvorteil auf Seiten des Antragsgegners geltend gemacht. Eine Aufstockung ihrer teilschichtigen Tätigkeit von aktuell 87,18% auf 100% sei ihr wegen der Betreuung der Kinder nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Familiengericht hat in dem angegriffenen Beschluss nach Beweisaufnahme die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung, dem 00.01.2024, bis einschließlich Juni 2024 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 444,99 € und ab Juli 2024 bis einschließlich Oktober 2025 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 534,99 € zu zahlen.
Nach Auffassung des Familiengerichts steht dem Antragsgegner in dieser Höhe ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen die Antragstellerin zu, der mangels Nachweises eines ehebedingten Nachteils zu befristen war. Zur Begründung hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, die Leasingrate für den von der Antragstellerin nach der Trennung angeschafften Pkw sei, anders als die Kreditrate an die Eltern, unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den am 14.12.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 12.01.2024 eingegangenen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.03.2024 mit Schriftsatz vom 11.03.2024 begründeten Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in der Folgesache Unterhalt weiterverfolgt.
Sie behauptet, das Familiengericht habe ihr Durchschnittseinkommen zu hoch angesetzt.
Zudem sei die Rate für den nach der Trennung geleasten Pkw einkommensmindernd neben den Fahrtkosten zur Arbeit zu berücksichtigen. Das ursprüngliche Familienfahrzeug sei vom Antragsgegner mitgenommen und von ihm allein genutzt worden. Sie habe deshalb einen Pkw anschaffen müssen, auch, um die Kinder zu ihren Aktivitäten fahren zu können. Sie ist der Ansicht, dass es keinen Unterschied mache, ob sie Darlehensraten oder Leasingraten zu zahlen habe.
Darüber hinaus habe das Familiengericht den ungedeckten Naturalunterhalt für O. auf ihrer Seite nicht berücksichtigt. Dieser belaufe sich auf 426,00 €.
Ferner sei der Dienstwagenvorteil mit 552,00 € monatlich, statt der vom Familiengericht angenommenen 380,00 €, anzusetzen. Auch habe sich das Einkommen des Antragsgegners in 2024 erhöht, weshalb insgesamt kein Einkommensunterschied mehr vorliege.
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei deutlich kürzer als vom Familiengericht angenommen zu befristen. Sie, die Antragstellerin, habe beruflich zurückgesteckt und sich der Versorgung der Familie gewidmet, während der Antragsgegner durchgängig vollschichtig gearbeitet und sogar seine Meisterprüfung abgelegt habe. Die Meisterschule habe sie mit ihrer Arbeit finanziert. Da sie auch jetzt noch die Kinder betreue, sei mit der Zahlung des Trennungsunterhalts über 30 Monate die eheliche Solidarität erfüllt.
Sie beantragt,
in Abänderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Zudem behauptet er, die Einkommenssituation der Antragstellerin habe sich in 2024 verbessert. Die Leasingraten seien nicht abzusetzen, da der Weg zur Arbeit kurz sei und sie hierfür einen kleinen Gebrauchtwagen hätte anschaffen können. Bei dem Familienfahrzeug habe es sich bereits um einen Dienstwagen gehandelt. Er müsse ab Januar 2024 hinsichtlich der Fremdunterbringung von I. insoweit einen Kostenbeitrag i.H.v. 437,00 € leisten.
Der Nutzungsvorteil des Dienstwagens sei falsch berechnet, da ab März 2023 ein kleineres Fahrzeug genutzt werde. Der Wechsel ins Ruhrgebiet sei erfolgt, da die Antragstellerin dort bessere Karrierechancen gesehen habe. Er habe sich im gleichen Umfang um die Kinder gekümmert. Zudem habe sich die Antragstellerin von der Ehe ab- und einem neuen Partner zugewendet, was von der Antragstellerin bestritten wird. Sie habe sich erst nach der Trennung, ebenso wie der Antragsgegner, einem neuen Partner zugewandt. Letztlich habe die Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren über ihre Einkünfte getäuscht, weshalb von einem solidarischen Verhalten keine Rede sein könne.
Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 21.11.2024 Bezug genommen.
Die Akte 58 F 381/21 AG Bochum lag zur Information vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
Die zulässige Beschwerde ist der Sache begründet. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts steht dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin kein Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs 2 BGB, der vorliegend allein in Betracht kommt, zu.
I.
Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte, dem – wie hier – kein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB zusteht, dann, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nach § 1578 BGB nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen, wenn die Differenz erheblich ist.
Entgegen den Auffassungen des Antragsgegners und des Familiengerichts besteht zwischen den bereinigten Nettoeinkommen der Beteiligten, die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufstockungsunterhaltsanspruchs sind unstreitig und unzweifelhaft gegeben, nicht ein solcher erheblicher Unterschied, weshalb der Anspruch ausscheidet.
1.
Die Begrenzung des Anspruchs aus § 1573 Abs 2 BGB auf erhebliche Einkommensunterschiede ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz. Die Regelung ist aber im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung in § 1569 S. 1 BGB teleologisch einzuschränken, da die Auflösung geringer Einkommensunterschiede nicht Sinn und Zweck des § 1573 Abs 2 BGB ist (OLG Hamm FamRZ 2019, 792). Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt scheidet daher in der Regel aus, wenn der Unterhalt einen Betrag von 50,00 €, der die absolute Geringfügigkeitsschwelle darstellt, nicht übersteigt. Daneben werden in der Rechtsprechung mehrere relative Geringfügigkeitsgrenzen angewendet. So soll ein Anspruch ausscheiden, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10% des Gesamteinkommens beider Eheleute (nach Abzug des Erwerbsanreizes) beläuft (OLG Koblenz FamRZ 2006, 704) bzw. der Anspruch 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Bedürftigen (ohne Abzug des Erwerbsanreizes) nicht übersteigt (OLG München FamRZ 2004, 1208).
2.
Hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners hat der Senat auf die Entgeltabrechnungen jahresübergreifend abgestellt. Da der Antragsgegner allerdings seine Entgeltabrechnungen nur bis Juni 2024 vorgelegt hat, war der Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 im Rahmen der Einkommensermittlung zugrunde zu legen.
a)
Bei der Ermittlung des Einkommens hat der Senat – anders als bei der Antragstellerin – beim Antragsgegner auf das gesetzliche Nettoeinkommen abstellen können, da Kranken- und Pflegeversicherung durchgängig vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners abgezogen worden sind. Von diesem Nettoeinkommen waren die Beträge in Abzug zu bringen, die ihm steuerlich als geldwerte Vorteile im Hinblick auf die Nutzung des Dienstwagens vom Arbeitgeber in Abzug gebracht werden. Demgegenüber hat der Senat, wie auch das Familiengericht, den Betriebskostenvorschuss außer Betracht gelassen, da dieser nur als Vorschuss gezahlt und zum Ablauf des Abrechnungsjahrs abgerechnet wird, was sich aus der Abrechnung für Juli 2023 ergibt, in der die Betriebskosten aus dem Vorjahr in Abzug gebracht werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ermittelt sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners wie folgt:
| Nettoeinkommen Ag. | ||||
| Nettoentgelt | gwV Pkw | gwV Pkw-KM | ergibt: | |
| Jul 23 | 4.405,62 € | -380,00 € | -68,40 € | 3.957,22 € |
| Aug 23 | 3.039,67 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.591,27 € |
| Sep 23 | 3.039,67 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.591,27 € |
| Okt 23 | 3.039,67 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.591,27 € |
| Nov 23 | 4.687,50 € | -380,00 € | -68,40 € | 4.239,10 € |
| Dez 23 | 3.053,33 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.604,93 € |
| Jan 24 | 3.168,14 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.719,74 € |
| Feb 24 | 3.168,14 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.719,74 € |
| Mrz 24 | 3.663,81 € | -380,00 € | -68,40 € | 3.215,41 € |
| Apr 24 | 4.884,84 € | -380,00 € | -68,40 € | 4.436,44 € |
| Mai 24 | 3.163,81 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.715,41 € |
| Jun 24 | 3.244,19 € | -380,00 € | -68,40 € | 2.795,79 € |
| Summe: | 33.220,37 € | |||
| monatsanteilig: | 2.768,36 € |
b)
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Dienstwagenvorteil vom Familiengericht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens des Antragsgegners nur unzureichend berücksichtigt worden ist. Aus Sicht des Senats entspricht der Dienstwagenvorteil des Antragsgegners der Höhe seines Gehaltsverzichts. Hierzu im Einzelnen:
aa)
Ausgangspunkt der Überlegung des Senats ist der Umstand, dass der Antragsgegner für die Überlassung des Dienstwagens eine Gehaltskürzung von aktuell 610,00 € hinnimmt. Dies führt dazu, dass der Antragsgegner beispielhaft im Januar 2024 ein Nettoentgelt von 3.168,14 € erhält, während er ohne die Gehaltsumwandlung ein solches in Höhe von 3.492,63 € erhalten würde.
| Brutto-Gehalt | 5.608,40 € |
| LSt. | -1.034,83 € |
| KSt | 0 |
| Soli | 0 |
| KV | -411,41 € |
| PV | -75,04 € |
| RV | -521,58 € |
| AV | -72,91 € |
| 3.492,63 € |
Die Differenz beläuft sich auf 324,48 €, die für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung stehen.
bb)
Ausweislich des vorgelegten Dienstwagenüberlassungsvertrags vom 28.07.2022, der nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners der derzeit aktuelle Vertrag ist, hat der Antragsgegner mit der Firma N. vereinbart, dass ihm ein Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, gegen Übernahme der der Firma N. entstehenden Kosten nach entsprechender Bruttogehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Unter Nr. 3 des Dienstwagenüberlassungsvertrages ist dies dahin konkretisiert, dass der Antragsgegner einen Gehaltsverzicht in Höhe sämtlicher dem Arbeitgeber für das Fahrzeug anfallender Kosten, als da wären:
– die Leasingrate,
– Kosten für Kraftstoff, Autowäsche, Parkgebühren, Garagenmiete,
– Kosten für Reparaturen, Inspektion, Ölwechsel, Reifen,
– Kfz-Steuer und -Versicherung, X.-Schutzbrief, GEZ
erklärt.
Dienstliche Fahrten rechnet der Arbeitgeber mit dem Antragsgegner dagegen separat ab.
Um die laufenden Betriebskosten verauslagen zu können sieht Nr. 5.2 vor, dass der Arbeitgeber dem Antragsgegner einen monatlichen Betriebskostenvorschuss zusätzlich zum Nettogehalt zahlt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach dem Anteil der laufenden Kosten, die allein vom Antragsgegner zu zahlen sind. Da er auch dienstlich veranlasste Fahrten absolviert, sind bei der Ermittlung des Betriebskostenvorschusses die voraussichtlichen Kosten für diese Fahrten (Kraftstoff, Parkgebühren u.a.) ebenfalls berücksichtigt (Nr. 4.2). Am Ende eines Betriebsjahres erfolgt dann eine Betriebskostenabrechnung, in der der vom Antragsgegner geleistete Gehaltsverzicht mit den tatsächlich in den letzten 12 Monaten aufgelaufenen Kosten saldiert wird. Verbleibt ein Überschuss zugunsten des Antragsgegners, wird der Nettobetrag an ihn ausgezahlt. Anderenfalls erfolgt eine Verrechnung mit dem Gehaltsanspruch des Folgemonats.
Daneben erfolgt einmal im Jahr auch eine Abrechnung des Betriebskostenvorschusses.
Im Ergebnis stellt sich die Überlassung des Dienstwagens in Kombination mit dem erklärten Gehaltsverzicht so dar, dass die Firma N. zunächst sämtliche mit dem Pkw verbundenen Kosten trägt, diese Kosten dann aber mit dem vom Antragsgegner erklärten Gehaltsverzichtsbetrag verrechnet werden. Im Ergebnis trägt folglich der Antragsgegner sämtliche Fahrzeugkosten über den Gehaltsverzicht. Das hat zur Folge, dass er sämtliche mit der Nutzung des Pkw anfallenden Kosten aus dem unversteuerten und nicht sozialabgabenpflichtigen Gehaltsverzichtsbetrag deckt. Der sich daraus ergebende Vorteil wird im Vergleich zur Nutzung eines eigenen Pkw deutlich. Bei der Nutzung eines privaten Pkw könnte der Antragsgegner steuerlich lediglich die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle geltend machen. Durch die Verrechnung des Gehaltsverzichtsbetrages mit den Pkw-Kosten kann er nach diesem Modell demgegenüber sämtlich Kosten des von ihm genutzten Pkw aus unversteuerten Einkommen bezahlen. Soweit er steuerlich mit der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils belastet ist, reduziert sich diese Belastung durch den oben bereits dargestellten Steuervorteil.
Die Bemessung des Dienstwagenvorteils nach dem steuerlich ermittelten geldwerten Vorteil verbietet sich vorliegend. Denn in diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens. So liegt der Fall hier aber nicht, da der Antragsgegner im Ergebnis alle Kosten des ihm überlassenen Dienstwagens letztlich tragen muss. Dementsprechend spiegelt sich der Vorteil der Dienstwagennutzung in der Höhe des Gehaltsverzichts wider.
In den Monaten 07.-10./2023 belief sich der Gehaltsverzicht auf 635,00 € monatlich und ab 11./2023 auf 610,00 € monatlich. Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresbetrag in Höhe von 618,33 € ((4 x 635 + 8 x 610) : 12). Ab 07./2024 legt der Senat dann als Vorteil aus der Dienstwagennutzung den Betrag von 610,00 € zugrunde.
Dieser unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der Dienstwagennutzung steht aus Sicht des Senats nicht entgegen, dass – wie beide Beteiligte übereinstimmend im Senatstermin erklärt haben – auch während der Ehezeit der Dienstwagen über den Gehaltsverzicht finanziert worden ist. Denn mit der Trennung hat sich die Situation geändert, da die Antragstellerin nicht mehr an dem Dienstwagen partizipiert.
c)
Ebenso wie auf Seiten der Antragstellerin ist der Kostenbeitrag des Antragsgegners für die Heimunterbringung von I. zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin die Höhe des Betrages anzweifelt, hat der Antragsgegner einen entsprechenden Bescheid vorgelegt, so dass ihr Bestreiten unsubstantiiert ist.
d)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen des Senats ermittelt sich das für die Ermittlung des Kindesunterhalts relevante Einkommen des Antragsgegners wie folgt:
| Einkommen Ag. | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| bereinigtes Netto | 2.768,36 € | 2.768,36 € |
| zzgl. Steuererstattung | 40,00 € | 40,00 € |
| Nutzungsvorteil DienstPkw | 618,33 € | 610,00 € |
| abzüglich | ||
| Unfallvers. | -28,83 € | -28,83 € |
| Pkw-geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Pkw-Km geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Betriebskostenzuschuss Pkw | 0,00 € | 0,00 € |
| Zwischensumme für Unterhalt Kinder | 3.397,86 € | 3.389,53 € |
3.
Hinsichtlich des Einkommens der Antragstellerin sind im Beschwerdeverfahren lediglich noch die Einwendungen zu prüfen, die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhoben werden. Hinsichtlich der erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten erhöhten Wohnkosten sowie der Kosten für die Kinder akzeptiert die Antragstellerin die Entscheidung des Familiengerichts. Zudem ist die Berücksichtigung des bis Juni 2024 bedienten Darlehens der Antragstellerin bei ihren Eltern nicht mehr streitig, da der Antragsgegner insoweit die Entscheidung des Familiengerichts akzeptiert. Im Einzelnen:
a)
Die Antragstellerin hat bis Juli 2024 ihre Entgeltabrechnungen vorgelegt. Da immer auf einen Jahresschnitt abzustellen ist, hat der Senat die sich aus den Entgeltabrechnungen vom 08./2023 bis 07./2024 ergebenden Einkommensbeträge ermittelt. Soweit die Entgeltabrechnung für Juni 2024 nicht vorgelegt worden ist, konnte durch Rückrechnung ermittelt werden, dass die gleichen Werte wie aus Mai 2024 zugrunde gelegt werden konnten.
Soweit die Antragstellerin im Dezember 2023 Krankengeld bezogen hat, hat der Senat, wie auch das Familiengericht, die Werte aus der Oktoberabrechnung 2023 für Dezember 2023 angesetzt.
Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungskosten hat die Antragstellerin in 2023 einen Arbeitgeberzuschuss auf den Nettobetrag ihrer Einkünfte erhalten, so dass der Zuschuss im Auszahlungsbetrag enthalten ist. Demzufolge musste sie in 2023 von dem Auszahlungsbetrag noch die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten tragen. Dementsprechend waren diese Beträge von den belegten monatlichen Auszahlungsbeträgen in Abzug zu bringen.
Im Jahre 2024 änderte sich die Situation insoweit, da nunmehr die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Bruttogehalt in Abzug gebracht werden, der Arbeitgeber also monatlich den gesamten Betrag abführt, ohne dass ein Zuschuss erfolgt.
Die Abzüge wegen VBLExtra und VBL AN-Umlage, die vom Familiengericht berücksichtigt und vom Antragsgegner nicht angegriffen worden sind, sind im Rahmen des Auszahlungsbetrages bereits berücksichtigt.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:
| Auszahlungsbeträge Antragstellerin | |||||
| Auszahlungsbetrag | KV gesamt | PV gesamt | ergibt: | ||
| Aug 23 | 4.174,81 € | -773,06 € | -169,58 € | 3.232,17 € | |
| Sep 23 | 4.123,95 € | -773,06 € | -169,58 € | 3.181,31 € | |
| Okt 23 | 4.174,81 € | -773,06 € | -169,58 € | 3.232,17 € | |
| Nov 23 | 6.375,29 € | -773,06 € | -169,58 € | 5.432,65 € | |
| Dez 23 | 4.174,81 € | -773,06 € | -169,58 € | 3.232,17 € | |
| Jan 24 | 3.278,14 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.278,14 € | |
| Feb 24 | 3.272,15 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.272,15 € | |
| Mrz 24 | 3.351,06 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.351,06 € | |
| Apr 24 | 3.315,72 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.315,72 € | |
| Mai 24 | 3.341,89 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.341,89 € | |
| Jun 24 | 3.341,89 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.341,89 € | |
| Jul 24 | 3.608,30 € | 0,00 € | 0,00 € | 3.608,30 € | |
| Summe: | 41.819,62 € | ||||
| monatsanteilig: | 3.484,97 € |
Hinzuzurechnen ist noch die anteilige Steuererstattung für 2023, die in 2024 erfolgt ist.
b)
Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch relevanten Abzugspositionen gilt das Folgende:
aa)
Unstreitig sind die Fahrtkosten, die Kosten für die Zahnzusatz- und die Unfallversicherung – wie vom Familiengericht angenommen – zu berücksichtigten. Hinsichtlich der Zahnzusatzversicherung hat der Senat die Erhöhung zum 01.05.2024 berücksichtigt und für die erste Jahreshälfte einen Durchschnittsbetrag angesetzt. Mangels Widerspruchs seitens des Antragsgegners sind auch die Darlehensraten an die Eltern der Antragstellerin bis Juni 2024 in Abzug zu bringen.
Ebenso sind die Kosten der Fremdunterbringung für I., die die Antragstellerin ab 01./2024 monatlich zu zahlen hat, zu berücksichtigen.
bb)
Entgegen der Auffassungen des Antragsgegners und des Familiengerichts sind die Leasingkosten für den Pkw in Höhe von 200,00 € durchgängig in Abzug zu bringen.
Nach der Trennung/Scheidung begründete neue Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen, wenn die Aufnahme unumgänglich war. Dabei gilt ein strenger Maßstab. Ob Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, hängt von Art, Anlass und Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeiten ab. Es dürfen keine anderen Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben, etwa Rücklagen, vorhanden gewesen sein (Grandel/Stockmann/Poppen, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Aufl. 2021, Verbindlichkeiten im Unterhalt, Rn. 5).
Vorliegend geht der Senat von einer unumgänglichen Aufnahme von Verbindlichkeiten aus. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Mit dem Auszug des Antragsgegners entfiel für die Antragstellerin die Möglichkeit, den Dienstwagen des Antragsgegners für die Restfamilie zu nutzen. Dass die Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie wegen der Betreuung und Versorgung der Kinder nicht auf ein Auto verzichten konnte, liegt aus Sicht des Senats auf der Hand. Dabei macht es im Hinblick auf die unumgängliche Aufnahme der Verbindlichkeit keinen Unterschied, ob ein Kredit- oder eine Leasingratenverpflichtung eingegangen wird.
Da der Antragstellerin wegen der unstreitigen Überziehung des Familienkontos mit 12.000,00 €, die sie zur Hälfte durch die Darlehensaufnahme bei den Eltern ausgleichen konnte, keine anderen Mittel, insbesondere Rücklagen, zur Verfügung standen, war der Abschluss des Leasingvertrages hinsichtlich des Pkw für sie unumgänglich.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Hammer Leitlinien (Stand: 2024) vorsehen, dass mit den Fahrtkosten auch die Finanzierungskosten für das Fahrzeug abgedeckt sind. Denn vorliegend geht es allein um die Frage, ob die Antragstellerin die Verbindlichkeit eingehen durfte oder nicht. Dies ist nach Auffassung des Senats – wie dargelegt – zu bejahen.
Die Antragstellerin kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht auf die Anschaffung eines billigen Gebrauchtwagens verwiesen werden, da sie entsprechende Rücklagen nicht hatte und sich in ihrem Lebensstandard im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt nicht einzuschränken braucht.
Da der im August 2024 ausgelaufene Leasingvertrag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin im Senatstermin zu den gleichen Konditionen verlängert worden ist, war der Abzugsbetrag durchgängig zu berücksichtigen.
cc)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nachfolgende Berechnung des für die Ermittlung des Kindesunterhalts relevanten Einkommens der Antragstellerin:
| Einkommen ASt.ín | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| Durchschnittl. Auszahlungsbetrag | 3.484,97 € | 3.484,97 € |
| zzgl. anteilige Steuererstattung | 108,75 € | 108,75 € |
| VBL (sek. AV) | 0,00 € | 0,00 € |
| VBL Umlage (sek. AV) | 0,00 € | 0,00 € |
| Fako | -100,10 € | -100,10 € |
| Zahnzusatzvers. | -35,20 € | -37,80 € |
| Unfallvers. | -46,42 € | -46,42 € |
| Darlehen bis Juni 2024 | -200,00 € | 0,00 € |
| Leasingkosten Pkw | -200,00 € | -200,00 € |
| erhöhte Wohnkosten | 0,00 € | 0,00 € |
| Kosten für Kinder | 0,00 € | 0,00 € |
| Zwischensumme für Unterhalt Kinder | 3.012,00 € | 3.209,40 € |
dd)
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass auf ihrer Seite ungedeckter Naturalunterhalt (zur Begrifflichkeit und zur Berechnung vgl. Bruske, FamRZ 2024, 1838) zu berücksichtigen ist, allerdings nur für O., da nur diese im Unterhaltszeitraum noch bei ihr lebt und von ihr betreut wird.
Im Rahmen der Berechnung ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich zu einem Unterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts durch Jugendamtsurkunde verpflichtet hat. Demnach ergibt sich der Betrag aus der Differenz des Unterhaltsbedarfs nach den zusammengerechneten Einkommen abzüglich Kindergeld und abzüglich des Zahlbetrages des Antragsgegners (vgl. dazu auch Scholz/Kleffmann/Bruske, Praxishandbuch Familienrecht, Teil H Rn. 617 ff., 894).
Soweit das OLG Oldenburg einen „automatischen“ Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt entgegen der Rechtsprechung des BGH für nicht gerechtfertigt ansieht und die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen beim Berechtigten wie auch Verpflichteten bei bestehender entsprechender Rechtspflicht verlangt (FamRZ 2023, 1371; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2024, 1863), folgt der Senat dem nicht. Insoweit beachtet der Senat die Letztentscheidungskompetenz des BGH, der in seiner Rechtsprechung keine tatsächlichen Darlegungen zur Leistung des ungedeckten Naturalunterhalts verlangt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1606 Abs 3 S. 2 BGB den betreuenden Elternteil eine Rechtspflicht zur Leistung des ungedeckten Naturalunterhalts nicht treffen kann.
3. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung, wobei die wechselseitigen Einkommen ohne Berücksichtigung von Zahlungen für die Kinder in die Berechnung einzustellen waren.
| Ermittlung des ungedeckten Naturalunterhalts | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| Einkommen ASt | 3.012,00 € | 3.209,40 € |
| Einkommen Ag | 3.397,86 € | 3.389,53 € |
| Summe: | 6.409,86 € | 6.598,93 € |
| 12. EG | 12. EG | |
| Bedarf O. | 1.011,00 € | 1.011,00 € |
| abzüglich Unterhalt Ag | -585,00 € | -585,00 € |
| ungedeckter Naturalunterhalt | 426,00 € | 426,00 € |
4.
Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners für O. sowie des ungedeckten Naturalunterhalts für O. auf Seiten der Antragstellerin und der Zahlungen beider Beteiligter für die Fremdunterbringung von I. ergeben sich folgende Berechnungen zur Ermittlung der für den Aufstockungsunterhalt maßgebenden Einkommen der Beteiligten:
a)
Das Einkommen der Antragstellerin ergibt sich wie folgt:
| Einkommen ASt.ín | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| Durchschnittl. Auszahlungsbetrag | 3.484,97 € | 3.484,97 € |
| zzgl. anteilige Steuererstattung | 108,75 € | 108,75 € |
| VBL (sek. AV) | 0,00 € | 0,00 € |
| VBL Umlage (sek. AV) | 0,00 € | 0,00 € |
| Fako | -100,10 € | -100,10 € |
| Zahnzusatzvers. | -35,20 € | -37,80 € |
| Unfallvers. | -46,42 € | -46,42 € |
| Darlehen | -200,00 € | 0,00 € |
| Leasingkosten Pkw | -200,00 € | -200,00 € |
| erhöhte Wohnkosten | 0,00 € | 0,00 € |
| Kosten für Kinder | 0,00 € | 0,00 € |
| Zwischensumme für uNU | 3.012,00 € | 3.209,40 € |
| Kosten Fremdunterbringung I. | -128,00 € | -128,00 € |
| ungedeckter Naturalunterhalt für O. | -426,00 € | -426,00 € |
| ergibt: | 2.458,00 € | 2.655,40 € |
b)
Das Einkommen des Antragsgegners stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats wie folgt dar:
| Einkommen Ag. | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| bereinigtes Netto | 2.768,36 € | 2.768,36 € |
| zzgl. Steuererstattung | 40,00 € | 40,00 € |
| Nutzungsvorteil DienstPkw | 618,33 € | 610,00 € |
| abzüglich | ||
| Unfallvers. | -28,83 € | -28,83 € |
| Pkw-geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Pkw-Km geldwerter Vorteil | 0,00 € | 0,00 € |
| Betriebskostenzuschuss Pkw | 0,00 € | 0,00 € |
| Zwischensumme für uNU | 3.397,86 € | 3.389,53 € |
| KiU O., 3. AS 110% | -585,00 € | -585,00 € |
| Kostenbeitrag I. | -437,00 € | -437,00 € |
| bereinigtes Einkommen | 2.375,86 € | 2.367,53 € |
c)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Senats ergibt sich unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus (ETB) folgende Berechnung des Aufstockungsunterhalts:
| Berechnung nachehelicher Unterhalt | ||
| 01.-06./2024 | ab 07./2024 | |
| unterhaltsrelev. Einkommen ASt. | 2.458,00 € | 2.655,40 € |
| mit ETB | 2.212,20 € | 2.389,86 € |
| unterhaltsrelev. Einkommen Ag. | 2.375,86 € | 2.367,53 € |
| mit ETB | 2.138,28 € | 2.130,78 € |
| Summe: | 4.350,48 € | 4.520,64 € |
| Halbteilung | 2.175,24 € | 2.260,32 € |
| Anrechnung Eigeneinkommen Ag | -2.138,28 € | -2.130,78 € |
| Unterhalt gerundet: | 37,00 € | 130,00 € |
Die sich ergebenden Unterhaltsbeträge erreichen für Januar bis Juni 2024 mit monatlich 37,00 € bereits nicht die absolute Geringfügigkeitsschwelle, so dass für diesen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch besteht.
Für die Zeit ab Juli 2024 wird die vom OLG Koblenz (FamRZ 2006, 704) angesetzte relative Geringfügigkeitsgrenze mit den zu zahlenden 130,00 € nicht erreicht. Denn die Differenz der um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkommen der Beteiligten beläuft sich für die Zeit ab Juli 2024 auf 259,08 € (2.389,86 € – 2.130,78 €). Dieser Betrag liegt deutlich unter der relativen Geringfügigkeitsgrenze von 452,06 € (10% von 4.520,64 €).
Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des OLG München (FamRZ 2004, 1208) ergibt sich kein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners. Denn danach wird die relative Geringfügigkeitsgrenze nur überschritten, wenn der Aufstockungsunterhalt 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Bedürftigen übersteigt. Die Grenze liegt mit 236,75 € (10 % von 2.367,53 €) deutlich über dem errechneten Unterhaltsanspruch von 130,00 €.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs 1 S. 2 FamFG, 91 Abs 1 ZPO.
Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegt § 51 Abs 1 FamGKG zugrunde.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind. Insbesondere weicht der Senat in seiner Rechtsprechung zum ungedeckten Naturalunterhalt nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.