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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 20/16·11.05.2016

Beschwerde gegen Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert den Beschluss des Amtsgerichts und weist den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Alleinsorgerechts zurück. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss und stellt fest, dass eine richterliche Prüfung eines Sorgerechtsentzugs erst im Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung der Mutter oder auf erneuten Antrag veranlasst wird. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 FamFG ist nicht zuzulassen.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Alleinsorgerechts zurückgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist abzuweisen, wenn das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen dem Kindeswohl entsprechenden Entzug der elterlichen Sorge feststellt.

2

Eine richterliche Prüfung, ob der elterlichen Sorge zu entziehen ist, kann bis zum Ende einer andauernden Unterbringung der Sorgeberechtigten zurückgestellt werden; sie kann auf erneuten Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

3

Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erfordert.

4

Das Berufungsgericht kann in Familiensachen die Kosten in beiden Instanzen gegeneinander aufheben, soweit das Prozessbild und die Parteiinteressen einen solchen Ausgleich rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 108b F 50/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen vom 29.12.2015 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.04.2016 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Schriftsatzes des Kindesvaters vom 02.05.2016 nicht entkräftet werden. Insbesondere verweist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Kindesvaters nochmals darauf, dass erst im Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung der Kindesmutter eine richterliche Prüfung - entweder von Amts wegen oder auf erneuten Antrag des Kindesvaters - veranlasst ist, ob der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen ist.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).