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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 20/16·13.04.2016

Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge: Ruhen der Sorge ausreichend

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wendet sich gegen die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater nach einer schweren Gewalttat und anschließender Unterbringung. Das OLG Hamm ändert den Beschluss des Amtsgerichts und weist den Antrag des Vaters auf Alleinsorge zurück. Es betont die Verhältnismäßigkeit und hält das Ruhen der elterlichen Sorge nach §1674 BGB für ein milderes, derzeit ausreichendes Mittel; ein vorratshaftiger Entzug für den Fall der Entlassung sei unzulässig.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben; Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der Alleinsorge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist; es sind zuvor mildere, das Elternrecht weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu prüfen.

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Das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB stellt ein milderes Mittel dar und kann zur Wahrung des Kindeswohls ausreichen, solange die betroffene Elternteil wegen Unterbringung die Sorge nicht ausübt.

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Ein vorratshaftiger Entzug der elterlichen Sorge für den Fall der künftigen Entlassung der betreuten Person ist unzulässig; etwaige Maßnahmen sind erst nach Ende der Unterbringung bzw. im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu prüfen.

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Gegen Entscheidungen über die elterliche Sorge ist die Beschwerde statthaft; Beschwerdeberechtigung haben insb. die betroffenen Elternteile und das Gericht hat bei der Prüfung das Kindeswohl und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 126a StPO§ 1674 Abs. 1 BGB§ 63 StGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 108b F 50/15

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist über die Beschwerde wie folgt zu entscheiden:

Beschlussentwurf

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen vom 29.12.2015 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Kindeseltern der beiden im Tenor genannten Kinder leben dauerhaft getrennt voneinander.

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Die Kindesmutter leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Sie litt bereits nach der zweiten Schwangerschaft unter einer postpartalen Psychose und musste vorübergehend auf einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses behandelt werden.

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Am 25.10.2014 kam es zu einem Vorfall, bei dem sich die Kindesmutter nachts in der damaligen gemeinsamen Wohnung der Familie mit einem Messer auf den Sohn A stürzte. Der Kindesvater konnte durch sein Eingreifen eine körperliche Verletzung des Sohnes verhindern, wurde aber selber hierbei verletzt. Die Kindesmutter wurde aufgrund des Vorfalls zunächst nach dem PsychKG und sodann aufgrund eines Unterbringungsbefehls vom 06.11.2014 gemäß § 126a StPO geschlossen untergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 21.11.2014 wurde gemäß § 1674 Abs.1 BGB festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter wegen tatsächlicher Verhinderung aufgrund der geschlossenen Unterbringung ruht und vom Kindesvater alleine ausgeübt wird. Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 30.04.2015 wurde die Unterbringung der Kindesmutter in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Ausweislich der Feststellungen dieses Urteils beging die Kindesmutter im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit aufgrund einer akuten Exazerbation einer paranoiden Psychose am 25.10.2014 einen versuchten Totschlag und eine gefährliche Körperverletzung; infolge ihres noch immer andauernden und behandlungsbedürftigen Zustandes seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art zu erwarten, so dass die Kindesmutter für die Allgemeinheit gefährlich sei.

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Die Kinder leben derzeit in verschiedenen Pflegefamilien in C; der Kindesvater lebt aufgrund beruflicher Verpflichtungen derzeit in D und die Kindesmutter seit der o.g. Tat durchgängig in der E-Klinik F. Persönliche Kontakte des Kindesvaters zu den Kindern gibt es derzeit nur an Wochenenden.

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Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater begehrt, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben und auf ihn alleine zu übertragen, weil die Kindesmutter auch zukünftig aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage sein werde, die elterliche Sorge für die Kinder auszuüben.

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Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat behauptet, die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein entspreche nicht dem Kindeswohl. Sie hat insbesondere Zweifel an dessen Erziehungsfähigkeit geäußert.

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Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung aller Beteiligten die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf den Kindesvater alleine übertragen.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer Erkrankung und der damit verbundenen Unterbringung auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sei, die elterliche Sorge entsprechend dem Kindeswohl auszuüben. Die bestehende bloße Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge sei nicht ausreichend, weil mit der Entlassung der Kindesmutter aus der psychiatrischen Klinik die elterliche Sorge automatisch wieder auflebe. Soweit sie für diesen Fall die Mitübertragung der elterlichen Sorge beantrage, solle in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet sein.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, in der insbesondere unter ausführlicher Darlegung Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters geäußert werden. Sie selber sei dagegen jedenfalls nach einer möglichen Entlassung aus der Klinik erziehungsfähig. Eine Kooperationsfähigkeit zwischen den beteiligten Eltern bestehe. Mit einem weiteren Ruhen des Sorgerechts für die Zeit der stationären Behandlung und Unterbringung erklärt sie sich ausdrücklich einverstanden.

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II.

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1.

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Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthaft und gemäß §§ 63 Abs.1, 64 Abs.1 und 2 FamFG frist- und formgerecht eingelegt worden. Als Kindesmutter, der das Sorgerecht bezüglich ihrer beiden Kinder entzogen worden ist, besteht auch eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs.1 FamFG.

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2.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Maßnahme im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig ist. Auch im Rahmen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist bei der Prüfung des Kindeswohls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (s. BVerfG, FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2005, 1167; Palandt-Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671, RdNr.25). Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, ob nicht mildere und das Elterngrundrecht weniger beeinträchtigende Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls zur Verfügung stehen. Dies ist hier der Fall. Das bereits angeordnete Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB, mit dem die Kindesmutter auch weiterhin ausdrücklich einverstanden ist, stellt ein milderes Mittel und einen weitaus geringeren Eingriff in das Elternrecht dar (s. OLG Naumburg, FamRZ 2002, 258). Diese Maßnahme ist derzeit zur Wahrung des Kindeswohls ausreichend, weil die Kindesmutter aufgrund der Ruhensanordnung gemäß § 1675 BGB nicht berechtigt ist, die elterliche Sorge auszuüben, diese also mithin für die Dauer der Unterbringung vom Kindesvater ohnehin allein ausgeübt werden kann und von der Kindesmutter keine Gefahren für das Kindeswohl ausgehen. Für einen weitergehenden Eingriff in das Elternrecht der Kindesmutter besteht also derzeit keinerlei Veranlassung (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1683).

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Ein Entzug der elterlichen Sorge im Sinne eines Vorratsbeschlusses für den Fall der Entlassung der Kindesmutter aus der stationären Behandlung, wie vom Amtsgericht der Sache nach angenommen, ist dagegen nicht zulässig. Vielmehr wird das Amtsgericht erst in Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung ohnehin von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens weiterhin Bestand haben und ob gegebenenfalls sich sodann ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB anzuschließen hat (vgl. OLG Brandenburg, aaO). Zudem könnte dann der Kindesvater einen erneuten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn alleine stellen, in dessen Rahmen dann umfassend die Voraussetzungen des § 1671 Abs.1 BGB zu überprüfen wären.

19

3.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 FamGKG.