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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 180/01·20.03.2002

Berufung: Zugewinnausgleich – Schenkung des Schwiegervaters dem Anfangsvermögen hinzugerechnet

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte setzte seine Berufung zur Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs fort. Das OLG änderte das Urteil teilweise: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen, die Widerklage des Beklagten insoweit stattgegeben, dass die Klägerin 18.334,55 € zahlen muss. Entscheidungsgrundlagen waren die Hinzurechnung von Zuwendungen als Schenkung zum Anfangsvermögen, die Nichtberücksichtigung voraussichtlicher Steuerschulden und das Fehlen eines Rückforderungsanspruchs des Zuwenders.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Klage abgewiesen, Widerklage in Höhe von 18.334,55 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bemisst sich an der Differenz von Anfangs- und Endvermögen; maßgeblicher Stichtag ist die Beendigung des Güterstandes (§§1373,1384 BGB).

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Zuwendungen Dritter, die nicht als Darlehen nachgewiesen sind und während der intakten Ehe zur Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten geleistet werden, sind dem Anfangsvermögen des empfangenden Ehegatten hinzuzurechnen (§1374 Abs.2 BGB), gegenüber dem anderen Ehegatten als ehebezogene Zuwendung zu behandeln.

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Voraussichtliche Steuerlasten für das Jahr, in das der Stichtag fällt, sind nicht anteilig als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen; Einkommensteuerschulden entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahres und werden durch Steuerbescheid fällig, ausgenommen bereits entstandene Vorauszahlungsverpflichtungen.

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Ein Rückgewähranspruch des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht nicht, wenn das Ergebnis der Zugewinnausgleichsberechnung nicht so unzumutbar ist, dass eine Rückforderung gerechtfertigt wäre; die Folgen der Zuwendung sind grundsätzlich im Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten auszuleichen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1378 Abs. 1 BGB§ 1373 BGB§ 1384 BGB§ 25 Abs. 1 EStG§ 36 Abs. 1 EStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 171 a F 5582/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund teilweise wie folgt abgeändert und neu gefaßt.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 18.334,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, zum Teil jedoch unbegründet.

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Die am 15.11.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.06.1999 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Dem Beklagten wurde am 12.08.1998 der Scheidungsantrag der Klägerin zugestellt.

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Durch das angefochtene Urteil, auf welches verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2.925,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.02.2001 zu zahlen. Die auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 58.180,00 DM gerichtete Widerklage hat es abgewiesen, weil das Endvermögen des Beklagten das der Klägerin übersteige.

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Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Zugewinnausgleichsanspruch weiterverfolgt.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Zugewinnausgleichsforderung gemäß §1378 Abs. 1 BGB nicht zu. Einen Zugewinn, der in dem Überschreiten des Endvermögens gegenüber dem Anfangsvermögen liegt (§1373 BGB), hat der Beklagte nicht erzielt. Vielmehr übersteigt das Endvermögen der Klägerin erheblich das des Beklagten, so daß ein Zugewinnausgleich des Beklagten in Höhe von insgesamt 18.334,55 € begründet ist. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

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Das Anfangsvermögen der Klägerin bei Eheschließung war unstreitig gleich Null. Ihr Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes am 12.08.1998 (§1384 BGB) betrug:

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 146.185,00 DMals unstreitiger Wert aus dem Grundvermögen nach Abzug der diesbezüglichen Belastungen
+134,97 DMSparguthaben
=146.319,97 DM. 
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Das Endvermögen des Beklagten errechnet sich wie folgt:

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 146.185,00 DMunstreitiger Grundstückswert
+46.882,00 DMunstreitige Positionen aus:
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Allianz Lebensversicherung Rückkaufswert24.059,57 DM
Gewinnbeteiligung16.272,30 DM
Pkw Ford Escort6.000,00 DM
Union Investment Sparanteile550,00 DM
=46.882,00 DM
=193.067,00 DM.
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Abzüglich folgender Passivposten

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 7.181,69 DMÜberziehung des Girokontos zum Stichtag
 18.387,29 DMunberücksichtigt gebliebenes Bauspardarlehen, das der Beklagte bei der ... aufgenommen hatte und welches mit dem Jahreskontoauszug 1998 (Bl. 38 d.A.) belegt ist. Zum Stichtag ergab sich der genannte offene Saldo, der von der Klägerin nicht bestritten worden ist.
 31.049,77 DMoffene Darlehensverpflichtung aus dem dem Beklagten von seinem Vater am 19.06.1997 gewährten Darlehen in Höhe von 32.649,77 DM, welches durch acht zurückgezahlte Raten zu je 200,00 DM seit Januar 1998 bis zum Stichtag teilweise getilgt ist (32.649,77 DM./. 1.600,00 DM = 31.049,77 DM). Weitergehende Rückzahlungen seit Juni 1997 konnten nicht in Ansatz gebracht werden. Bereits das Datum des vorgelegten Darlehensvertrages vom 2. Januar 1998 spricht dafür, daß erst ab diesem Zeitpunkt die Tilgung aufzunehmen war. Den Vortrag, daß der Beklagte das Darlehen erst ab Januar 1998 getilgt habe, hat der Beklagte auch bereits in dem Unterhaltsverfahren 4 UF 202/98 in gleicherweise vorgebracht (vgl. Bl. 5 unten des Senatsurteils vom 7. Juni 1999). Angesichts dieser Umstände ist die Behauptung der Klägerin, daß bereits ab Juni 1997 Rückzahlungen in Höhe von monatlich 200,00 DM an den Vater erfolgten, nicht hinreichend substantiiert.
=136.448,25 DMEndvermögen des Beklagten.
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Hingegen kam ein weitergehender Abzug für die Steuerschuld, die im Jahre 1999 für das Jahr 1998 mit insgesamt 6.060,25 DM durch den Beklagten zu begleichen war, anteilig, wie im amtsgerichtlichen Urteil ausgeführt, nicht in Betracht. Gemäß §§25 Abs. 1, 36 Abs. 1, 51 a EStG entstehen Einkommensteuerschulden erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Einkommen bezogen wurde. Die Steuerschulden werden nach Maßgabe des Steuerbescheides fällig. Daraus ergibt sich, daß die voraussichtliche Steuerlast für das Jahr, in das der Stichtag fällt, nicht und auch nicht anteilig vom Jahresbeginn bis zum Stichtag in der Steuerbilanz berücksichtigt werden darf, da insoweit die Steuerschuld noch nicht besteht (vgl. BGH FamRZ 1991, 43, 49). Lediglich soweit eine Verbindlichkeit zur Steuervorauszahlung vor dem Stichtag entstanden und am Stichtag noch nicht erfüllt war, kann etwas anderes gelten. Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Das Anfangsvermögen des Beklagten ist jedoch nicht, wie bei der Klägerin mit Null anzusetzen, sondern mit einem Betrag von 61.864,82 DM. Dieser Betrag ergibt sich daraus, daß der Vater des Beklagten den Parteien im Jahre 1994 und 1995 in drei Tranchen einen Gesamtbetrag von 118.032,89 DM zuwandte, wie grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig ist. Das zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten auf dem gemeinsamen Grundvermögen aufgewandte Geld ist dem Beklagten hälftig als Schenkung durch den Vater zugewandt worden und ist deshalb gemäß §1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Dieser Beurteilung der Zuwendung als Schenkung schließt sich der Senat an, denn der Beklagte hat die Vereinbarung eines Darlehens mit dem Vater über den zur Verfügung gestellten Betrag von 118.032,89 DM nicht bewiesen. Die diesbezügliche im Verfahren 4 UF 202/98 vorgelegte Darlehensurkunde vom 8. September 1995, die auch im Senatstermin Gegenstand der Erörterungen war, ist aufgrund ihrer Unstimmigkeiten hinsichtlich ihres Erstellungsdatums und der bereits zuvor geleisteten Zahlungen nicht geeignet, den Vortrag der Darlehensvereinbarung zu untermauern. Auch die Bekundungen des in dem vorgenannten Verfahren als Zeugen vernommenen Vaters, die hinsichtlich des Zeitpunkts der Zurverfügungstellung der Gelder und des Abschlusses des Vertrages nicht widerspruchsfrei waren, führen zu keiner anderen Beurteilung.

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Handelt es sich jedoch nicht um ein Darlehen, kann die Zuwendung nach den Umständen des Falles nur als Schenkung angesehen werden, da sie während intakter Ehe im Hinblick auf die eheliche Gemeinschaft der Parteien erfolgte und zur Ablösung der Belastungen auf dem gemeinsamen Grundstück der Parteien, auf dem sich auch die Ehewohnung be[xxxxx]and, gedacht war und verwendet wurde. Indes ist die Schenkung nur bei dem Beklagten gemäß §1374 A bs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Im Verhältnis zur Klägerin ist die Leistung des Schwiegervaters dagegen als unbenannte Zuwendung analog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 1995, 1060). Eine Schenkung liegt im Verhältnis zum Schwiegerkind nicht vor, denn insoweit fehlt es an dem für die Annahme einer Schenkung erforderlichen subjektiven Tatbestand: Nach dem erkennbaren Willen des Schwiegervaters sollte die Leistung nicht zu einer die Schwiegertochter einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern die Leistung sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein. Die Schwiegertochter sollte das Geld nicht einseitig für persönliche Zwecke verwenden dürfen, sondern das Geld sollte allein der Ablösung von Belastungen des Familienheims und damit auf Dauer der Ehegemeinschaft zugute kommen. Rechtsgrund der Zuwendung ist deshalb ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Da die Zuwendung des Schwiegervaters an die Schwiegertochter somit nicht dem Anfangsvermögen der Klägerin hinzugerechnet werden kann, ist diese - wie vorliegend durch Einsatz des hälftig verbliebenen unstreitigen Grundstückswertes - auf Seiten der Klägerin im Endvermögen in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen.

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Bei dem Beklagten sind die in drei Tranchen zugewendeten Beträge jeweils hälftig gemäß §1376 Abs. 1, Abs. 2 BGB mit dem Wert im Anfangsvermögen zugrundezulegen, den sie im Zeitpunkt des Erwerbes hatten, mithin im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung des Vaters, bezogen auf die Beendigung des Güterstandes. Daraus ergibt sich folgende Indexierung der hälftigen Teilbeträge der drei Leistungen nach den Preisindices für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (vgl. Palandt-Brudermöller, BGB, 59. Aufl., Rdn. 18 ff. zu §1376 BGB):

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Im Jahre 1994 geleistete Zahlungen von 12.626,44 DM : 2 =6.313,22 DM
und 19.824,32 DM : 2 =9.912,16 DM
=16.225,38 DM
: 98,3 × 104,3 =17.215,74 DM.
Im Jahre 1995 geleistete Zahlung von 85.582,13 DM : 2 = 
49.791,06 DM : 100 × 104 =44.631,08 DM
= insgesamt61.846,82 DM.
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Der Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten errechnet sich mithin wie folgt:

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Endvermögen des Beklagten:136.448,25 DM
abzüglich Anfangsvermögen des Beklagten61.846,82 DM
= Zugewinn:74.601,43 DM
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Dem steht ein Endvermögen der Klägerin gegenüber von 146.319,97 DM, das ihrem Zugewinn entspricht.

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Es besteht ein Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe der Hälfte der

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Differenz:146.319,97 DM 
./.74.601,43 DM 
=71.718,54 DM 
: 2 =35.859,27 DM= 18.334,55 €.
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Demgegenüber besteht ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin nicht, da sie einen höheren Zugewinn erzielt hat als der Beklagte.

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Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus abgetretenem Recht seines Vaters nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, ist nicht schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar. Ein Anspruch des Vaters gegen die Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, den er dem Beklagten hätte abtreten können, besteht nicht. Mit dem Scheitern der Ehe ist der Vater des Beklagten zwar in der Erwartung enttäuscht worden, das hingegebene Geld werde der Gemeinschaft der Eheleute zugute kommen und diese auf Dauer wirtschaftlich stärken. Dies rechtfertigt aber nur eine Anpassung der für die Zuwendung gegebenen Geschäftsgrundlage in der Weise, daß das leibliche Kind im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem Wert der Zuwendung des Schwiegerkindes teil hat. Damit verbleibt es dabei, daß sich die Abwicklung ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter den Eheleuten zu vollziehen hat. Ein Rückgewähranspruch des Vaters besteht deshalb nicht, weil bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe der Vater nicht von der Zuwendung abgesehen hätte, sondern sie ebenfalls erbracht hätte, allerdings in vollem Umfang an den Sohn mit dessen uneingeschränkter Dispositionsfreiheit. In diesem Fall ist jedoch die teilweise Weitergabe des Geldes an das Schwiegerkind durch den Ehemann eine sogenannte Kettenschenkung unter Eheleuten, bei der ein Ausgleich unter Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfindet. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich der Zuwendung des Schwiegervaters an die Klägerin nicht davon ausgegangen werden, daß das Scheitern der Ehe für den Vater zu einer unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat. Demgemäß besteht auch kein Anlaß zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Schwiegerkind und dem Elternteil (vgl. wiederum BGH FamRZ 1995, 1060).

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Nach alledem war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.