Berichtigungsbeschluss: Vertauschung der Parteibezeichnungen in Familiensache berichtigt
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG die Beschlussformel eines Senatsbeschlusses vom 09.06.2022 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Konkret wurde eine Vertauschung der Parteibezeichnungen korrigiert; nun lautet die Formel, dass die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Die Berichtigung erfolgte, weil sich die richtige Parteibenennung eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergab.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; Beschlussformel wegen offenkundiger Vertauschung der Parteien berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG zulässig.
Eine Vertauschung der Parteibezeichnungen stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn aus den Entscheidungsgründen die richtige Benennung eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung ist vorzunehmen, soweit sich die beabsichtigte, richtige Formulierung aus dem Inhalt der Entscheidung eindeutig ableiten lässt.
Tenor
In dem Rechtsstreit wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 09.06.2022 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen, da eine offensichtliche Vertauschung der Parteibezeichnungen erfolgt ist, was sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidung ergibt.