Eheaufhebung nach Doppelehe: Betreuungsunterhalt trotz möglicher Bösgläubigkeit
KI-Zusammenfassung
Nach Aufhebung einer wegen Doppelehe (§ 1306 BGB) geschlossenen Ehe verlangte die betreuende Mutter nachehelichen Betreuungsunterhalt bis 30.09.2019. Der Senat bestätigte den Unterhaltsanspruch nach § 1318 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog und wies die Beschwerde des Verpflichteten zurück. Die Antragstellerin sei bei Eheschluss gutgläubig; zudem bestünde der Anspruch selbst bei Bösgläubigkeit, da ein vorrangiger Anspruch der ersten Ehefrau nicht bestehe. Die arbeitsrechtliche Abfindung sei als Einkommen zu berücksichtigen; Verwirkungstatbestände (§ 1579 BGB) lägen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Betreuungsunterhalts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eheaufhebung bestimmen sich die Unterhaltsfolgen nach § 1318 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt; § 1570 BGB ist entsprechend anwendbar.
Die Gutgläubigkeit i.S.d. § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB setzt positive Kenntnis von der Aufhebbarkeit bzw. jedenfalls von den aufhebungsbegründenden Tatsachen voraus; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Wird der andere Ehegatte zur behaupteten Kenntnis vor Eheschluss in Anspruch genommen, trifft den Bigamisten eine sekundäre Darlegungslast zu Zeit, Ort und Art der behaupteten Information.
Eine Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig als Einkommen mit Lohnersatzfunktion unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen; ein Verbrauch entlastet nur bei sparsamer, nicht leichtfertiger Wirtschaftsführung.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist nach § 1579 BGB nur bei Vorliegen eines Härtegrundes und grober Unbilligkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung zu versagen; pauschaler Vortrag zu verfestigter Lebensgemeinschaft oder Fehlverhalten genügt nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 128/16
Leitsatz
1.
Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
2.
Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.134,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer mit dem Antragsgegner am 20.02.2010 geschlossenen Ehe die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus der am 20.02.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A B , geb. am 00.00.20XX, und C, geb. am 00.00.20XX, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsteller am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragsgegnerin.
Für den Antragsteller war es die dritte Ehe, nachdem er zuvor Frau D – E, geb. F, am 25.08.1993 auf Jamaika geheiratet hatte und die in 1998 geschlossene Ehe mit Frau G, aus der die am 00.00.19XX geborene Tochter H hervorgegangen ist, im Jahre 2002 geschieden worden war.
Die auf Jamaika geschlossene Ehe ist vom Antragsteller bewusst nicht im Personenstandsregister angemeldet und erst im Jahre 2020 geschieden worden.
Der im Juni 2016 vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichte Scheidungsantrag ist, nachdem die Doppelehe bekannt geworden war, nicht mehr beschieden worden. Vielmehr hat das Familiengericht auf Antrag der Antragsgegnerin am 22.02.2019 einen seit dem 26.03.2019 rechtskräftigen Eheaufhebungsbeschluss erlassen.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, wobei die Antragsgegnerin zuletzt den Anspruch auf den Zeitraum bis zum 30.09.2019 beschränkt hat.
Die Fragen, ob der Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Insbesondere ist umstritten, ob eine im Februar 2017 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als „(...)“ vor dem Arbeitsgericht Aachen mit dem früheren Arbeitgeber des Antragstellers vergleichsweise vereinbarte Abfindung von 69.000,00 € brutto unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Ferner, ob die Antragsgegnerin, die als „(...)“ teilschichtig in der Praxis ihres Vaters angestellt und daneben noch selbständig tätig ist, zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet ist. Zudem, ob ein etwaiger Unterhaltsanspruch wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft sowie aufgrund diverser Verhaltensweisen der Antragsgegnerin (Strafanzeigen, widersprüchlicher Vortrag im Verfahren etc.) verwirkt ist.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung nebst Wiedergabe der Anträge im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Das Familiengericht hat – nach Beweisaufnahme zur Kenntnis von der Doppelehe – mit am 11.09.2020 verkündeten Beschluss den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 2.134,00 € für den beantragten Zeitraum vom 26.03. bis zum 30.09.2019 gemäß § 1318 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB verpflichtet. Dabei hat es ausgeführt, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin vom Bestehen der ersten Ehe bzw. vom Aufhebungsgrund des § 1306 BGB zu beweisen. Unabhängig davon stehe § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB einer Anwendung des § 1570 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen, letztlich greife die Ausnahmeregelung des § 1318 Abs. 2 S. 2 BGB ein. Ferner hat es die Abfindung mit ihrem Nettobetrag bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt und eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs verneint und diesen lediglich leicht reduziert.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den am 18.09.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.10.2020 eingegangenen Beschwerde, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.12.2020 mit am 14.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er ist der Ansicht, das Familiengericht habe sich nur unzureichend mit der Frage befasst, ob die Antragsgegnerin positive Kenntnis von der Aufhebbarkeit der Ehe hatte. Die Voraussetzungen des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB lägen nicht vor. Ihre Gutgläubigkeit habe die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Hierzu behauptet er, sie habe hierzu in den verschiedenen Verfahren widersprüchlich vorgetragen und jedenfalls unmittelbar nach der Hochzeit davon erfahren, dass der Antragsteller noch verheiratet war.
Zudem sei es – wie der Antragsteller im Senatstermin nochmals bestätigt hat – ein „running gag“ gewesen, wenn er erklärt habe, er könne sich überall im Ausland trauen lassen, nur nicht auf Jamaika. Zwischenzeitlich habe er sich die notwendigen Unterlagen beschafft und sei von Frau D - E im Jahre 2020 geschieden worden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. In diesem Zusammenhang hätten sie beide wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sowie auf Unterhalt verzichtet.
Soweit das Familiengericht selbst bei positiver Kenntnis der Antragsgegnerin von der Aufhebbarkeit der Ehe die Anwendbarkeit des § 1570 BGB bejaht habe, könne dem nicht gefolgt werden. Das Familiengericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 1570 BGB bejaht. Hierzu behauptet er, die Antragsgegnerin betreue die gemeinsamen Kinder gar nicht vollumfänglich. Denn nach dem Anstellungsvertrag habe sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Dass sie – wie von ihr behauptet – lediglich teilschichtig gearbeitet habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin bei ganztägiger Betreuung der Kinder und einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Betreuungsunterhalt angewiesen sei. Hinsichtlich der vom Familiengericht berücksichtigten Wegzeiten fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin. Zudem sei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht Gegenstand des Betreuungsunterhalts, sondern des Aufstockungsunterhalts.
Jedenfalls sei ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch aus verschiedenen Gründen verwirkt.
Hierzu behauptet er, es bestehe seit Juni 2016 eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten Herrn I. Man verbringe gemeinsame Urlaube, zeige sich in der Öffentlichkeit zusammen und bei der Abholung der Kinder zum Umgang sei Herr I regelmäßig anwesend. Insoweit ist er der Ansicht, das Familiengericht, das den Vortrag als nicht ausreichend substantiiert gewertet habe, hätte einen Hinweis erteilen müssen. Ferner müsse entgegen der Auffassung des Familiengerichts, das für eine Verfestigung einen Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt hat, im vorliegenden Einzelfall von einer kürzeren Frist ausgegangen werden.
Ferner habe die Antragsgegnerin mutwillig die „(...)“ des Vaters nicht übernommen, um ihr Einkommen niedrig zu halten und den Gewinn der „(...)“ nicht offenbaren zu müssen.
Außerdem habe sie ihre Tätigkeit für das „(...)“ des Lebensgefährten nicht unverzüglich, wie erforderlich, sondern verspätet mitgeteilt. Hierzu behauptet er, erst aus den im November 2018 vorgelegten Gehaltsabrechnungen von der Anstellung seit März erfahren zu haben.
Insgesamt sei ihr Vortrag zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit widersprüchlich, was zur Verwirkung eines etwaigen Anspruchs führe. Hierzu behauptet er, es existiere ein Anstellungsvertrag mit der „(...)“ des Vaters vom 01.02.2010, wonach ihre Tätigkeit 40 Wochenstunden umfasse, was unstreitig ist. Gleichzeitig trage die Antragsgegnerin aber vor, nur teilschichtig tätig zu sein um dann zu behaupten, bis zu 6-7 Stunden täglich zu arbeiten.
Ferner verschweige die Antragsgegnerin die Existenz eines Wohnvorteils. Hierzu behauptet er, die Antragsgegnerin wohne mietfrei in einer elterlichen Wohnung.
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zudem durch zwei unsubstantiierte Strafanzeigen vom 28.02.2018 wegen Nachstellens und Bedrohung sowie vom 15.03.2019 wegen Doppelehe, Unterhaltspflichtverletzung und Misshandlung von H verwirkt. Hierzu behauptet er, die letztgenannte Anzeige sei für ihn rufschädigend gewesen und habe bei ihm Rechtsanwaltskosten i.H.v. 681,28 € verursacht.
Insoweit begründe auch die Übernahme des Mandats bezüglich Ansprüchen Hs gegen ihn einen Verwirkungsgrund, da die Antragsgegnerin die erforderliche Solidarität unter Eheleuten vermissen lasse.
Ferner führe die Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen seines Bruders und des Herrn I hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von der Doppelehe zur Verwirkung eines etwaigen Anspruchs. Die Widersprüchlichkeit des eigenen Vortrages zeige, dass die eidesstattlichen Versicherungen falsch seien.
Entsprechendes gelte im Hinblick auf ihren unrichtigen Vortrag im Schriftsatz vom 18.08.2017, er habe eine frühere Partnerin zur Abtreibung genötigt und sich eine Gummipuppe zur sexuellen Befriedigung angeschafft.
Jedenfalls in der Gesamtschau der vorgenannten Punkte sei von einer Verwirkung auszugehen.
Das Verhalten der Antragsgegnerin werde entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht relativiert, weil er gleichwertige Verursachungsanteile nicht gesetzt habe. Denn die Verfahren 12 F 30/18 und 12 F 33/17 beim AG Essen-Borbeck seien von ihm nicht provoziert worden, hätten vielmehr einen sachlichen Grund gehabt.
Hinsichtlich der Unterhaltsberechnung macht er geltend, seine Leistungsfähigkeit sei vom Familiengericht falsch beurteilt worden, da der Abfindungsbetrag nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Hierzu behauptet er, diesen Betrag für die Anschaffung einer Küche und eines Pkw sowie zur Rückführung von Schulden verbraucht zu haben. Zudem habe das Familiengericht den Wohnvorteil der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt.
Er beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen Borbeck vom 11.09.2020 dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie behauptet, erst nach der Hochzeit überhaupt davon erfahren zu haben, dass es für den Antragsteller bereits die dritte Ehe war. Dass die erste Ehe mit L F, jetzt D - E nicht geschieden worden war, habe sie erst nach der Trennung erfahren.
Seit A´s Geburt habe sie nicht mehr Vollzeit gearbeitet. Ihre teilschichtige Tätigkeit sei Familienmodell gewesen.
Die Übernahme der „(...)“ ihres Vaters stehe nicht in ihrer Disposition. Dies sei eine Entscheidung ihres Vaters, der mit 78 Jahren immer noch arbeite.
Eine Lebensgemeinschaft mit Herrn I bestehe erst seit August 2020, als dieser bei ihr eingezogen sei. Sie sei seit ca. zwei Jahren vor der Eheaufhebung mit Herrn I liiert. Zu Familienfeiern oder sonstigen familiären Anlässen habe weder er sie noch sie ihn begleitet. In ihren Urlauben sei Herr I nur jeweils kurz zu Besuch am Urlaubsort gewesen.
Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei nicht gefälscht, wie vom Antragsteller angenommen. Vielmehr sei der Vertrag von ihr erst nach der Eheschließung unterschrieben worden, aber vorher vorbereitet gewesen. Aufgrund dessen habe man die Anpassung des Datums vergessen.
Ferner ist sie der Ansicht, der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, die Abfindung nicht freiwillig angegeben zu haben. Zudem habe er die Abfindung und den Erlös aus dem Hausverkauf verprasst, u.a. für diverse Party- und Bordellbesuche, was insoweit unstreitig ist.
Ihr Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Hierzu behauptet sie, das Verhalten des Antragstellers sei insgesamt übergriffig gewesen.
Die Übernahme des Mandats für H sei nur erfolgt, weil der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt nicht tätig geworden sei. Die Strafanzeige habe sie im Auftrag der Stieftochter gestellt. Die Anwaltskammer habe ein vom Antragsteller angeregtes standesrechtliches Verfahren mangels Interessenkonflikts eingestellt, was insoweit unstreitig ist.
Seit dem Hausverkauf wohne sie auch nicht mietfrei und die Erklärungen zur Abtreibung stammten vom Antragsteller selbst und seien von ihr nur wiederholt worden.
Die Sache mit der Gummipuppe sei im Bericht von Herrn J in der Kindschaftssache bestätigt worden. Es habe sich dabei um ein Geschenk der Reha-Gruppe für psychisch erkrankte Menschen an den Antragsteller gehandelt.
Zudem ist sie der Ansicht, Teile der Abfindung habe der Antragsteller nicht für den Erwerb einer Küche verwenden dürfen. Hierzu behauptet sie, der Hausrat sei einvernehmlich geteilt worden.
Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den gefertigten Anhörungsvermerk Bezug genommen.
Die Akten 12 F 33/17, 12 F 30/18 und 12 F 53/19 jeweils AG Essen-Borbeck sowie 12 F 78/17 AG Essen-Borbeck zugleich 4 UF 167/20 OLG Hamm lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Familiengericht hat ihn zutreffend zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der titulierten Höhe verpflichtet.
I.
Die Beschwerde ist nach den §§ 117 Abs. 1, 2. FamFG i.V.m. den in Bezug genommenen Regelungen zum Berufungsrecht der ZPO zulässig, insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Antragsteller ist gemäߧ 1318 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog zur Zahlung des vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss titulierten Unterhaltsbetrages verpflichtet.
1.
Nach § 1318 Abs. 1 BGB bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe – wie sie hier vorliegt – grundsätzlich nach den Vorschriften über die Scheidung. Dementsprechend regelt § 1318 Abs. 2 BGB die analoge Anwendung der Unterhaltsvorschriften, hier konkret des § 1570 BGB. Dabei differenziert die Vorschrift u.a. für den Fall der bigamischen Ehe i.S.d. § 1306 BGB, wie er hier vorliegt, zwischen dem gutgläubigen (Nr. 1) und dem bösgläubigen Ehegatten (Nr. 2). Während der Unterhaltsanspruch des gutgläubigen Ehegatten durch die Aufhebung der Ehe nicht tangiert werden soll, ihm also derselbe Rang wie der Unterhaltsanspruch des Ehegatten aus der ersten Ehe des Bigamisten zukommt, schränkt § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB den Unterhaltsanspruch hinsichtlich des bösgläubigen Ehegatten ein. Waren nämlich beide Ehegatten bei Eingehung der Zweitehe bösgläubig, so schließt dieser Umstand zwar Unterhaltsansprüche des nicht bigamischen Ehegatten nicht grundsätzlich aus, jedoch kann dieser Unterhalt nur verlangen, soweit dadurch der Unterhaltsanspruch des ersten Ehegatten nicht beeinträchtigt wird (Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1318 Rn. 8).
2.
Die Antragsgegnerin war bei Eheschließung, dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt (Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rn. 5), gutgläubig im Sinne des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.
a)
Umstritten ist, da § 1318 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Unterhaltsanspruch von der fehlenden Kenntnis der Aufhebbarkeit abhängig macht, was Gegenstand der Kenntnis ist. Zum einen wird vertreten, Kenntnis der Tatsachen genüge; die Kenntnis, dass die Tatsachen einen Grund zur Aufhebung der Ehe geben, sei nicht erforderlich (OLG Bremen FamRZ 2016, 828, 829; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rn. 3; Grüneberg/Siede, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1318 Rn. 2; BeckOGK/M. Otto, BGB, Stand: 01.01.2022, § 1318 Rn. 6). Denn letztlich sei bei Kenntnis der Tatsachen das Bewusstsein ihrer Bedeutung als Aufhebungsgrund kaum nachzuweisen. Auch sei nicht einzusehen, weshalb bloße Kenntnis der Fakten nicht ausreichen sollte, vielmehr Rechtskenntnisse erforderlich sein sollen.
Nach anderer Ansicht ist neben der Kenntnis der die Aufhebbarkeit begründenden Tatsachen erforderlich, dass der Ehegatte – wenigstens in laienhafter Wertung – auch ihre rechtliche Bedeutung als Aufhebungsgrund erkennt (Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl. 2013, § 1318 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rn. 4; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1318 Rn. 15; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1318 Rn. 4; jurisPK-BGB/Schiefer, 9. Aufl. 2020, § 1318 Rn. 10; Erman/Roth, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1318 Rn. 4; BeckOK BGB/Hahn, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, § 1318 Rn. 3). Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (Kenntnis der „Aufhebbarkeit“) und dem zugrunde liegenden Zweck des Vertrauensschutzes.
b)
Der Meinungsstreit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin bereits keine Kenntnis von den die Aufhebbarkeit begründenden Tatsachen hatte. Hiervon muss der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung der erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme ausgehen. Im Einzelnen:
aa)
§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB verlangt positive Kenntnis, bedingter Vorsatz oder fahrlässige, auch grob fahrlässige Unkenntnis genügen insoweit nicht (BeckOK BGB/Hahn, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).
Zutreffend weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Gutgläubigkeit bei Eheschließung derjenige Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf sie beruft (Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rn. 5). Dies ist vom Familiengericht verkannt worden, da es den Antragsteller als darlegungs- und beweisbelastet angesehen hat, was sich insbesondere an der Vernehmung des Zeugen K, der vom Antragsteller benannt worden war, zeigt.
bb)
Allerdings verkennt der Antragsteller, dass ihn eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, anzugeben wann, wo und wie er die Antragsgegnerin vor Eheschließung über den Bestand der ersten Ehe informiert haben will. Dieser Darlegungslast ist er nicht nachgekommen, weshalb der Senat von der fehlenden Kenntnis der Antragsgegnerin auszugehen hat.
Im Rahmen seiner Anhörung hat der Antragsteller erklärt, er sei dem Irrglauben erlegen, dass er überall noch einmal heiraten dürfe, nur nicht auf Jamaika. Dies habe er auch allen seinen Partnerinnen so gesagt. Diese hätten dann regelmäßig gelächelt. In seinem Bekanntenkreis sei dieser Umstand ein „running gag“ gewesen.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller diese Erklärung auch gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben hat, ergibt sich hieraus bereits nicht ihre positive Kenntnis von dem die Aufhebung begründenden Lebenssachverhalt. Denn nach der Schilderung des Antragstellers und der von ihm beschriebenen Reaktion der Partnerinnen gingen alle Beteiligten nicht von einer Eheschließung, sondern von einem Gag, einem allenfalls auf Jamaika relevanten Geschehen aus.
Dies entspricht auch der eigenen vom Antragsteller sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der Anhörung als Irrglauben bezeichneten Rechtsauffassung. Danach sollte die Heirat auf Jamaika nur in Deutschland verbindlich werden und zum Beispiel den Steuerklassenwechsel rechtfertigen können, wenn eine entsprechende Urkunde zum Personenstandsregister gereicht werde, was aber unstreitig nicht geschehen ist. Dementsprechend ging der Antragsteller selbst nicht von einer Eheschließung auf Jamaika aus und konnte daher die Antragsgegnerin auch nicht über einen die Aufhebung begründenden Lebenssachverhalt informieren.
Unabhängig davon konnte der Antragsteller auch im Rahmen seiner Anhörung nicht angeben, wann er die Antragsgegnerin von der Heirat auf Jamaika in Kenntnis gesetzt haben will. Soweit schriftsätzlich auf den Umzug der Beteiligten im August 2009 und einen Besuch des Zeugen K kurz vor der Hochzeit als Zeitpunkte abgestellt wird, führt auch dies nicht weiter. Denn zu diesen Terminen soll die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich im vorgenannten – nicht ausreichenden – Sinne informiert worden sein. Dem entspricht im Ergebnis auch die Darstellung des Zeugen K im Rahmen seiner Vernehmung durch das Famililengericht.
Darüber hinaus ist die vom Antragsteller behauptete Information der Antragsgegnerin in den Gesamtzusammenhang zu stellen. Danach war der Antragsteller vor der Ehe mit der Antragsgegnerin bereits die Ehe mit Frau G eingegangen und diese Ehe war, wie der Antragsgegnerin unstreitig bekannt war, geschieden worden. Durch diesen Umstand wird die Erklärung des Antragsgegners, er dürfe nur nicht mehr auf Jamaika heiraten, nochmals relativiert, da dieser Umstand offensichtlich der Heirat mit Frau G nicht entgegengestanden hatte. Die Antragsgegnerin konnte die vermeintliche Erklärung des Antragstellers nur so verstehen, dass den Vorgängen auf Jamaika keinerlei Bedeutung zu kam, insbesondere keine Ehe geschlossen worden war. Eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin von dem die Aufhebung begründenden Lebenssachverhalt kann aufgrund dessen nicht festgestellt werden.
3.
Der Antragstellerin steht der vom Familiengericht zuerkannte Unterhaltsbetrag gemäß § 1570 BGB analog zu.
a)
Die zwischen den Beteiligten bestehende Ehe ist rechtskräftig aufgehoben, die Eheaufhebung tritt im Rahmen der analogen Anwendung an die Stelle der Scheidung, und die Antragsgegnerin betreut die gemeinschaftlichen zwei Kinder.
b)
Soweit der Antragsteller meint, eine Betreuung der Kinder als tatbestandliche Voraussetzung finde nicht statt, da die Antragsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kinder in Schule und Kindergarten betreut seien, geht dieser Einwand fehl. Denn die Betreuung findet nicht allein während der Arbeitszeit statt. Vielmehr rechtfertigt sich der Unterhalt aus § 1570 BGB aus dem Aspekt, dass die Versorgung und Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil diesen unzweifelhaft mehr Zeit kosten, als wenn er alleine leben würde, und dieser Zeitaufwand einer Erwerbstätigkeit entgegensteht oder sie jedenfalls besonders belastend macht (Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann, a.a.O., § 1570 Rn. 20).
Also auch, wenn die Antragsgegnerin entsprechend der vorgelegten Vertragskopie 40 Wochenstunden in der „(...)“ ihres Vaters arbeiten würde, schlösse dies den Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB nicht aus.
Daneben hat die Anhörung der Antragstellerin im Senatstermin die Annahme des Familiengerichts bestätigt, dass der Zeitaufwand für die Betreuung der Kinder einer weitergehenden Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegensteht. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag haben beide Kinder nachmittags Aktivitäten, zu denen sie von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters gebracht werden müssen.
c)
Der Unterhaltsanspruch besteht über den Zeitpunkt der Eheaufhebung hinaus bis zum 30.09.2019. Zwar ist die Zeit des Basisunterhalts nach § 1570 Abs. 1 S. BGB unzweifelhaft beendet und eine Verlängerung des Unterhalts aus kindbezogenen Gründen wird von der Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. Allerdings ist der Unterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB bis zum vorgenannten Zeitpunkt zu verlängern.
Die Verlängerung aus elternbezogenen Gründen ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität (BT-Drs. 16/6980 S. 9) und stützt sich auf Umstände, die in der Ehe wurzeln. Neben der Ehedauer kann dies auch die eheliche Rollenverteilung und Ausgestaltung der Kinderbetreuung, so wie sie vereinbart und gelebt worden ist, sein (vgl. zu den einzelnen Gründen Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann, a.a.O., Rn. 57, 58).
Dass vorliegend solche elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs bis zum 30.09.2019 gegeben sind, steht außer Frage. Denn der Unterhaltsanspruch erfasst lediglich einen Zeitraum von rd. sechs Monaten nach Aufhebung der Ehe. Dem stehen gegenüber eine Ehedauer von rd. sechs Jahren sowie eine gelebte Ehe mit Teilerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin aus Gründen der Betreuung von zwei gemeinsamen Kindern. Beide Gesichtspunkte hätten eine deutlich weitergehende Verlängerung des Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt, worauf der Senat im Termin hingewiesen hat.
d)
Im Hinblick auf den kurzen Unterhaltszeitraum braucht der Frage einer weitergehenden Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen zu werden. Zum einen hat der Senat bereits im Trennungsunterhaltsverfahren ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung eine weitere Ausweitung der Erwerbstätigkeit von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden kann. Unabhängig davon wäre der Antragsgegnerin eine Orientierungsphase zuzubilligen, wenn der Senat, abweichend vom Familiengericht, eine weitergehende Erwerbsobliegenheit annehmen würde. Da der Unterhaltszeitraum aber bereits beendet ist, stellt sich diese Frage nicht mehr.
e)
Der Antragsteller ist auch in dem vom Familiengericht ermittelten Umfange leistungsfähig. Insoweit verweist der Senat auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers durch das Familiengericht, die in der Sache von keiner Seite – mit Ausnahme der Berücksichtigung der Abfindung, dazu nachfolgend – angegriffen worden ist.
Soweit der Antragsteller meint, die ihm ausgezahlte Abfindung i.H.v. 38.426,10 € netto sei insgesamt nicht zu berücksichtigen, da von ihm anderweitig für den Erwerb eines Autos, einer Küche und zur Rückführung eines privaten Darlehens verbraucht, geht diese Auffassung fehl.
aa)
Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen haben regelmäßig Lohnersatzfunktion und sind deshalb als Einkommen zu bewerten. Ist die Abfindung nicht mehr vorhanden, kann sich der Unterhaltsschuldner auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat (BGH FamRZ 2008, 1163; OLG München FamRZ 1998, 559; OLG Celle FamRZ 1992, 590). Da die Abfindungssumme selbst als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dient, also nicht nur die Zinseinkünfte, ist sie im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs aller zu verwenden. Die Abfindung dient folglich dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend aufrechtzuerhalten, weshalb sie zeitlich so zu verteilen ist, dass der angemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in bisheriger Höhe sichergestellt bleibt (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 94).
bb)
Der vom Antragsteller behauptete Verbrauch der Abfindung stellt sich unter diesen Voraussetzungen als unterhaltsrechtlich vorwerfbar dar, so dass die Abfindung mit ihrem Nettobetrag vom Familiengericht zutreffend berücksichtigt worden ist. Denn die Anschaffung einer Küche, eines Pkw sowie der Verbrauch für Bordellbesuche und Partys stellen keine sparsame Wirtschaftsführung dar. Hinsichtlich der zu Letzt genannten Punkte bedarf es keiner weiteren Vertiefung. Aber auch die Anschaffung einer Küche und eines Pkw durch den Antragsteller erfolgten unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Denn hinsichtlich der Küche hat die Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen, dass der Hausrat zwischen den Beteiligten aufgeteilt worden sei. Dem ist der Antragsteller nicht mit Substanz entgegengetreten. Unabhängig davon ist die Notwendigkeit des Erwerbs der Küche im Januar 2017 durch den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Denn sein Auszug war bereits im Dezember 2015 erfolgt. Dass die vom Antragsteller bewohnte Wohnung keine Küche hatte und er rd. 1 Jahr ohne Küche gelebt haben will, wird von ihm nicht behauptet und dürfte auch als lebensfremd anzusehen sein. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ab Februar 2016 noch seine erstgeborene Tochter H bei sich aufgenommen hat, die ebenfalls versorgt werden musste.
Hinsichtlich der Anschaffung eines Pkw ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor und nach der Trennung im „(...)“ tätig war und insoweit immer einen Dienstwagen zur Verfügung hatte. Da er sich auch auf solche Stellen beworben hat, konnte er davon ausgehen, wieder einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Allein der Umstand, zu etwaigen Bewerbungsgesprächen während der Zeit der Arbeitslosigkeit fahren zu müssen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Erwerb eines Pkw.
cc)
Unabhängig davon und selbst tragend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller rd. 3 Monate vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs den anteiligen Erlös aus dem Hausverkauf in Höhe von rd. 21.000,00 € erhalten hatte. Aus diesem hätte er sowohl die Kosten für die Küche als auch die Kosten für den Pkw ganz überwiegend tragen können. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, er habe den Erlösanteil zur Bestreitung seiner laufenden Ausgaben benötigt, verfängt auch dieser Einwand nicht. Denn die Kündigung erfolgte zum 28.02.2017. Bis dahin bezog der Antragsteller weiterhin sein laufendes Einkommen.
dd)
Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist auch nicht dadurch eingeschränkt, weil dem ersten Ehegatten, Frau D - E gleichrangig mit der Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche zustehen. Denn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat dieser im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine umfassende vergleichsweise Regelung getroffen, die einen Unterhaltsanspruch von Frau D - E gerade nicht mehr vorsieht.
Unabhängig davon dürfte ein solcher Anspruch schon deshalb nicht bestanden haben, da Frau D - E ein entsprechender Anspruch aus ihrer aktuell bestehenden Ehe vorrangig zustehen dürfte.
f)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch nicht gemäß § 1318 Abs. 1, 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB verwirkt. Denn der Vortrag des Antragstellers reicht bereits nicht zur Darlegung der von ihm behaupteten Härtegrunde der Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des § 1579 BGB aus, zudem ist seine Inanspruchnahme im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht als grob unbillig anzusehen.
aa)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt der Härtegrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht vor. Hiervon muss der Senat ausgehen, da der darlegungsbelastete Antragsteller die Existenz einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit Herrn I nicht mit Substanz vorgetragen hat.
(1)
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB eine längerdauernde Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner voraus, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (BGH NJW 2011, 1582, 1585 Rn. 39 m.w.N. zur früheren Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB). Dem kann trotz eines längerdauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (BGH NJW 2002, 217).
Dabei ist der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht definiert und wird heute weit verstanden. Er setzt keine sexuelle Verbindung oder eine gemeinsame Wohnung als konstitutives Element voraus. Vielmehr fallen unter die Nr. 2 nach heutigem Verständnis sämtliche Lebensgemeinschaften unabhängig von der geschlechtlichen und sexuellen Ausrichtung (BeckOGK/Haidl, BGB, Stand: 01.05.2022, § 1579 Rn. 51). Nach dem Regierungsentwurf ist insoweit maßgebend, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Eingehung der verfestigten Lebensgemeinschaft sich damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drs. 16/1830, 21).
Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen, die länger als ein Jahr (OLG Hamm NJW-RR 1997, 963) und i.d.R. zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH FamRZ 1995, 540; zur Dauer auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351; letztlich aber Frage der konkreten Umstände im Einzelfall: BGH NJW 2012, 2190 Rn. 34). Von einer sozioökonomischen, auf Dauer angelegten Gemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn der neue Partner des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten wirtschaftlich in der Lage ist, diesen zu unterhalten, wobei es unerheblich ist, ob der neue Partner akzeptable Gründe hat, von einer Eheschließung abzusehen (BGH FamRZ 1983, 569).
Indizien für eine feste soziale Bindung können – auch bei getrennten Haushalten, wie hier von der Antragsgegnerin behauptet – zum Beispiel sein:
gemeinsame Urlaube und Freizeitgestaltung, insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen, gemeinsames Ausrichten von Festen, gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen, bei Begleitung zu offiziellen Veranstaltungen, bei ständiger gegenseitiger Hilfe und Unterstützung im Alltag, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, die Teilnahme an Familienfeiern des anderen Partners, Fürsorgeleistungen für den Partner, Versorgung in Krankheitsfällen oder bei Vorsorge für den Partner, z.B. durch letztwillige Verfügung.
(2)
Hinsichtlich der vorgenannten Indizien ist der Antragsteller, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 1579 BGB beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Er muss Indizien vortragen, die für eine verfestigte Beziehung sprechen, während die Antragsgegnerin dann eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser Darlegungslast wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.
Soweit der Antragsteller entscheidend auf gemeinsame Urlaube der Antragsgegnerin mit Herrn I abstellt, trägt die Antragsgegnerin unwidersprochen vor, dass Herr I lediglich nur an einzelnen Tagen am Urlaubsort war, so dass von gemeinsamen Urlauben nicht gesprochen werden kann. Auch der Umstand, dass A nach der Erklärung der Antragsgegnerin im Verfahren 12 F 53/19 AG Essen-Borbeck ein gutes Verhältnis zu Herrn I habe, streitet ebenfalls nicht für die Existenz einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung ebenfalls unwidersprochen vorgetragen, dass man erst im Jahre 2019 gemeinsam eine Karnevalsfeier des Vaters von Herrn I besucht habe, ansonsten aber an keinen Familienfeiern gemeinsam teilgenommen habe. Weitere Anhaltspunkte für die Existenz einer sozioökonomischen Gemeinschaft werden vom Antragsgegner nicht vorgetragen.
Sind bereits keine Indizien für das Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft (Umstandsmoment) vom Antragsteller dargelegt, fehlt es auch an dem notwendigen Zeitmoment. Denn dieses knüpft an ein Zusammenleben an, dass hier nach dem Vortrag der Antragsgegnerin erst seit August 2020 vorliegt, als Herr I bei ihr eingezogen ist. Anhaltspunkte für ein früheres Zusammenleben sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht worden. Aufgrund dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob Voraussetzung für die Annahme einer Verfestigung ist, dass das Zusammenleben mindestens zwei bis drei Jahre andauert (vgl. dazu BeckOGK/Haidl, a.a.O., Rn. 59 ff.). Denn weder die Darlegungen des Antragstellers zum Umstandsmoment noch zum Zeitmoment rechtfertigen aus Sicht des Senats die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit Herrn I innerhalb des Unterhaltszeitraums Trennungsunterhalt.
bb)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch der Härtegrund des § 1579 Nr. 3 BGB, wonach sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht haben muss, nicht vor.
(1)
Schon nach dem Wortlaut der Regelung muss es sich um wirklich gravierende Straftaten handeln. Handlungen mit strafrechtlicher Relevanz, die als Ausprägung eines Rosenkrieges der beteiligten Eheleute zu werten sind, sollen von der Norm gerade nicht erfasst werden (vgl. nur BeckOK BGB/Beutler, BGB, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, § 1579 Rn. 10 m.w.N).
(2)
Die vom Antragsteller ins Feld geführten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin erfüllen aus Sicht des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3 nicht im Ansatz.
(a)
Zwar können schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen den Tatbestand der Nr. 3 erfüllen, wenn sie nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen Bereich des Unterhaltsverpflichteten haben können (BGH NJW 1982, 100).
Die Anzeige der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller vom 28.02.2018 wegen Nachstellung und Bedrohung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Anzeige selbst wieder zurückgenommen, zum anderen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weitergeführt, so dass offen ist, ob die Angaben in der Anzeige zutreffend waren oder nicht. Unabhängig davon konnte die Anzeige wegen der Rücknahme und der Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft keine nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsteller haben. Insbesondere werden von ihm solche Auswirkungen nicht im Ansatz dargelegt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin am 15.03.2019 erstatteten Strafanzeige. Denn diese Anzeige ist ausdrücklich Namens und in Vollmacht von H, die zum damaligen Zeitpunkt Mandantin der Antragsgegnerin war, erstattet worden. Von daher scheidet eine Berücksichtigung zum Nachteil der Antragsgegnerin bereits aus. Soweit der Antragsteller in der Vertretung seiner Tochter durch die Antragsgegnerin einen Interessenkonflikt sieht, hat die von ihm eingeschaltete Rechtsanwaltskammer einen solchen nicht angenommen und das Verfahren laut Schreiben vom 11.04.2019 eingestellt.
Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren 12 F 128/16 nach Auffassung des Antragstellers wahrheitswidrig behauptet haben soll, er habe seine ehemalige Partnerin zu Abtreibung genötigt und die Anschaffung einer Sexgummipuppe seiner Tochter H mit näheren Einzelheiten mitgeteilt, liegen die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht vor. Zum einen trägt die Antragsgegnerin unwidersprochen vor, die Angaben stammten sowohl von dem Antragsteller selbst als auch von dritter Seite. Zum anderen sind auch nachteiligen Auswirkungen auf den Antragsteller nicht zu erkennen bzw. von ihm vorgetragen.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller ihn betreffende Behandlungsunterlagen, deren Inhalt Anlass zu Spekulationen hinsichtlich seiner Persönlichkeit geben, zugänglich macht, dann darf er sich nicht wundern, dass diese Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(b)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre seit März 2018 ausgeübte Tätigkeit für das „(...)“ des Herrn I erst mit Schriftsatz vom 05.11.2018 durch die Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnung offengelegt hat, nicht zur Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB. Denn selbst wenn man einen versuchten Prozessbetrug in dem Verhalten sehen wollte, wofür aus Sicht des Senats allerdings nichts spricht, würde es jedenfalls an der erforderlichen Schwere des Verstoßes fehlen, da das verschwiegene Einkommen nur gering war, von der Antragsgegnerin selbst mitgeteilt worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterhaltsberechnung erfolgt war, so dass die verspätete Mitteilung sich nicht auswirkt hat.
Von daher bedarf es keiner Bewertung, dass der Antragsteller seine Abfindung auch nicht selbst in das Verfahren eingeführt hat.
Zu dem behaupteten Verschweigen eines Wohnvorteils ist bereits zuvor Stellung genommen worden. Da die Antragsgegnerin keinen Wohnvorteil hat, kann ein Verschweigen nicht die Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllen.
cc)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit auch nicht mutwillig im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB herbeigeführt.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden. Zutreffend weist das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Laufe des Unterhaltszeitraums ihre Einkünfte gesteigert hat.
Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mutwillig die „(...)“ des Vaters nicht übernommen, um den Gewinn der „(...)“ nicht offenlegen zu müssen, verfängt nicht. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin hat ihr Vater seine „(...)“ nicht übertragen wollen. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Mutwilligkeit, da es die freie Entscheidung der Antragsgegnerin bleiben muss, ob sie eine „(...)“ übernehmen will oder nicht.
dd)
Der vom Antragsteller behauptete Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Antragsgegnerin sich nicht mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers hinweggesetzt hat.
Dieser Härteklausel liegt der Gedanke zugrunde, dass der Berechtigte im Interesse der nachehelichen Solidarität alles zu unterlassen hat, was dem Pflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschwert oder unmöglich macht. Grund für die Sanktion ist, dass der Unterhaltsberechtigte unter Verletzung des Gegenseitigkeits- und Loyalitätsprinzips durch sein Verhalten die Einkünfte beeinträchtigt, aus denen er Unterhalt begehrt (OLG Hamm FamRZ 2015, 1397, juris Rn. 165).
Voraussetzung ist insbesondere, dass sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners auswirkt (BeckOK/Beutler, a.a.O., Rn. 17).
Daran fehlt es hier, da der Antragsteller keinerlei direkte oder indirekte Auswirkungen auf seine Vermögensinteressen aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin dargelegt hat. Soweit er geltend macht, durch die unberechtigten Anzeigen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, die mit Kosten verbunden war, veranlasst worden zu sein, sind bei aufgewendeten dreistelligen Honorarbeträgen jedenfalls keine schwerwiegenden Vermögensinteressen betroffen.
ee)
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus § 1579 Nr. 7 BGB.
Nach dieser Vorschrift führt ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Verwirkung des Unterhalts. Der Härtegrund sanktioniert daher Verletzungen des aus der Ehe resultierenden Gegenseitigkeitsprinzips und knüpft an die schwerwiegende Missachtung ehelicher Bindungen und ehelicher Pflichten an.
Die hierzu gebildeten Fallgruppen liegen allerdings hier nicht vor.
(1)
So ist die Antragsgegnerin die Beziehung zu Herrn I erst nach der Trennung der Beteiligten eingegangen, so dass kein Ausbruch aus intakter Beziehung gegeben ist.
(2)
Als sonstige Gründe kommt zwar in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner mit unberechtigten Strafanzeigen überzieht. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen allerdings nicht der Fall. Zudem ist ein etwaiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin – wie dargelegt – nicht schwerwiegend im Sinne der Vorschrift.
ff)
Entgegen der Ansicht liegt auch der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB nicht vor, da ein Fehlverhalten der Antragsgegnerin, dass in seiner Schwere, aber nicht in seiner Art mit den Fällen in den Nr. 3 - 7 vergleichbar ist, nicht vorliegt.
Soweit sich der Antragsteller auf widersprüchliche Angaben der Antragsgegnerin zur Kenntnis von der Doppelehe und auf die Vorlage unzutreffender eidesstattlicher Versicherungen beruft, erfüllt dieses Verhalten der Antragsgegnerin nicht die Voraussetzungen des Auffangtatbestandes.
So ist bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern die behaupteten widersprüchlichen Angaben ein schwerwiegendes Fehlverhalten begründen sollen. Zudem hat der Senat im Parallelverfahren dargelegt, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Aufhebbarkeit der Ehe gutgläubig im Sinne des § 1318 BGB war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Soweit die Antragsgegnerin eidesstattliche Versicherungen von dritten Personen vorgelegt hat, kann darin auch kein schwerwiegendes Fehlverhalten gesehen werden. Denn die Erklärungen sind von den jeweiligen versichernden Personen zu verantworten und stellen ein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung dar. Soweit der Antragsteller die Unrichtigkeit der Erklärungen behauptet, hat er hierzu weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten.
Auch in der Zusammenschau ergibt sich aus Sicht des Senats kein solch schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragsgegnerin, das die Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte.
gg)
Unabhängig vom Vorliegen eines Härtegrundes – und damit selbst tragend – fehlt es an der groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers.
Im Rahmen der zur Ermittlung der groben Unbilligkeit gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sind die Schwere des Verwirkungsgrundes, das Mitverschulden des Verpflichteten, seine Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung (BGH FamRZ 1986, 889), die Angewiesenheit des Berechtigten auf den Unterhaltsanspruch und die Reaktion des Verpflichteten auf das Fehlverhalten (Billigung oder Verzeihung) (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159) zu berücksichtigen (vgl. BeckOK/Beutler, a.a.O., Rn. 34).
Dabei reicht es für die Annahme einer groben Unbilligkeit aus, wenn die gebotene Billigkeitsabwägung eindeutig zugunsten des Unterhaltspflichtigen ausfällt und infolgedessen die Zubilligung eines Unterhalts die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschreitet. Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Maß der ehelichen Solidarität (vgl. BGH NJW 2011, 3089 Rn. 30) zu, die wiederum von dem gegenläufigen Grundsatz der Eigenverantwortung des Berechtigten beeinflusst wird (BeckOGK/Haidl, a.a.O., Rn. 206).
Eine solche grobe Unbilligkeit kann der Senat vorliegend nicht feststellen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist dabei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt lediglich für einen Zeitraum von rd. sechs Monaten geltend macht und die Ehe durch die Teilerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin geprägt war, um die Betreuung der Kinder sicher zu stellen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ihr Erwerbseinkommen im Laufe des Unterhaltszeitraums gesteigert hat und durchgängig erwerbstätig war, so dass der Antragsteller mit seinen Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Bedarf der Antragsgegnerin sichern muss, es vielmehr allein um einen Betrag i.H.v 2.134,00 € insgesamt geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte fällt die Billigkeitsabwägung nicht eindeutig zugunsten des Antragstellers aus, vielmehr ist ihm die Zahlung nachehelichen Unterhalts in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe unter Berücksichtigung der ehelichen Solidarität zumutbar.
III.
Zudem – und damit selbst tragend – ergibt sich der vorgenannte Unterhaltsanspruch auch aus § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog.
Denn der bestehende Unterhaltsanspruch, wie er soeben dargelegt worden ist, besteht auch im Falle einer Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin. Denn die vorgenannte Regelung schließt den Unterhaltsanspruch nicht aus, sondern räumt dem ersten Ehegatten lediglich einen vorrangigen Unterhaltsanspruch ein. Da aber - wie dargelegt – etwaige Unterhaltsansprüche der Frau D - E im Zuge des Scheidungsverfahrens ehevertraglich ausgeschlossen worden sind, greift der Vorrang nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ein, so dass ihr der zuvor dargelegte Unterhaltsanspruch auch bei Annahme ihrer Bösgläubigkeit zusteht.
Darüber hinaus wäre die Versagung des Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1318 Abs. 2 S. 2 BGB in der zuerkannten Höhe im Hinblick auf die Belange der von der Antragsgegnerin betreuten zwei gemeinschaftlichen Kinder aus Sicht des Senats grob unbillig. Denn die Belange der Kinder werden zwangsläufig dadurch berührt, dass der betreuende Elternteil bei Entfall seines Unterhaltsanspruchs z.B. gezwungen ist, seine Erwerbstätigkeit zu Lasten der Betreuung der Kinder auszuweiten. Zudem ist der kurze Zeitraum, für den nachehelicher Unterhalt noch verlangt wird und die geringe Höhe des zuerkannten Betrages im Rahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegt § 51 FamGKG zugrunde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
* In dieser Sache ist ein Berichtigungsbeschluss am 05.08.2022 ergangen.