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Oberlandesgericht Hamm·4 UF 17/15·20.05.2015

Versorgungsausgleich: Keine Beschränkung nach § 27 VersAusglG bei kurzer Trennungszeit

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche zeitliche Begrenzung des Versorgungsausgleichs wegen angeblicher grober Unbilligkeit. Das OLG Hamm änderte den Beschluss ab und führte den Versorgungsausgleich für die volle Ehezeit durch. § 27 VersAusglG greife nicht, weil die Antragsgegnerin für die behaupteten Unbilligkeitsgründe keinen Beweis angetreten habe und aus der Trennungsdauer hier keine unbillige Härte folge. Eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) verneinte der Senat trotz geringer Entgeltpunkte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beschränkung des Versorgungsausgleichs erfolgreich; voller Versorgungsausgleich ohne Begrenzung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt voraus, dass die Durchführung der Halbteilung nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände grob unbillig wäre und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG begründen sollen, trägt der Ehegatte, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft; bloßer Vortrag ohne Beweisantritt genügt nicht.

3

Allein der Umstand, dass die Ehegatten länger getrennt als zusammengelebt haben, rechtfertigt eine Abweichung von der Halbteilung nicht ohne eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung; eine nur wenige Jahre währende Trennungszeit begründet für sich genommen regelmäßig keine unbillige Härte.

4

Die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG ist bei nicht gleichartigen Anrechten anhand des korrespondierenden Kapitalwerts bzw. des Ausgleichswerts zu prüfen; wird die gesetzliche Schwelle überschritten, ist das Anrecht nicht als „gering“ vom Ausgleich ausgeschlossen.

5

Ein Ausgleich geringer Entgeltpunkte kann trotz fehlender eigener gesetzlicher Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten nicht unwirtschaftlich i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein, wenn die Möglichkeit besteht, die allgemeine Wartezeit durch freiwillige Beitragszahlung zu erfüllen.

Relevante Normen
§ 27 VersAusglG§ 1587 BGB§ 1 Abs. 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 22 F 280/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.2015 wird der am 04.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5542 Entgeltpunkten auf ein für sie durch die Rentenversicherung A zu errichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Land Nordrhein-Westfalen (Az: **) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 303,08 €, bezogen auf den 30.04.2013, auf dessen Versicherungskonto bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.615,76 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Kürzung des Versorgungsausgleichs zu seinen Lasten.

4

Die Beteiligten haben am #.#.2003 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Trennung erfolgte am 25.06.2008, als der Antragsteller die eheliche Wohnung verließ.

5

Das Ehescheidungsverfahren ist vom Antragsteller mit am 11.05.2013 eingegangenem Schriftsatz anhängig gemacht worden, die Zustellung erfolgte am 17.05.2013.

6

Der Antragsteller war während der Ehezeit selbstständig tätig und betrieb die Firma C e.K., die er am 26.10.2010 zum 30.12.2010 abmeldete. Seit dem 01.03.2011 befindet er sich im Rentenbezug. Im Juni des gleichen Jahres ist über sein Vermögen vom Amtsgericht Betzdorf ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden.

7

Die Antragsgegnerin, die in Nordrhein-Westfallen als beamtete Lehrerin tätig war, befindet sich derzeit im Vorruhestand und wird im Juli 2016 pensioniert.

8

Sie hat dem Scheidungsantrag zugestimmt und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Auffassung vertreten, dieser sei gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, jedenfalls aber zu beschränken.

9

Hierzu hat sie behauptet, im Vertrauen auf die Ehe und auf Drängen des Antragstellers ihr Einfamilienhaus im Jahre 2006 verkauft und eine teure Eigentumswohnung für ein gemeinsames altersgerechtes Wohnen erworben zu haben. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung habe sie allein tragen müssen.

10

Der Antragsteller habe auch so gut wie nichts zu den übrigen Lebenshaltungskosten beigetragen.

11

Infolge der Scheidung könne sie die Kosten der Wohnung schwerlich von ihrer nach Durchführung des Versorgungsausgleichs reduzierten Rente bezahlen.

12

Zudem habe der Antragsteller sie betrogen, was sie sehr belastet und zu einem Suizidversuch ihrerseits geführt habe.

13

Darüber hinaus habe der Antragsteller während seiner selbstständigen Tätigkeit auf großem Fuß gelebt und keinerlei Altersvorsorge betrieben. Aufgrund des Verkaufs seiner Firma verfüge er über erhebliches Vermögen, weshalb er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei.

14

Ferner seien die lange Trennungsdauer, die die tatsächliche Ehezeitdauer übertreffe, und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie, die Antragsgegnerin, während der Trennungszeit einen wesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge erzielt habe.

15

Der Antragsteller ist dem Antrag, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG nicht durchzuführen, entgegen getreten.

16

Das Familiengericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, insoweit seit dem 03.03.2015 rechtskräftig, und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG in der Weise vorgenommen, dass es im Rahmen des Ausgleichs der Anwartschaften auf den 31.05.2009 als frühestmöglichen Endtermin für die Zustellung eines Scheidungsantrages abgestellt hat.

17

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Trennungszeit sei bereits länger als die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens und die Antragsgegnerin habe erst während der Trennungszeit einen wesentlichen Teil ihrer Versorgungsanwartschaften erworben.

18

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne zeitliche Begrenzung begehrt, hilfsweise, dass ein Ausgleich seiner Anwartschaften zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht stattfindet.

19

Nach seiner Ansicht sei eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG nicht gegeben, insbesondere führe die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin. Hierzu behauptet er, die Antragsgegnerin habe zwischen dem vom Familiengericht zu Grunde gelegten Stichtag und dem tatsächlichen Ende der Ehezeit lediglich eine zusätzliche Anwartschaft i.H.v. 103,00 € erworben.

20

Der Erwerb der Eigentumswohnung sei allein ihre Entscheidung gewesen. Da sie sich bewusst für eine Luxuswohnung entschieden habe, könne sie sich nicht auf die entsprechend hohen Nebenkosten berufen.

21

Während der Zeit seiner Selbstständigkeit habe er wegen konjunktureller Schwankungen keine weiteren Altersversorgungsanwartschaften aufbauen können. Die Entscheidung des Familiengerichts könne auch nicht mit der tatsächlichen Dauer der Trennungszeit begründet werden, da ein Zeitraum von fünf Jahren nicht als lang zu qualifizieren sei. Zudem könne mit der Trennungszeit allein keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG begründet werden.

22

Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages.

23

II.

24

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

25

Der Versorgungsausgleich ist gemäß den §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG in der Weise durchzuführen, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG scheidet mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen aus.

26

1.

27

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am #.#.2003 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 17.05.2013 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom #.#.2003 bis zum 30.04.2013. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.

28

2.

29

Beide Beteiligte haben in der Ehezeit jeweils eine Anwartschaft erworben.

30

a)

31

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Rentenversicherung A (Vers.Nr.: 00 B 00) vom 04.07.2013 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 1,1083 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 31,11 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,5542 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einer Monatsrente von 15,56 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 3.568,73 €.

32

b)

33

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (Az: **) vom 18.11.2013 als Beamtin auf Lebenszeit beamtenrechtliche Anwartschaften erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt monatlich 606,15 €. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 303,08 € vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 68.664,52 9 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers ist keine interne Teilung vorgesehen.

34

3.

35

Die Anrechte der Beteiligten sind wie folgt auszugleichen:

36

a)

37

Der Ausgleich des Anrechtes des Antragstellers bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den korrespondierenden Kapitalwert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 3.568,73 €, ist also im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.695,00 €; 120 % hiervon: 3.234,00 €).

38

b)

39

Der Ausgleich des Anrechtes der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Land Nordrhein-Westfalen (Az: **) hat gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, wobei gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG anzuordnen ist, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

40

Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Da der Antragsteller über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 303,08 € ist im Sinne dieser Vorschrift nicht gering, weil er größer ist als 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.695,00 €; 1 % hiervon: 26,95 €).

41

4.

42

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist der Versorgungsausgleich vorliegend nicht gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Unbilligkeitsgründe trotz Bestreitens seitens des Antragstellers keinen Beweis für ihre Behauptungen angetreten und aus der – unstreitigen - Dauer der Trennungszeit ergibt sich vorliegend keine unbillige Härte. Hierzu im Einzelnen:

43

a)

44

Nach § 27 S. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist nach § 27 S. 2 VersAusglG nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

45

Dabei sind im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen, ob diese im konkreten Fall es rechtfertigen, von der grundsätzlichen Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. dazu nur BGH FamRZ 1995, 413).

46

Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und sein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss die absolute Ausnahme ist, obliegt demjenigen, der sich auf den Ausschluss beruft, die Darlegungs- und Beweislast.

47

b)

48

Die Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG beruft, hat für ihre Behauptungen, wonach sie im Vertrauen auf die Ehe und auf Drängen des Antragstellers die teure Eigentumswohnung erworben, sämtliche Kosten der Wohnung und die übrigen Lebenshaltungskosten während der Zeit des Zusammenlebens allein getragen habe und vom Antragsteller betrogen worden sei, trotz Bestreitens seitens des Antragstellers keinen Beweis angetreten.

49

Entsprechendes gilt hinsichtlich ihrer Behauptungen, der Antragsteller habe während seiner selbstständigen Tätigkeit vorwerfbar keinerlei Altersvorsorge betrieben und verfüge nach dem Verkauf seiner Firma über erhebliches Vermögen, weshalb er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei. Der letzten Behauptung stehen bereits die belegten Tatsachen der Abmeldung des Gewerbes und des Verbraucherinsolvenzverfahrens entgegen.

50

c)

51

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Familiengerichts ergibt sich auch aus dem Verhältnis der Ehezeit zur Trennungszeit vorliegend keine unbillige Härte.

52

Zutreffend geht das Familiengericht allerdings davon aus, dass, wenn die Ehegatten wesentlich länger getrennt als zusammen gelebt haben, dies einen Unbilligkeitsgrund darstellen kann (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2007, 1964; FamRZ 2008, 1836; FamRZ 2011, 706; FamRZ 2013, 106). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll, weshalb solange die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, dem Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage fehlen kann (BGH FamRZ 2008, 1836, 1837; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 27 VersAusglG Rn. 32). Allerdings ist auch insoweit eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen (BGH FamRZ 2011, 706; OLG Hamm FamRZ 2011, 901).

53

Unter Berücksichtigung insbesondere des Ergebnisses der Anhörung beider Beteiligter kann der Senat in der Dauer der Trennungszeit keine unbillige Härte sehen.

54

Zunächst hat die Rechtsprechung eine solche unbillige Härte erst bei Trennungszeiten von sieben und mehr Jahren angenommen (vgl. dazu OLG Koblenz BeckRS 2003, 15942 (7 ½ Jahre); OLG Jena BeckRS 2014, 05419 (8 Jahre); OLG Celle BeckRS 2000, 30124106 (13 Jahre)), die hier nicht erreicht sind.

55

Ferner ist die Länge der Trennungszeit hier zu relativieren, denn trotz der tatsächlichen Trennung der Beteiligten im Jahre 2008 war für die Antragsgegnerin erst im Jahre 2010 mit der Räumung des Kellers durch den Antragsteller bzw. seiner Ummeldung nach Norddeutschland klar, dass die Beziehung keine Chance mehr hatte. Unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte für die Antragsgegnerin kann dementsprechend nur von einer Trennungszeit von rd. 3 Jahren ausgegangen werden.

56

Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin es selbst in der Hand hatte, die Trennungszeit zu verkürzen. Im Hinblick auf ihre Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller und ihrer Erklärung, ab Ende 2010 der Ehe keine Chance mehr gegeben zu haben, ist ihre Untätigkeit insoweit auch nicht nachvollziehbar. Soweit sie zur Begründung im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, der Antragsteller habe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgekündigt, weshalb er auch den Scheidungsantrag habe stellen müssen, stellt dies keinen Grund dar, eine unbillige Härte anzunehmen.

57

5.

58

Obwohl das Anrecht des Antragstellers nur mit 0,5542 Entgeltpunkten auszugleichen ist, ist vom Ausgleich des Anrechts nicht wegen Unwirtschaftlichkeit abzusehen.

59

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers für die Antragsgegnerin unwirtschaftlich ist.

60

Eine solche Unwirtschaftlichkeit wird insbesondere dann bedeutsam, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Entgeltpunkte und Wartezeitmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen erhält, er aber insgesamt gesehen nicht die nach § 50 SGB VI erforderliche Wartezeit von 60 Monaten für die Erlangung einer Rente erreicht (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 686).

61

In einem solchen Fall der Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs fehlt dem Anrecht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG die Ausgleichsreife, so dass gemäß §§ 19 Abs. 1, 9 Abs. 1 VersAusglG kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet. Es können wegen dieser Anrechte aber Ansprüche auf Wertausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG geltend gemacht werden.

62

Zwar hat die Antragsgegnerin selbst keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt und die nach § 52 SGB VI vorzunehmende Umrechnung der auszugleichenden Entgeltpunkte führt aufgerundet auf volle Monate lediglich zu 18 Wartezeitmonaten (0,5542 EP : 0,0313).

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Aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 2 SGB VI, wonach Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit waren, sich nur dann freiwillig versichern konnten, wenn sie bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten, dahin, dass ab dem 11.08.2010 eine freiwillige Versicherung nur nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ausgeschlossen ist, kann die Antragsgegnerin aber im Wege freiwilliger Nachversicherung durch Beitragszahlung die Unwirtschaftlichkeit beseitigen. Aufgrund dessen hat das OLG Dresden (FamRZ 2013, 41) entschieden, dass auch bei Beamten grundsätzlich nicht von einer Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs auszugehen ist, da immer die Möglichkeit der freiwilligen Nachversicherung durch Beitragszahlung bestehe.

64

Ob allein diese theoretische Möglichkeit der Nachversicherung ausreicht, um eine Unwirtschaftlichkeit zu verneinen, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn vorliegend ist auf Seiten der Antragsgegnerin eine solche Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie durch Zahlung von lediglich rd. 8.730,00 € die fehlenden Wartezeitmonate erlangen würde. Dieser Betrag ist erforderlich, um die für die Wartezeit erforderlichen 1,878 Entgeltpunkte (60 Monate x 0,0313) nach Abzug der übertragenen Entgeltpunkte des Antragstellers bei einem Kapitalwert von 6.587,9730 € pro EP im Jahre 2014 zu erlangen.

65

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin selbst die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs nicht angefochten hat und ihr darin sogar noch weniger Entgeltpunkte übertragen worden sind.

66

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG.

68

Der Regelung zum Verfahrenswert liegen die § 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG zugrunde.

69

Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ist. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.